§ 78b ZPO - Kein Vertretungszwang - Auslegung von Rechtsbehelfen - Gerichtsgebühren) 1. NV: Der Antrag auf
mit § 78b ZPO unterliegt auch im zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem
mit § 78b ZPO ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen und zu begründen . Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 I. Durch Urteil vom 21. Mai 2014 1 K 271/11, dem Kläger zugestellt am 2. Juli 2014, wies das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) die vom Kläger und Antragsteller (Antragsteller) erhobenen Klagen teils als unzulässig, teils als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. 2 Dagegen legte der Antragsteller mit eigenem Schriftsatz vom 17. Juli 2014, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 21. Juli 2014, "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" ein und bat darum, dass ihm ein Pflichtbeistand zur Seite gestellt wird. 3 Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 wies die Senatsgeschäftsstelle den Antragsteller bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde auf den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Ferner teilte sie ihm unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH mit, dass die Beiordnung eines Rechtsbeistandes voraussetze, dass der Beteiligte mehr als vier zur Vertretung befugte Personen nachweislich vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten habe, und bat den Antragsteller um entsprechende Ergänzung seines Antrags bis zum 20. August 2014. 4 Mit Schreiben vom 15. August 2014 beantragte der Antragsteller für die Darlegung seiner vergeblichen Bemühungen um eine Mandatsübernahme Fristverlängerung bis zum 30. September 2014. Zugleich erläuterte er, dass er sich um eine Mandatsübernahme bemühe und dass ihm insoweit bereits ein Rechtsanwalt einen Gesprächstermin zugesagt habe und die Terminvereinbarung mit einem zweiten Rechtsanwalt aufgrund dessen urlaubsbedingter Abwesenheit bislang erfolglos geblieben sei. Zudem erklärte er, dass er mit seinem Schriftsatz vom 17. Juli 2014 darum gebeten habe, ihm einen Pflichtbeistand zur Seite zu stellen, damit die Beschwerdeeinlegung durch eine vertretungsberechtigte Person erfolgen könne. 5 Mit Schreiben vom 21. August 2014 lehnte die Senatsvorsitzende den Antrag auf Fristverlängerung ab. Der Antragsteller brachte darauf mit Schreiben vom 30. September 2014 vor, dass zwei Anwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten. 6 II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist --jedenfalls-- unbegründet. 7 1. Der Senat versteht das Vorbringen des Antragstellers als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG und auch nicht als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Vertreters für das Rechtsmittelverfahren. 8 Im Rahmen der Auslegung von Rechtsbehelfen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH darauf abzustellen, was dem wirklichen Willen und dem Ziel des Rechtsbehelfsführers bei verständiger Würdigung am besten entspricht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209; vom 30. November 2011 VI B 22/11, BFH/NV 2012, 436, und vom 8. Februar 2012 IV B 76/10, BFH/NV 2012, 1172). 9 Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 hat der Antragsteller zwar ausdrücklich "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil 1 K 271/11 des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern" eingelegt und um Beiordnung eines Pflichtbeistands gebeten. Auf den Hinweis der Senatsgeschäftsstelle auf den beim BFH geltenden Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO hat er sein Begehren jedoch mit Schreiben vom 15. August 2014 dahingehend konkretisiert, dass er um Beiordnung eines "Pflichtbeistands" bitte. Dabei brachte er nicht zum Ausdruck, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder auf Raten erbringen könnte. Bei verständiger Würdigung ist das Vorbringen des Antragstellers deshalb in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Gunsten des Antragstellers (Vermeidung von Gerichtskosten) ausschließlich als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO auszulegen. 10 2. Dieser Antrag unterliegt auch im zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO nicht dem Vertretungszwang. Denn der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts dient gerade dazu, einen --gesetzlich zwingend erforderlichen-- Prozessbevollmächtigten zu finden. Dieser Gesetzeszweck gebietet eine entsprechende teleologische Reduktion des § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO, da ansonsten die Vorschrift des § 78b ZPO gerade in den typischen Fallgestaltungen, die von ihr erfasst werden sollen, leer liefe und ein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht gewährleistet wäre (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2014 X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565). 11 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 12 Nach § 78b ZPO, der gemäß § 155 FGO in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit entsprechend anwendbar ist, hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Antragsteller keinen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt findet (a), zudem ist die Rechtsverfolgung aussichtslos (b). 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.