Versandverfahrens Schuldner der durch die Entziehung entstandenen Einfuhrabgaben ist .
Hessischen Finanzgerichts vom 29. November 2011 7 K 1881/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Im Auftrag der Fa. J meldete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der der Status eines zugelassenen Versenders bewilligt ist, in das Zollgebiet verbrachte Waren (zwölf Fahrradträger), die sich nach summarischer Anmeldung in vorübergehender Verwahrung in einem Verwahrungslager der Fa. S befanden, am 17. Januar 2010 zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren an. Die Waren wurden am selben Tag überlassen und sollten am Folgetag (zusammen mit weiteren Waren) durch die Fa. J vom Verwahrungslager abgeholt und zu ihrem Bestimmungsort transportiert werden. Dort wurde jedoch festgestellt, dass die Fahrradträger in der Warensendung fehlten. Sie waren im Verwahrungslager zurückgeblieben. Die hiervon unterrichtete Klägerin veranlasste daraufhin den erneuten Transport der Fahrradträger im Versandverfahren zu ihrem Empfänger, der sie unter Entrichtung der Einfuhrabgaben in den freien Verkehr überführte. 2 Mit einem an die Klägerin gerichteten Einfuhrabgabenbescheid setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die auf die Fahrradträger entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) mit der Begründung fest, die in das Versandverfahren übergeführten Waren seien der Bestimmungsstelle nicht gestellt und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die Klägerin focht diesen Bescheid nicht an, sondern beantragte die Erstattung der entrichteten Abgaben gemäß Art. 236
Zollkodex --ZK-- (im weiteren Verlauf
Verfahrens auch gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK). Das HZA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. März 2010 ab. 3 Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Anders als die Klägerin meine, seien die streitigen Waren nicht schon während der Zeit ihrer vorübergehenden Verwahrung der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Umlagerungen innerhalb
Verwahrungslagers, die hier angeblich dazu geführt hätten, dass die Waren nicht hätten gefunden werden können, als sie zum Weitertransport hätten verladen werden sollen, müssten nicht bedeuten, dass sie durch die Zollbehörde --wenn auch nur zeitweise-- nicht mehr hätten geprüft werden können. Auch habe weder die Lagerbewilligung besondere Vorgaben für die Lagerhaltung enthalten, gegen die verstoßen worden sein könnte, noch habe es zur Zollschuldentstehung geführt, dass mit der Führung
Verwahrungslagers ein Subunternehmer beauftragt worden sei. Die Zollschuld sei entstanden, als die Waren entgegen der Versandmeldung im Verwahrungslager verblieben seien. Die Klägerin sei als Hauptverpflichtete
Versandverfahrens Zollschuldnerin. Dass auch der Fahrer der Fa. J als Zollschuldner in Betracht gekommen sei, begründe den Erstattungsanspruch nicht, weil die Klägerin die entstandenen Einfuhrabgaben --wenn auch als Gesamtschuldnerin-- gesetzlich geschuldet habe. 4 Mit ihrer Revision macht die Klägerin weiterhin geltend, die Zollschuld sei bereits während der Zeit der vorübergehenden Verwahrung im Verwahrungslager entstanden. Zum einen habe die Fa. S in unzulässiger Weise einen Subunternehmer mit der Führung
Verwahrungslagers beauftragt. Zum anderen habe die vorübergehende Verwahrung erst mit der Übergabe der Fahrradträger für ihren Transport im erneut eröffneten Versandverfahren geendet. Zuvor sei die Zollschuld jedenfalls wegen seitens der Fa. S unterlassener Übergabe der Fahrradträger an den Fahrer der Fa. J entstanden. 5 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom
Ausgangsverfahrens im Fall der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung die Person, die diese Ware als zugelassener Versender in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt hat, Zollschuldner gemäß dieser Bestimmung ist." 8 Das Revisionsverfahren ist daraufhin wieder aufgenommen worden. 9 Die Klägerin meint nunmehr, nach dem EuGH-Urteil sei ein Entziehen der Waren aus zollamtlicher Überwachung darin zu sehen, dass es die Fa. S als Pflichteninhaber unterlassen habe, die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldeten Waren diesem Verfahren auch tatsächlich zuzuführen. 10 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der die Erstattung der Einfuhrabgaben versagende Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). 11 1. Die Erstattungsvoraussetzungen
1 Unterabs. 1 ZK liegen nicht vor. Der Einfuhrabgabenbetrag war im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet. Die Einfuhrabgaben waren gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK durch Entziehen der Waren aus zollamtlicher Überwachung entstanden und die Klägerin war Schuldner
Abgabenbetrags. 12 a) Anders als die Revision meint, ist die Zollschuld nicht bereits während der Zeit der vorübergehenden Verwahrung der Fahrradträger im Verwahrungslager entstanden. Zu Recht hat das FG geurteilt, dass in der Beauftragung eines Subunternehmers mit der Führung
Verwahrungslagers kein Entziehen aus zollamtlicher Überwachung gesehen werden kann. Auch für eine nach Ansicht der Revision vorliegende Pflichtverletzung der Fa. S besteht kein Anhaltspunkt. Das FG hat weder festgestellt, dass die Führung
Verwahrungslagers durch einen Subunternehmer den Bedingungen der für das Lager erteilten Bewilligung widersprach noch dass --wie die Revision behauptet-- die Fa. S eine in Wahrheit nicht bestehende Sachherrschaft über die im Verwahrungslager befindlichen Waren nur vortäuschte. Die Lagerung von Waren auf hinzugemieteten (nach Ansicht der Revision nicht genehmigten) Lagerflächen fand nach den Feststellungen
FG erst ab dem 1. Februar 2010 statt und kann sich daher --wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt-- auf die Zollschuldentstehung für die Fahrradträger nicht auswirken. Hinsichtlich eines nach Ansicht der Revision vorliegenden Entziehens der Waren aus zollamtlicher Überwachung durch "Chaos im Verwahrlager" wird auf die auf tatsächlichem Gebiet und damit der revisionsrechtlichen Prüfung entzogenen Ausführungen
FG in dem angefochtenen Urteil verwiesen. 13 b) Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist die Zollschuld am 18. Januar 2010 gemäß Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK entstanden, weil die streitigen Waren an diesem Tag der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Für die Einfuhrumsatzsteuerschuld gilt vorgenannte Vorschrift nach § 21 Abs. 2
Umsatzsteuergesetzes sinngemäß. 14 Die Waren sind am
Versandverfahrens, nämlich am 18. Januar 2010, der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, indem der an diesem Tag für das Versandverfahren vorgesehene Transport ohne diese Waren stattfand, weil sie nicht auf das Transportfahrzeug verladen wurden, sondern im Verwahrungslager zurückblieben. 16 Der Begriff der Entziehung aus zollamtlicher Überwachung i.S.
1 ZK ist nach ständiger Rechtsprechung
EuGH so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, sei es auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Dafür reicht es, wenn die Ware etwaigen zollamtlichen Überprüfungen objektiv entzogen wurde, unabhängig davon, ob diese von der zuständigen Behörde tatsächlich vorgenommen worden wären (EuGH-Urteile in ZfZ 2014, 278 Rz 28, 31, 32, m.w.N., und vom 29. April 2004 C-222/01 --British American Tobacco--, Slg. 2004, I-4683, ZfZ 2004, 228). 17 Hinsichtlich in das Versandverfahren übergeführter Waren ist eine Behinderung zollamtlicher Prüfungen im vorstehenden Sinne anzunehmen, wenn Waren und Versandpapiere voneinander getrennt werden, mithin für den Fall einer zollamtlichen Kontrolle der die transportierten Waren betreffende Versandschein nicht präsentiert werden kann oder --umgekehrt-- die Waren sich nicht dort befinden, wo sie sich nach den Versandpapieren befinden sollten (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-4683, ZfZ 2004, 228). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der EuGH auch im Streitfall mit seinem Urteil in ZfZ 2014, 278 die Auffassung vertreten, von der Entziehung einer vormals in vorübergehender Verwahrung befindlichen Ware aus zollamtlicher Überwachung sei auszugehen, wenn diese zwar zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet und überlassen worden sei, jedoch nicht das Verwahrungslager verlassen habe und nicht der Bestimmungszollstelle gestellt worden sei, obwohl dieser die Versandpapiere vorgelegt worden seien. Zu Recht weist das HZA darauf hin, dass der erste Leitsatz dieses EuGH-Urteils in Anbetracht der hierzu gegebenen Urteilsbegründung in dieser Weise zu präzisieren ist. 18 c) Die Klägerin war (jedenfalls) gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK Schuldnerin der Einfuhrabgaben, da sie als Hauptverpflichtete
eröffneten externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens (Art. 96 Abs. 1 ZK) die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens ergeben (so für den Streitfall: EuGH-Urteil in ZfZ 2014, 278). 19 Anders als die Revision meint, war die Fa. S nicht Schuldnerin der entstandenen Einfuhrabgaben. Keineswegs ist dem ersten Leitsatz
EuGH-Urteils in ZfZ 2014, 278 und der dazugehörigen Urteilsbegründung zu entnehmen, dass die Fa. S als Pflichteninhaber die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, indem sie es unterließ, die in vorläufiger Verwahrung befindlichen Waren dem Versandverfahren zuzuführen. In der Urteilsbegründung zum ersten Leitsatz erläutert der EuGH lediglich, unter welchen Voraussetzungen die Waren als in das Versandverfahren übergeführt anzusehen sind und dass mit der anschließenden Trennung der Waren von den Versandpapieren die Voraussetzungen
1 ZK für das Entstehen der Zollschuld erfüllt werden. Von etwaigen Pflichten
Inhabers
Verwahrungslagers ist hingegen nicht die Rede. 20 Es mag zutreffen, dass die Fa. S --wie die Revision vorträgt-- es der Klägerin stets zuerst meldete, wenn Waren zur Abholung aus dem Lager bereitstanden, und die Klägerin erst dann diese Waren zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren anmeldete, und möglicherweise erwartete die Klägerin
halb, die Fa. S werde für die vollständige Übergabe der Waren an den Frachtführer sorgen. Eine der Fa. S obliegende zollrechtliche Verpflichtung dieser Art bestand jedoch nicht. Nach dem EuGH-Urteil in ZfZ 2014, 278 (Rz 35 und 36) ist die Frage, ob sich die Zollschuldnerschaft aus der Pflichtenstellung
für die vorübergehende Verwahrung Verantwortlichen oder derjenigen
Hauptverpflichteten
Versandverfahrens ergibt, danach zu beantworten, ob die betreffenden Waren bereits in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt waren. Dies war vorliegend --wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt-- der Fall. Die Fahrradträger hatten nach Art. 50 Satz 1 ZK nicht mehr die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Somit bestanden auch keine zollrechtlichen Pflichten der Fa. S mehr. Es oblag nunmehr der Klägerin als Hauptverpflichteter
Versandverfahrens, dafür zu sorgen, dass die von ihr in dieses Zollverfahren übergeführten Waren vollständig und in Begleitung der Versandpapiere zu ihrem Bestimmungsort transportiert wurden. 21 Ob neben der Klägerin --wie das FG meint-- auch der Fahrer der mit dem Transport beauftragten Fa. J als Abgabenschuldner in Betracht kommt, kann offenbleiben. Gäbe es einen weiteren Abgabenschuldner, wäre die Klägerin mit diesem gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Schuld verpflichtet (Art. 213 ZK) und wäre somit --wie das FG zutreffend erkannt hat-- gleichwohl Schuldnerin der entstandenen Einfuhrabgaben, hätte also diese i.S.
1 Unterabs. 1 ZK gesetzlich geschuldet (a.A.: FG Bremen, Urteil vom
Beteiligten zurückzuführen sind (sog. Erstattung aus Billigkeitsgründen). 24 Auf einen besonderen Fall i.S.
2 ZKDVO kann geschlossen werden, wenn im Licht
an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks dieser Vorschriften Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. EuGH-Urteile vom
erkennenden Senats hinzuweisen, der zufolge Einfuhrabgaben, die in Unkenntnis ihres vorangegangenen Entstehens wegen Entziehung aus zollamtlicher Überwachung erst anlässlich ihrer Überführung in den freien Verkehr erhoben und entrichtet worden sind, dem zu Unrecht gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK in Anspruch genommenen Zollschuldner zu erstatten sind, nicht jedoch dem nach Art. 203 Abs. 3 ZK in Anspruch zu nehmenden Zollschuldner aus Billigkeitsgründen erlassen bzw. erstattet werden können (Senatsbeschluss vom 15. März 2012 VII B 161/11, BFH/NV 2012, 1200). 26 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550049&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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