STRE201550077 BFH 3. Senat 20150113 III B 18/14 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 32 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 118 Abs 2 FGO vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. Dezember 2013, Az: 4 K 787/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidungserheblichkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage NV: Die Rechtsfrage, ob das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine ganz bestimmte Familienwohnung als ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen im Sinne einer einzelnen Räumlichkeit erfordert oder ob sich eine solche Familienwohnung auch über zwei Gebäude erstrecken kann, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn das FG bindend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nur in einem dieser Gebäude eine Wohnung unterhalten hat. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2013 4 K 787/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebte vor dem Streitzeitraum (Januar 1999 bis einschließlich August 2000) mit seiner Lebensgefährtin und deren leiblichen Kindern A (geboren 1983), B (geboren 1983) und C (geboren 1985) in einer gemeinsamen Wohnung. Mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom August 1992 wurde die elterliche Sorge der Kindsmutter entzogen und dem Kläger als Vormund übertragen. 2 Im Streitzeitraum lebte das Kind B im Ausland. Die Kinder A und C lebten in einem Hotel, das der Kläger in W betrieb. In einer vom Kläger im Streitzeitraum in D unterhaltenen Familienwohnung lebte dieser mit seiner Ehefrau und seinen vier leiblichen Kindern zusammen. 3 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit einem --hier nicht streitgegenständlichen-- bestandskräftig gewordenen Bescheid die zugunsten des Klägers für das Kind A erfolgte Kindergeldfestsetzung ab Juli 2000 auf und forderte das insoweit bereits ausbezahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Januar 2009 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 1998 bis August 2000 für die Kinder A, B und C auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2009). 4 Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage --nach übereinstimmender Erledigungserklärung für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 1998-- für die Monate Juli und August 2000 wegen des bereits bestandskräftigen früheren Aufhebungsbescheids als unzulässig ab. Für den Zeitraum Januar 1999 bis Juni 2000 wies es die Klage als unbegründet ab. Es ging insoweit davon aus, dass die Kinder A, B und C nicht als Pflegekinder des Klägers zu berücksichtigen seien, da der Kläger sie nicht i.S. der §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seinen Haushalt aufgenommen habe. 5 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 6 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). 7 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 8
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