BFH, Beschluss vom 07.01.2015 – V B 70/14 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verhältnis der Einlegungsfrist zur Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde NV…
STRE201550051 BFH 5. Senat 20150107 V B 70/14 Beschluss § 56 Abs 1 FGO, § 116 Abs 2 S 1 FGO, § 116 Abs 2 S 3 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO, § 155 FGO, § 54 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO, § 222 Abs 1 ZPO, § 222 Abs 2 ZPO, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB, § 193 BGB, § 56 Abs 4 FGO vorgehend Thüringer Finanzgericht, 19. März 2014, Az: 4 K 1163/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verhältnis der Einlegungsfrist zur Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht dadurch gewährt, dass die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß durch prozessleitende Verfügung verlängert wird .
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 19. März 2014 4 K 1163/12 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
3 1. Die Monatsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Einlegung der Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) für das am Donnerstag, 8. Mai 2014 zugestellte Urteil des Finanzgerichts vom 19. März 2014 4 K 1163/12 endete mit Ablauf des 10. Juni 2014 --Dienstag-- (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die erst am 13. Juni 2014 beim BFH --per Telefax-- eingegangene Beschwerde des Klägers war mithin verspätet.
4 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.
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Nach eigenem --unwidersprochenen-- Vortrag war der ehemalige Prozessbevollmächtigte nicht verhindert, die Einlegungsfrist zu wahren, weil er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in dieser Zeit --wenn auch eingeschränkt-- ausgeübt hatte. So wird insbesondere vorgetragen, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte "am Dienstag, den 10. Juni 2014 [...] nach zwei anstrengenden Mandatsgesprächen über insgesamt fünf Stunden gegen 13.00 Uhr dermaßen erschöpft [gewesen sei], dass [...] das Geplante [...] nicht umgesetzt werden konnte". Damit macht der Kläger im Ergebnis glaubhaft, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte am letzten Tag grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, die Einlegungsfrist zu wahren, wenn er nicht anderen Tätigkeiten Vorrang eingeräumt hätte.
8 Im Übrigen kann der zu den Akten gereichte Arztbericht lediglich erklären, weshalb der ehemalige Prozessbevollmächtigte im Zeitraum seiner stationären Behandlung vom 14. bis 22. Mai 2014 zur Fristwahrung außer Stande gewesen sein soll, nicht aber ab dem 4. Juni 2014.
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10 3. Von einer weiteren Begründung und der Darstellung des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 FGO abgesehen.
11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550051&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public