Wegfalls
Anwendungsvorrangs
G vor § 17 EStG im Zuge
UntStRefG 2008) NV: Die Regelung in § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG i.d.F.
UntStRefG, wonach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. auf alle Veräußerungsgeschäfte anzuwenden ist, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden sind, ist dahin auszulegen, dass die Anwendungsregelung auch die Vorschrift
G in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung erfasst . Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts Bremen vom 18. Juni 2014 1 K 41/12
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen
Einkommensteuergesetzes (EStG) oder im Rahmen
G der Besteuerung zu unterwerfen ist. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hielt seit 2001 sämtliche Anteile an einer GmbH. Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss am … August 2007 die Erhöhung
Stammkapitals von … € um … € auf … €. Mit notariellem Vertrag vom … Juli 2008 verkaufte der Kläger seine Anteile an der GmbH. Aus dieser Veräußerung entstand dem Kläger ein Verlust in Höhe von ./. … €. 3 Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2008 beantragten die Kläger, den Veräußerungsverlust in voller Höhe im Rahmen
G zu berücksichtigen. Mit Einkommensteuerbescheid vom
verbleibenden Verlustvortrags auf den
Verlusts, der aus der Veräußerung der Anteile folge, die der Kläger durch die Kapitalerhöhung am … August 2007 erlangt habe, lägen Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.
G in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung (EStG a.F.) vor. Die Regelung
G a.F. sei insoweit anwendbar. Der Gang
Gesetzgebungsverfahrens sowie der Wille
Gesetzgebers führten zwingend zu der Auslegung, dass die Regelung
G a.F. erst zusammen mit der Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte zum 1. Januar 2009 entfallen sei. Zwar enthalte § 52a Abs. 11 EStG i.d.F.
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 --UntStRefG 2008-- (BGBl I 2007, 1912) keine Regelung, die speziell die Aufhebung
G a.F. betreffe. Dies spreche grundsätzlich für die Auffassung der Kläger, dass die Aufhebung
G a.F. gemäß Art. 14 Abs. 1 UntStRefG 2008 am Tag nach der Verkündung im BGBl, also bereits 2007, in Kraft getreten sei. Allerdings liege ein offensichtliches Versehen
Gesetzgebers vor, so dass --wie die sonstigen Regelungen betreffend die Einführung der Abgeltungssteuer-- die Regelung
G i.d.F.
UntStRefG 2008 auch für die Aufhebung der Regelung
G a.F. gelte und somit § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. weiterhin für die Wirtschaftsgüter gelte, die vor dem
G a.F. im Jahr 2007 durch die unvollständige Übergangsregelung in § 52a Abs. 11 EStG i.d.F.
UntStRefG 2008 versehentlich eine andere Rechtslage geschaffen als er gewollt habe. Diese Rechtslage sei aber eindeutig. Sie führe dazu, dass im Veranlagungszeitraum 2008 die Einkünfte aus dem Verkauf der GmbH-Anteile im Rahmen
G zu erfassen seien, und zwar auch dann, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liege. 7 Die Kläger beantragen sinngemäß,das Urteil
FG Bremen vom 18. Juni 2014 1 K 41/12
Bescheids über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustabzugs zum
Stammkapitals vom … August 2007 zurückgehen, fällt nicht unter § 17 EStG, sondern ist dem Regelungsbereich
G zuzuordnen. Denn es liegen die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.
G a.F. vor (1.). Der daraus folgende Verlust ist aufgrund der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Regelung
G a.F. den Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. und nicht aufgrund der erst ab 1. Januar 2009 geltenden Regelung
G i.d.F.
UntStRefG 2008 den Einkünften aus § 17 EStG zuzurechnen (2.). 12 1. Hinsichtlich
Verlusts aus der Veräußerung der Anteile, die auf die Erhöhung
Stammkapitals vom … August 2007 zurückgehen, liegt ein Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.
G a.F. vor. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. sind Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig. Nach § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG i.d.F.
UntStRefG 2008 ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Da die streitigen GmbH-Anteile in der Folge einer Kapitalerhöhung am … August 2007 erworben worden waren und innerhalb der Jahresfrist wieder veräußert wurden, ist die Regelung
G a.F. auf die Veräußerung anzuwenden. 13 2. Dieser Verlust ist auch den Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft und nicht den Einkünften aus § 17 EStG zuzurechnen. Im Hinblick auf den Wortlaut und den systematischen Zusammenhang (a) sowie den Sinn und Zweck der betroffenen Vorschriften und den Willen
Gesetzgebers (b) ist die Regelung
G i.d.F.
UntStRefG 2008 dahin auszulegen, dass sie auch die Anwendung
G a.F. auf alle Anteilsübertragungen bis zum 31. Dezember 2008 sicherstellt. Die vom FG vorgenommene Anwendung
G a.F. überschreitet daher nicht die Grenzen
Wortlauts der betroffenen Vorschriften. 14 a) § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG i.d.F.
UntStRefG 2008 ist nach seinem Wortlaut und nach dem systematischen Zusammenhang der betroffenen Vorschriften dahin auszulegen, dass die Anwendungsregelung auch die damit zusammenhängende Vorschrift
G a.F. erfasst. Nach § 52a Abs. 11 Satz 3 EStG i.d.F.
UntStRefG 2008 ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F.
UntStRefG 2008 erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt geschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft wurden. Im Gegenzug bestimmt § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG i.d.F.
UntStRefG 2008, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anwendbar ist, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG i.d.F.
UntStRefG 2008 nimmt in seinem Wortlaut ausdrücklich auf die Vorschrift
G a.F. Bezug. 15 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. nach ihrem Wortlaut ebenfalls auf die "Voraussetzungen
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2" Bezug nimmt und damit nach ihrer systematischen Einbindung als reine Zuordnungsvorschrift an eine Veräußerung i.S.
G a.F. anknüpft. Es wäre widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber den Grundtatbestand hinsichtlich der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft ließe, die nach ihrem Wortlaut an diesen Grundtatbestand anknüpfende --und ohne den Grundtatbestand keinen Anwendungsbereich findende-- Zuordnungsnorm
G a.F. jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft setzte (gl.A. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 31; Gosch in Kirchhof, EStG,
G a.F. ist es, Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen
G der Einkunftsart der privaten Veräußerungsgeschäfte zuzuordnen. Verluste aus Spekulationsgeschäften mit einer wesentlichen Beteiligung sollen nicht mit anderen positiven Einkünften unbegrenzt verrechnet, sondern nur beschränkt verrechnet werden können (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59). Ein Wegfall der Regelung
G a.F. bereits vor dem
UntStRefG 2008) bedurfte es der Regelung, wonach § 23 EStG der Anwendung
G vorgeht, nicht mehr. Die Konkurrenzregelung in § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG konnte daher ab diesem Zeitpunkt entfallen (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 59). 17 Mit dem Wegfall der Regelung
G a.F. bereits mit Inkrafttreten
UntStRefG 2008 zum
Gesetzgebers eindeutig entgegenliefe. Dies folgt aus dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck der Übergangsregelungen, den Wechsel zum System der Abgeltungssteuer für die Einkünfte aus § 23 EStG zum Jahreswechsel
UntStRefG 2008 sollten die Regelungen zu § 23 EStG insgesamt erst am
Schuldzinsenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG BFH-Urteil vom
2 i.d.F.
UntStRefG 2008 losgelöst von den übrigen Vorschriften zur Abgeltungssteuer beabsichtigt hat, sind nicht ersichtlich. 18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550079&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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