STRE201550080 BFH 10. Senat 20150209 X E 25/14 Beschluss § 115 FGO, § 66 GKG, § 2 Abs 3 GKG, § 3 GKG, § 2 Abs 3 SGB 9, § 64 SGB 10, § 62 Abs 4 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Gerichtskostenfreiheit für einen einem Schwerbehinderten gleichgestellten Beschwerdeführer - Kein Vertretungszwang bei Erinnerungsverfahren NV: Ein Beschwerdeführer, der gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, kann nicht gemäß § 64 Abs. 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit werden, wenn er sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet . Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 27. November 2014 KostL 1820/14 (X B 137/14) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wendet sich gegen die Kostenrechnung für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, das er vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geführt hat. Er hatte in dem zugrundeliegenden finanzgerichtlichen Verfahren die Steuerfreiheit seiner Einkünfte geltend gemacht, die ihm jedoch vom Finanzgericht (FG) versagt worden war. Der angerufene Senat verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht von einer postulationsfähigen Person gemäß § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt worden war. Dem Kostenschuldner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. 2 Die Kostenstelle des BFH setzte daraufhin in der Kostenrechnung vom 27. November 2014 gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1, 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Gerichtskosten in Höhe von 178 € an. Mit seiner Erinnerung beantragt der Kostenschuldner die Befreiung von den Gerichtsgebühren. Er sei durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 16. Juni 2014 gemäß § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden und mache als berechtigte Person die Gerichtskostenfreiheit gemäß § 64 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. 3 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,die Erinnerung zurückzuweisen. 4 II. Die nach § 66 GKG statthafte Erinnerung ist unbegründet. 5 1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. 6 2. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass sie durch den nicht postulationsfähigen Kostenschuldner persönlich eingelegt worden ist. Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungsverfahren von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang ausgenommen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2014 X E 23/14, BFH/NV 2015, 219, Rz 10, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). 7 3. Gegen den Inhalt der Kostenrechnung als solche erhebt der Kostenschuldner keine Einwendungen. Eine Prüfung von Amts wegen führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Kostenrechnung dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Gebührentatbeständen. Diese gesetzlichen Vorschriften wurden erkennbar von der Kostenstelle zutreffend angewendet. Auch gegen die Bemessung des Streitwerts bestehen keine Bedenken. 8 4. Im Gegensatz zur Auffassung des Kostenschuldners besteht kein Anspruch auf seine Befreiung von den Gerichtskosten. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.