(2003)noch ein von den beiden Erbinnen des E als Erbengemeinschaft fortgeführter Gewerbebetrieb bestanden habe, hält auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das FA hat zu Unrecht für die Erbengemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt. 26 1. Der Senat kann offen lassen, ob der Gewerbebetrieb des E bereits im Laufe des Jahres 1963 nach der (Rück-)Verlegung des Omnibusbetriebs auf das Grundstück A-Straße und der anschließenden Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Omnibusunternehmens aufgegeben worden ist. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vermietung und Verpachtung der auf dem Grundstück C-Straße verbliebenen Gebäude und Einrichtungen noch mit dem ursprünglichen Omnibusbetrieb identisch gewesen ist. 27 Selbst wenn man hinsichtlich der Vermietung und Verpachtung "C-Straße" die Existenz eines das ursprüngliche Omnibusunternehmen fortsetzenden, damit im Wesentlichen identischen Gewerbebetriebs unterstellt, so ist dieser Gewerbebetrieb des E wohl schon mit Abschluss des Vertrags mit D, jedenfalls aber im Zuge der Vereinbarungen mit X aufgegeben worden. Denn der E hatte danach objektiv nicht mehr die Möglichkeit, seinen in Folge dieser Verträge "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen. 28
- a)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038, m.w.N.). Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage, was unter den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verstehen ist, auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht auf diejenigen des pachtenden Unternehmens an. Eine Betriebsverpachtung setzt danach u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige dem Pächter einen Betrieb zur Nutzung überlässt, den der Pächter im Wesentlichen fortsetzen kann. Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen. Das in der Rechtsprechung des BFH im Fall der Betriebsverpachtung eingeräumte Wahlrecht entfällt und es kommt zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, wenn anlässlich oder während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, weil der Verpächter damit die unternehmerische Tätigkeit endgültig einstellt (BFH-Urteil vom 30. August 2007 IV R 5/06, BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113, m.w.N.). 29
- b)Nach diesen Maßstäben spricht auf der Grundlage der Feststellungen des FG bereits einiges dafür, dass es dem E schon aufgrund der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verpachtung des Grundstücks C-Straße an D verwehrt war, seinen Betrieb in der bisherigen Form wieder aufzunehmen und fortzuführen. Denn der Pächter D durfte das betreffende Grundstück umgestalten und hat dieses in Folge dessen über die vorherige Vermietung von Garagen hinaus erstmals für den Betrieb einer öffentlichen Tankstelle genutzt. Geht man davon aus, dass die hierfür erforderliche Infrastruktur nicht schon aufgrund der (lediglich) für den Eigenbedarf des Omnibusunternehmens genutzten Tankstelle vorhanden war, sondern erst aufgrund der Umbauten des D geschaffen worden ist, konnte der E das Grundstück in dem Zustand, wie er es verpachtet hatte, nicht mehr zurückbekommen. Ein mit einer öffentlichen Tankstelle bebautes Grundstück ist regelmäßig nicht mehr in der gleichen Weise nutzbar wie ein Grundstück, das im Wesentlichen der Vermietung von Garagen und Stellplätzen dienen soll. Es kann jedoch offen bleiben, ob bereits die Verpachtung an D eine so grundlegende Umgestaltung des Grundstücks C-Straße zur Folge hatte, dass der E seinen Betrieb in seiner bisherigen Form nicht wieder aufnehmen konnte. 30
- c)Unter den hier vorliegenden Umständen ist nämlich davon auszugehen, dass E seinen Gewerbebetrieb --sofern man in der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks C-Straße überhaupt die Fortführung des gewerblichen Omnibusunternehmens in anderer Form sehen wollte-- spätestens mit Abschluss der Vereinbarungen mit X zwangsweise aufgegeben hat. 31 Jedenfalls die Vereinbarungen mit X führten nämlich dazu, dass der E auf dieser Grundlage seinen Betrieb in der bisherigen Form nicht mehr hätte aufnehmen und fortführen können. Denn die X durfte aufgrund des von E mit Wirkung vom 1. April 1973 mit Verlängerungsoption eingeräumten Erbbaurechts das Grundstück C-Straße mit einem Kaufhaus nebst Parkhaus bebauen. Eine derart grundlegende Umgestaltung des Grundstücks C-Straße hätte zu einer einschneidenden Nutzungsänderung geführt und eine Vermietung in der zuvor von E durchgeführten Form nicht mehr erlaubt. Dieser Würdigung steht --anders als das FG meint-- nicht entgegen, dass die X das von ihr geplante Projekt schließlich nicht realisiert hat. Denn die Vereinbarungen zwischen E und X waren --trotz Einräumung eines Rücktrittsrechts-- ersichtlich nicht von vorneherein auf ein Scheitern ausgelegt. Deshalb ist für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe durch E das Vertragskonzept und nicht dessen spätere Durchführung zugrunde zu legen. 32 Der Umstand, dass E in der Zeit nach der Rücktrittserklärung der X eine Bauvoranfrage an die Stadt B hinsichtlich einer Bebauung mit einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus gestellt und nach Abbau der Tankstellenanlagen das Grundstück C-Straße mit weiteren Garagen bebaut hat, steht dieser Würdigung ebenfalls nicht entgegen. Denn diese Aktivitäten stünden dann im Zusammenhang mit einer (neuen) privaten Vermögensverwaltung des Grundstücks C-Straße. 33 2. Nach alledem ist unter den im Streitfall vorliegenden Umständen davon auszugehen, dass der Gewerbebetrieb des E in festsetzungsverjährter Zeit aufgegeben worden ist und jedenfalls bei Ableben des E im Jahr 2000 nicht mehr bestanden hat. Demnach waren für die aus der Klägerin und der Beigeladenen bestehende Erbengemeinschaft auch im Streitjahr
(2003)keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr festzustellen. Nachdem zwischen den Beteiligten Übereinstimmung darüber besteht, dass die laufenden Einkünfte, sofern sie als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln wären, 23.440 € betragen, ist die Sache spruchreif. Die Beteiligten gehen auf der Grundlage der Feststellungen des FG zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines privaten Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG nicht vorliegen; insbesondere ist der Erwerb durch Erbschaft keine Anschaffung im Sinne dieser Vorschrift (z.B. BFH-Urteil vom
- September 1987 IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250). Demnach war der angefochtene Feststellungsbescheid 2003 vom
- Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- März 2007 dahin zu ändern, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 23.440 € festgestellt werden. 34 Auf einen Vertrauensschutz dahingehend, dass die in anderen Festsetzungszeiträumen auch aufgrund der abgegebenen Erklärungen praktizierte Rechtsauffassung auch im Streitjahr Bestand haben würde, kann sich auch das FA nicht berufen. 35
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 139 Abs. 4 FGO), da sie weder Sachanträge gestellt noch durch Sachvortrag oder Rechtsausführungen zur Förderung des Verfahrens beigetragen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
- Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550100&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public