DDR-Steuerbescheiden - Voraussetzungen und Beweisgrundsätze - Nichtigkeit solcher Bescheide - Binnendivergenz i.S.
2 Nr. 2 Alt. 2 FGO auch bei Abweichung vom Urteil eines aufgelösten FG - Kein Verfahrensmangel wegen Abwesenheit des Berichterstatters bei informellem Vorgespräch) 1. NV: Die Voraussetzungen der Unvereinbarkeit
DDR-Steuerbescheiden mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S. des Art. 19 Satz 2 EinigVtr sind bereits geklärt und damit nicht mehr
grundsätzlicher Bedeutung . 2. NV: Ihre Annahme setzt eine sorgfältige Beweiswürdigung voraus, bei der darauf bezogenes Beteiligtenvorbringen nicht allein unter Hinweis auf
der BStU übermittelte Unterlagen zurückgewiesen werden darf (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Urteil vom 24. Januar 2014 2/13). Hat sich der Tatrichter
einer missbräuchlichen Steuerrechtshandhabung überzeugt, wird deren Ursächlichkeit für die Besteuerung im Einzelfall widerleglich vermutet .
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vorliegen, wenn ein Spruchkörper des FG Berlin-Brandenburg
der Entscheidung eines Spruchkörpers des aufgelösten FG Berlin abweicht . Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2014 2 K 2158/08 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben des während des finanzgerichtlichen Verfahrens im Alter
79 Jahren verstorbenen ehemaligen Klägers X. Die Kläger haben das Verfahren als Gesamtrechtsnachfolger des X aufgenommen und setzen es gemeinschaftlich fort (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 239 Abs. 1, 250 der Zivilprozessordnung). 2 X war in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis 1976 als … tätig. Daneben betätigte er sich als Sammler
Kunstgegenständen, wobei er u.a. in diesem Zusammenhang als inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR zur Beobachtung des privaten Kunsthandels eingesetzt wurde. Aufgrund seiner Aktivitäten als Kunstsammler bzw. --nach damals
den DDR-Behörden vertretener Auffassung-- Kunsthändler wurden gegen X seit 1975 Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung geführt. Diese mündeten in seine Verhaftung und die Beschlagnahme der bei ihm aufgefundenen Kunstgegenstände. Ende 1976 wurde X letztinstanzlich wegen "Steuerverkürzung", Urkundenfälschung sowie weiteren Zoll- und Devisendelikten zu einer Freiheitsstrafe
sechs Jahren und einer Geldstrafe
100.000 Mark der DDR (M) verurteilt. Außerdem verpflichtete ihn das Gericht aufgrund zoll- und devisenrechtlicher Vorschriften zur Zahlung eines Gegenwerts
317.860,50 M. Aufgrund einer Amnestie wurde X vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. In steuerlicher Hinsicht hatte der Magistrat
Berlin bereits zuvor die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und mit zusammengefasstem Bescheid vom 11. Juni 1976 für die Jahre 1969 bis 1975 sowie mit gesondertem Bescheid für das Jahr 1976 hinterzogene Steuern (Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer) in Höhe
1.626.647 M bzw. 80.298 M festgesetzt, die im Nachgang noch reduziert wurden. Zudem wurde mit weiterem Bescheid vom 10. September 1980 für die Jahre 1978/79 Vermögensteuer in Höhe
2.400 M gegen X festgesetzt. 3 Nachdem X nach der Haftentlassung seine Aktivitäten als Sammler bzw. An- und Verkäufer
Kunstgegenständen und Antiquitäten mit den ihm verbliebenen bzw. vor der Beschlagnahme ausgelagerten Stücken fortgesetzt hatte, kam es zu einem weiteren gegen ihn geführten Steuerstrafverfahren, das abermals zu seiner Verhaftung, zur Beschlagnahme aufgefundener Wertgegenstände und zu einer zweiten Verurteilung führte (mehrjährige Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe). In der Folgezeit wurde X aus der Strafhaft unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) entlassen. Zuvor hatte der Magistrat
Berlin unter Zugrundelegung eines Hinterziehungssachverhalts mit gesonderten (Schätz-)Bescheiden vom 29. November (richtig: Oktober) 1981 die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer des B für die Jahre 1980 und 1981 auf 585.669 M bzw. 181.071 M festgesetzt. 4 Die bei X beschlagnahmten Gegenstände wurden im Anschluss an das erste Strafverfahren teilweise zurückgegeben. Im Übrigen wurden sie zur Tilgung der staatlicherseits erhobenen Forderungen durch die DDR-Behörden verwertet. 5 Im Zuge der Deutschen Wiedervereinigung erreichte X die Aufhebung der gegen ihn ergangenen Strafurteile in
ihm angestrengten Rehabilitierungsverfahren. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 wandte er sich darüber hinaus gegen die vorgenannten Steuerbescheide des Magistrats
Berlin und beantragte, diese aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären; zudem legte er vorsorglich Einspruch gegen die Bescheide ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies die Anträge nach Auswertung der X betreffenden, vom Landgericht Berlin --Rehabilitierungskammer-- und vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) beigezogenen Akten als unbegründet zurück. Eine Aufhebung der angegriffenen Bescheide komme nicht in Betracht, da diese nach den
der Rechtsprechung insbesondere im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 1995 X R 146/93 (BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686) gemachten Vorgaben nicht "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar" i.S.
Vtr-- (BGBl II 1990, 889) seien. 6 Einspruch und Klage blieben erfolglos. 7 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil die Kläger die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt haben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). 8 1. Hinsichtlich der
ihnen geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) leidet die Beschwerdebegründung bereits daran, dass die Kläger --anders als vom BFH in ständiger Rechtsprechung gefordert-- keine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt haben (s. dazu z.B. Senatsbeschluss vom
DDR-Steuerbescheiden mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S.
Vtr bereits geklärt und deshalb nicht mehr
grundsätzlicher Bedeutung sind (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 1995 IV B 28/95, BFH/NV 1996, 300; Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 X B 50/04, BFH/NV 2005, 166, und vom 25. März 2010 X B 96/09, BFH/NV 2010, 1459). Demgegenüber ist die auf die Anwendung dieser Maßstäbe im konkreten Einzelfall bezogene Kritik der Kläger als solche nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung der Sache zu rechtfertigen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, unter 4., m.w.N.). 9 2. Auch in Bezug auf die in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geregelten Revisionszulassungsgründe wird die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. 10
dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1108 veröffentlichten Urteil des FG Berlin vom 15. Dezember 2003 8 K 8537/99 sowie
"der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit seiner Grundsatzentscheidung". 13
einem Spruchkörper desselben FG abweicht. Für diesen Fall ist aber bereits höchstrichterlich entschieden, dass zur Wahrung der Rechtseinheit auch derartige Binnendivergenzen dem Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO unterfallen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom
der "einhelligen finanzgerichtlichen Rechtsprechung" abgewichen, wonach in Fällen der vorliegenden Art ("DDR-Raubkunst") generell "die Aufhebungsreife vermutet bzw. als indiziert betrachtet" werde, ist zu unpräzise. Zwar hat der Senat in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686 (unter 4.a) ausgesprochen, dass jedenfalls solche Verwaltungsakte "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar" i.S.
Vtr sind, die einen Bezug zu einer alltäglichen sozialistischen "Gesetzlichkeit" nicht mehr erkennen lassen, weil sie in verfahrens- wie materiell-rechtlicher Hinsicht das Willkürverbot verletzen und/oder gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Solches ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein Steuerbescheid an schwerwiegenden Rechtsfehlern leidet und konkrete Umstände des Einzelfalls die Annahme einer politisch-sachwidrigen Motivation der DDR-Behörden, mithin einen Missbrauch des Steuerrechts zu sachwidrigen Zwecken, nahelegen. 15 Gerade davon hat sich das FG hier aber nach umfassender Würdigung sämtlicher den Streitfall ausmachender Umstände auf tatsächlicher Ebene nicht überzeugen können. Dabei hat es sich insbesondere auch mit dem klägerischen Sachvortrag im Einzelnen auseinandergesetzt und diesen --anders als in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24. Januar 2014 2/13 (unter B.I.2.b, nicht veröffentlicht) zugrunde liegenden Fall, auf den die Kläger Bezug nehmen-- nicht allein unter Hinweis auf die
der BStU übermittelten Unterlagen zurückgewiesen. Die tatrichterliche Überzeugung
einer missbräuchlichen Steuerrechtshandhabung im vorgenannten Sinne wäre nach der Senatsrechtsprechung aber erforderlich gewesen, um --in einem zweiten Schritt-- zugunsten der Kläger zu einer (widerleglichen) Vermutung dahingehend zu gelangen, dass für die Besteuerung des X eine vor allem politisch motivierte Willkür tatsächlich ursächlich war bzw. die Steuerfestsetzung der "Verfolgung eines Andersdenkenden" diente (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, unter 4.a und 5.d). 16 Vor diesem Hintergrund ist keine gleichwie geartete Rechtsprechungsdivergenz des FG erkennbar. 17
2 Nr. 4, Abs. 3 FGO ab (s. dazu Gräber/
Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 105 Rz 21, m.w.N.). Mit einer solchen, dem Revisionsrecht in Strafsachen entlehnten Darstellungsrüge können sie im Streitfall nicht gehört werden. Denn das finanzgerichtliche Verfahren unterliegt aufgrund der in § 105 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 FGO eröffneten Verweisungsmöglichkeiten anderen Vorgaben als das
der insoweit strengeren Bestimmung des § 267 der Strafprozessordnung geprägte Strafverfahren. 19
den Klägern beanstandeten Verfahrensmängel nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. 22
den Klägern erhobene Aufklärungsrüge, die sich "unter anderem" auf den "Tod des Bruders" des X bezieht. Unbeschadet der --ersichtlich nicht eingehaltenen-- sonstigen Darlegungsanforderungen bei der Geltendmachung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO (s. dazu etwa Senatsbeschluss vom
in der DDR gezahlten Steuern stellt sich erst im Nachgang zu einer --vom FA im Streitfall abgelehnten-- Aufhebungsentscheidung nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr. 25 c) Auch die
den Klägern erhobene Besetzungsrüge (§ 119 Nr. 1 FGO) ist unschlüssig (zusammenfassend Ruban, a.a.O., § 119 Rz 8, m.w.N.). Denn dem sich aus § 16 FGO ergebenden Recht der ehrenamtlichen Richter auf umfassende Information über die zu entscheidende Streitsache ist in der Regel durch den Sachvortrag des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung, verbunden mit Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzung oder während der Beratung Genüge getan (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2008 XI S 5/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1863, unter II.2.b cc
ihnen ohne weitere eigene Ermittlungen schlicht behauptete-- mangelnde "effektive" Vorbereitung der Sache aufgrund des verspäteten Eintreffens des Berichterstatters am Tag der mündlichen Verhandlung auf die anschließende Beratung ausgewirkt hat. Außerdem bleibt nach ihrem Vortrag gänzlich offen, ob eine Vorbesprechung der Streitsache gegebenenfalls bereits an einem anderen Tag stattgefunden hat. Dass der Berichterstatter "während des informellen Vorgespräches der Verfahrensbeteiligten mit dem Vorsitzenden bzw. diesem und den anderen Richtern" noch nicht zugegen war, begründet demnach bzw. mit Blick auf § 92 Abs. 2 FGO ebenfalls keinen die Revisionszulassung gestattenden Verfahrensfehler. 26 4. Zuletzt vermag auch die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar kann in einer überlangen Verfahrensdauer ein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO liegen. Voraussetzung einer entsprechenden Beanstandung ist allerdings die schlüssige Darlegung, dass das angegriffene Urteil auf diesem Mangel beruhen kann, d.h. dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer inhaltlich anderen Entscheidung des FG hätte kommen können (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1213, unter II.5.f, m.w.N.). Dazu haben die Kläger jedoch nichts vorgetragen. 27 Der aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsschutz
Verfahrensbeteiligten gegen überlange Finanzgerichtsverfahren wird im Übrigen durch die Möglichkeit zur Erhebung
Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewährleistet. 28 Da der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen ist, dass die Kläger --was grundsätzlich denkbar wäre-- zugleich eine Verzögerungsklage (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) erhoben haben, braucht der Senat, bei dem es sich nach der Geschäftsverteilung des BFH auch um das Entschädigungsgericht i.S.
§ 201 Abs. 1 GVG handelt, auf die vom FA aufgeworfene Frage nach einer etwaigen Anspruchspräklusion gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I 2011, 2302; s. dazu bereits Senatsurteil vom 20. August 2014 X K 12/12, BFH/NV 2015, 208, unter II.) nicht näher einzugehen. 29 5.
einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. 30 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550073&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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