Anscheinsbeweises - Rügeverzicht durch Nichtbeantragung der mündlichen Verhandlung) Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Thüringer Finanzgerichts vom 13. Juli 2012 3 K 1158/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) Kindergeld für seine minderjährige Tochter (T) zusteht. 2 Der Kläger ist seit März 2006 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bei einem Bauunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. T lebt in Polen bei der Kindsmutter, der dort aufgrund der Höhe der Einkünfte
Klägers kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zusteht. Der Kläger wurde für das Jahr 2009 in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. 3 Nachdem der Kläger im Dezember 2007 Kindergeld für T beantragt hatte, teilte er der Familienkasse X mit Schreiben vom 6. Februar 2008 mit, dass er in der im Kindergeldantrag angegebenen Wohnung seines Cousins in X "für Korrespondenzzwecke" gemeldet sei. Für seinen Arbeitgeber --ein in Deutschland ansässiges Bauunternehmen-- sei er ununterbrochen "europaweit" unterwegs. An den jeweiligen ausländischen Einsatzstellen wohne er regelmäßig in Hotels, wobei der Arbeitgeber die Unterkunftskosten am jeweiligen Einsatzort übernehme. Daraufhin gewährte die Familienkasse X zunächst Kindergeld. 4 Im Juni 2009 zog der Kläger nach Y um, wo er sich wiederum für postalische Zwecke in der Wohnung einer Cousine angemeldet hatte. Die Familienkasse Y forderte ihn zur Prüfung
Kindergeldanspruchs auf, verschiedene Unterlagen (z.B. Kopie
neuen Mietvertrags) vorzulegen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hob die Familienkasse Y die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom
fehlenden Nachweises einer Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 29. November 2010). 6 Die Klage
vor dem Finanzgericht (FG) fachkundig vertretenen Klägers hatte in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Das FG folgte der Begründung der Einspruchsentscheidung. In dem Klageverfahren hatte der Berichterstatter den Kläger am
Klägers mitgeteilt, er werde sich zu Art und Dauer der Beschäftigung
Klägers in Kürze melden. Die angekündigten Angaben gingen jedoch nicht beim FG ein. 7 Das FG ließ in dem klageabweisenden Gerichtsbescheid vom
Urteils
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10 --Hudzinski und Wawrzyniak-- (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 999) verkannt worden. Er sei als Arbeitnehmer auf Veranlassung eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland europaweit mit Montagearbeiten tätig gewesen. Er könne unmöglich täglich von den wechselnden Arbeitsorten in seine oberschlesische Heimat zurückgekehrt sein. Die Wahrnehmung seines Freizügigkeitsrechts dürfe sich für ihn nicht nachteilig auswirken. Die Rechtsauffassung
FG widerspreche der Rechtsprechung
BFH, nach der gemäß den Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 1408/71), grundsätzlich nur das System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats zur Anwendung komme. Im Streitfall erfülle er, der Kläger, sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld. Hierfür reiche es aus, dass er für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, der deutschen Einkommensteuerpflicht unterlegen und seine Arbeitsleistung in EU-Ländern erbracht habe. Unerheblich sei, wo er konkret gearbeitet habe. 9 Daneben habe das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt, weil es über den Antrag auf Bewilligung von PKH erst vier Tage nach Erlass
Gerichtsbescheids entschieden habe. Es hätte im Rahmen einer rechtzeitigen PKH-Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass es das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bezweifle, um ihm, dem Kläger, die Möglichkeit zu geben, seinen Sachvortrag entsprechend nachzubessern oder ggf. die Klage aus Kostengründen zurückzunehmen. Zudem sei es widersprüchlich, dass das FG zwar einerseits die Revision zum BFH zulasse, es aber andererseits die PKH mit der Begründung ablehne, es fehle an einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 10 Schließlich habe das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen. Es hätte bei Zweifeln darüber, ob er, der Kläger, einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen aufnehmen müssen. Es sei bereits nach den Grundsätzen
Anscheinsbeweises unmöglich, dass er täglich zwischen seinem oberschlesischen Heimatort und den jeweiligen Einsatzorten gependelt sei. Die konkreten Arbeitsorte ließen sich aus den (nunmehr) vorgelegten Stundennachweisen
Bauunternehmens entnehmen. Das FG hätte aus dem Vortrag, von dem Bauunternehmen europaweit als Facharbeiter eingesetzt zu werden, nicht schließen dürfen, dass er nicht im Inland tätig sei. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid
FG, den Aufhebungsbescheid vom
eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsels ist Beklagte und Revisionsbeklagte nunmehr die Familienkasse Z (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 III R 52/11, BFH/NV 2014, 851, Rz 9). III. 14 Die Revision
Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angegriffene Aufhebungsbescheid rechtmäßig ist. Zutreffend hat das FG entschieden, dass dem Kläger im Streitzeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010, dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom
FG, wonach der Kläger wegen
Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 17 Der inländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt i.S.
G bestimmt sich nach den in § 8 AO (Wohnsitz) und § 9 AO (gewöhnlicher Aufenthalt) definierten Begriffen. Ob hiernach eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist vom FG unter Berücksichtigung der Umstände
Einzelfalles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom
weiteren habe der Kläger keine Umstände nachgewiesen, aufgrund derer von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auszugehen sei. Im Gegenteil habe der Kläger in seinem Schreiben vom 6. Februar 2008 an die Familienkasse selbst vorgetragen, er sei im Rahmen von Montagearbeiten ununterbrochen europaweit unterwegs. Den Aufforderungen der Familienkasse und
FG, Angaben zu seinen Einsatzorten zu machen, sei er nicht nachgekommen. 20 Die vom FG aufgrund dieses Sachverhalts vorgenommene Würdigung, wonach der Kläger weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, ist möglich und vertretbar. Das FG musste auch nicht das im Einspruchsverfahren verfasste Schreiben
Klägers vom 1. September 2010, in dem er ohne weitere Substantiierung und Beifügung von Belegen pauschal vorbrachte, er sei deutschlandweit auf verschiedenen Baustellen beschäftigt gewesen, als ausreichenden Nachweis dafür ansehen, dass die Arbeitseinsätze in Deutschland erfolgt sind. Dies gilt umso mehr, als der Kläger trotz
gerichtlichen Hinweises vom 18. Juli 2011 die von ihm angekündigten Angaben zu Dauer und Art seiner Beschäftigung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gemacht hat. 21 b) Diese Tatsachenwürdigung verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. 22 Insbesondere ist die Würdigung
FG nicht
halb rechtsfehlerhaft, weil es --wie der Kläger meint-- nach den Grundsätzen
Anscheinsbeweises einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätte bejahen müssen. Die richtige Anwendung der Grundsätze
Anscheinsbeweises ist zwar --als dem sachlichen Recht angehörend-- vom Revisionsgericht nachprüfbar (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 105, § 118 Rz 152). Die Anwendung der Grundsätze
Anscheinsbeweises setzt aber das Vorliegen eines "typischen Geschehensablaufs" voraus (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534, unter II.2.b aa). Es mag zwar sein, dass ein nicht nur vorübergehend im Inland beschäftigter Arbeitnehmer --mangels abweichender Anhaltspunkte-- typischerweise (zumindest) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, wenn er aufgrund der Entfernung zwischen der Arbeitsstätte und seinem Heimatort nicht arbeitstäglich dorthin zurückkehren kann. Im Streitfall lag aber kein "typischer Geschehensablauf" vor, weil der Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag "europaweit" tätig war. Danach war es naheliegend, dass sich seine Einsatzorte auch im Ausland befanden. 23 c) Die geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. 24 aa) Die Rüge
Klägers, wonach das FG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt habe, dass es über seinen Antrag auf Bewilligung von PKH erst vier Tage nach Ergehen
Gerichtsbescheids entschieden habe und es ihm
halb nicht möglich gewesen sei, seinen Sachvortrag hinsichtlich
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nachzubessern, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen
Klägers im Hauptsacheverfahren beeinträchtigt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom
gerichtlichen Hinweises vom 18. Juli 2011 bis zum Ergehen
Gerichtsbescheids vom 13. Juli 2012 nicht möglich gewesen sein soll, die von ihm angekündigten Angaben zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt zu machen. 29 Zum anderen räumt § 90a Abs. 2 FGO den Beteiligten für den Fall, dass das FG --wie hier-- im Gerichtsbescheid die Revision zulässt, ein Wahlrecht ein, ob sie mündliche Verhandlung beantragen oder Revision einlegen (vgl. dazu auch die Rechtsmittelbelehrung
Gerichtsbescheids vom 13. Juli 2012). Demnach hätte der Kläger mündliche Verhandlung beantragen und seinen Vortrag hinsichtlich eines Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts ergänzen können. Gleichwohl fehlt jeglicher Vortrag dazu, weshalb er von dieser prozessualen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Dieses Verhalten ist im Ergebnis als Verzicht auf das Rügerecht zu werten (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2014 III S 19/12 (PKH), BFH/NV 2014, 1576, Rz 23, m.w.N.; Schallmoser in HHSp, § 90a FGO Rz 67, m.w.N.). 30 bb) Die Rüge, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, weil es nicht von Amts wegen weitere Ermittlungen zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Klägers angestellt habe, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß i.S.
Gerichtsbescheids
FG mündliche Verhandlung zu beantragen. Dieses Verhalten kommt im Ergebnis einem Verzicht auf das Rügerecht gleich (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2004 VIII B 63/04, BFH/NV 2004, 1526, unter 2.; Schallmoser, a.a.O.). 33 d) Eine Anspruchsberechtigung
Klägers nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergibt sich auch nicht daraus, dass das Finanzamt (FA) in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 möglicherweise von einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
Klägers nach § 1 Abs. 1 EStG ausgegangen ist. Die Familienkasse und das FG haben ohne Bindung an die im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren vom zuständigen FA getroffenen Feststellungen selbständig zu entscheiden, ob der Anspruchsteller i.S.
G im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. Mai 2014 III R 21/12, BFHE 246, 389, BFH/NV 2014, 1993, Rz 16). 34 e) Schließlich ist der Kläger nicht
halb nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigt, weil er nunmehr im Revisionsverfahren unter Vorlage von Stundennachweisen substantiiert dargelegt hat, wo sich seine Arbeitsorte während
Streitzeitraums befanden. Denn im Revisionsverfahren kann neuer Tatsachenvortrag gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Klägers nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG abgelehnt. 36 Nach den Feststellungen
FG ist der Kläger nicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden. Verfahrensrügen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. 37 4. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich aus den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 kein eigenständiger --von den Voraussetzungen der §§ 62 ff. EStG unabhängiger-- Anspruch auf Kindergeld ergibt. 38 Diese Rechtsfrage hat der BFH --in dem der Revisionszulassung zugrundeliegenden Verfahren XI R 37/11-- mit Urteil in BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831, in dem vorbezeichneten Sinne geklärt. Danach besteht ein Kindergeldanspruch nur dann, wenn die mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Anspruchsvoraussetzungen
jeweiligen Mitgliedstaats erfüllt sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten EuGH-Urteil Hudzinski und Wawrzyniak in DStRE 2012, 999. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in dem BFH-Urteil in BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831, Rz 25 ff. 39 5. Schließlich greifen auch die weiteren vom Kläger erhobenen Rügen nicht durch. 40
Klägers, das FG habe sich dadurch widersprüchlich verhalten, dass es zwar die PKH abgelehnt, in dem Gerichtsbescheid aber die Revision wegen
beim BFH anhängigen Verfahrens XI R 37/11 zugelassen habe. 42 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550070&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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