BFH, Urteil vom 16.12.2014 – X R 29/13 – Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines Einzelhändlers zur Vorlage einer Kassendatei…
STRE201550110 BFH 10. Senat 20141216 X R 29/13 Urteil § 238 Abs 1 HGB, § 239 Abs 2 HGB, § 239 Abs 4 S 1 HGB, § 146 Abs 1 S 1 AO, § 146 Abs 5 S 1 AO, § 147 Abs 1 Nr 1 AO, § 147 Abs 6 S 2 AO, § 140 Abs 1 AO, § 145 AO, § 143 AO, § 144 AO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Mai 2013, Az: 1 K 396/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines Einzelhändlers zur Vorlage einer Kassendatei - Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrungspflicht und Erstqualifikationsrecht - Geltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Steuerrecht - Keine Bindung der Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften NV: Verwendet ein Einzelhändler, hier ein Apotheker, eine PC-Kasse, die die detaillierten Informationen in Bezug auf den einzelnen Verkaufsvorgang aufzeichnet und speichert, muss er dem Betriebsprüfer den diesbezüglichen Datenzugriff gewähren .
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2013 1 K 396/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke. Er ist nach §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) buchführungspflichtig und verwendet in seiner Apotheke im Rahmen eines sog. Vorsystems Software der Firma X, die ein speziell für Apotheken entwickeltes Warenwirtschaftssystem mit integrierter Kassenfunktion anbietet. Der Kläger fertigte "wie in der Apothekenbranche üblich" Kassenberichte, in die er jeweils das Ergebnis des Tagesabschlussbons übertrug.
2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ordnete für die Jahre 2006 bis 2009 eine Außenprüfung beim Kläger an. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 bat der Prüfer um Vorlage von Daten in Gestalt der Verkaufsdatei der PC-Kasse (Kassenzeile, Einzeldaten und Bewegungsdatei), da alle im Kassen- und Warenwirtschaftssystem elektronisch verbuchten Geschäftsvorfälle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtig seien.
3 Der Kläger legte gegen die Aufforderung zur Vorlage der Daten der einzelnen Verkäufe in der Apotheke Einspruch ein und begründete dies damit, das FA sei zu einem digitalen Zugriff insoweit nicht berechtigt, da die angeforderte Verkaufsdatei nicht zu den archivierungspflichtigen Daten gehöre.
4 Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA war der Ansicht, der Kläger sei als buchführungspflichtiger Kaufmann grundsätzlich zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen verpflichtet. Im Gegensatz zu den Verhältnissen zur Zeit des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 1966 IV 472/60 (BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371) stelle sich die Frage der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen nicht, da der Kläger entsprechende Grundaufzeichnungen zur Erfüllung seiner Einzelaufzeichnungspflicht tatsächlich technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch geführt habe. Zwar obliege dem Kläger keine gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs nach § 144 der Abgabenordnung (AO). Daraus folge indes nicht, dass jegliche Einzelaufzeichnungspflicht des Warenausgangs für Einzelhändler wie ihn entfalle. Da der Kläger die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt habe, sei das FA berechtigt, hierauf gemäß § 147 Abs. 6 AO zuzugreifen.
5 Die Klage war ebenfalls ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war im Wesentlichen der Ansicht, bei der angeforderten Verkaufsdatei --bestehend aus der Kassenzeile, den Einzeldaten und der Bewegungsdatei-- handele es sich um Kassenunterlagen i.S. von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und damit um steuerlich relevante Unterlagen, da sie dem Verständnis der Geschäftsvorfälle und deren Überprüfung dienen könnten. Es könnten die Bestände sowie die Bestandsveränderungen an Arzneimitteln, an Betäubungsmitteln oder auch an nicht verschreibungspflichtigen Produkten mit den Erlösen im Einzelnen verprobt werden. Den Kläger treffe als Kaufmann nach §§ 238 ff. HGB i.V.m. den Grund-sätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) eine diesbezügliche Aufzeichnungspflicht. Dies gelte auch angesichts des BFH-Urteils in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371. Damit unterliege die Verkaufsdatei dem Datenzugriff.
6 Seine Revision begründet der Kläger mit der Verletzung materiellen Rechts. Der BFH habe mit Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 (BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452) entschieden, dass der Datenzugriff der Finanzverwaltung sich nur auf solche nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Daten erstrecke, für die eine --an anderer Stelle normierte-- Aufzeichnungspflicht bestehe. Für Einzelhändler sehe die AO indes keine Pflicht zur Einzelaufzeichnung vor. "Freiwillige" Aufzeichnungen wie die vorliegend von ihm geführten Kasseneinzeldaten unterfielen dagegen nicht dem Datenzugriffsrecht in § 147 Abs. 6 AO. Dass er Aufzeichnungen tatsächlich geführt habe, könne entgegen der Ansicht des FA und des FG nicht ausreichen. Im Übrigen sei das FA auch überhaupt nicht berechtigt, "Dateien" anzufordern, da der Finanzverwaltung der Zugriff nur auf "Daten" offenstehe. Davon abgesehen sei die Datenanforderung zudem nicht hinreichend bestimmt.
7 Der Kläger beantragt,das angefochtene FG-Urteil sowie den Datenanforderungsbescheid vom 17. Oktober 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 aufzuheben.
8 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
9 II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FA durfte den Kläger zur Überlassung der Kassendaten in elektronisch verwertbarer Form auffordern, da dieser zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe sowie zur Aufbewahrung der Aufzeichnung verpflichtet war.
10 1. Zu Recht gehen sowohl der Kläger als auch das FG davon aus, dass Voraussetzung für die Datenanforderung das Bestehen einer Aufzeichnungspflicht ist. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO wird wiederum grundsätzlich begrenzt durch die Reichweite der zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, m.w.N.).
11 Anders als der Kläger meint, ist er jedoch zur Aufzeichnung seiner einzelnen Geschäftsvorfälle einschließlich der Kassenvorgänge verpflichtet.
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Dies erfordert in der Regel die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371). Es ist auch in der Literatur allgemein anerkannt, dass die GoB grundsätzlich eine einzelne Erfassung eines jeden Geschäftsvorfalls erfordern und zusammengefasste oder verdichtete Buchungen demzufolge voraussetzen, dass sie eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können (vgl. z.B.
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 239 Rz 12; Quick/Wolz in Baetge/ Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 238 HGB Rz 42 und § 239 HGB Rz 23; MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 239 Rz 2; Baetge/Kirsch/Thiele in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Einzelabschluss, Kap. 4 Rz 51 und 56).
15 Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
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19 Entscheidet der Steuerpflichtige sich --wie im Streitfall der Kläger-- für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet (mithin insbesondere die in Geld bestehende Gegenleistung sowie den Inhalt des Geschäfts) und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kommt er gerade damit der ihm obliegenden Verpflichtung zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe nach. Er kann sich in diesem Fall nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen. Bei Verwendung einer PC-Kasse ist die mit ihr bewirkte Einzelaufzeichnung auch zumutbar (so auch Harle/Olles, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 2013, 333, 335).
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27 Der erkennende Senat vermag der Ansicht des Klägers nicht zu folgen, aus der Zusammenschau von § 143 AO, der alle gewerblichen Unternehmer zur gesonderten Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet, und von § 144 AO, der nur eine Verpflichtung der Großhändler zur gesonderten Aufzeichnung des Warenausgangs in Gestalt der zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmten Waren ausspricht, ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, Einzelhändler wie ihn von einer Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung auszunehmen. § 144 AO statuiert --wie § 143 AO-- eine selbständige, von sonstigen Buchführungspflichten unabhängige (gesonderte) Aufzeichnungspflicht und nimmt den Aufzeichnungspflichtigen speziell zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse Dritter in Dienst (Görke in HHSp, § 144 AO Rz 2). Hierzu gehört der Kundenkreis eines Einzelhändlers gerade nicht. Wesentlich für die in § 144 AO geregelte Aufzeichnungspflicht des Warenausgangs ist demzufolge u.a. auch die Aufzeichnung des Namens oder der Firma und der Anschrift des Abnehmers (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 AO), was von einem Einzelhändler regelmäßig nur dann gefordert werden kann, wenn es für ihn zumutbar ist.
28 Aus der gesonderten Aufzeichnungspflicht für Großhändler nach § 144 AO kann nicht der Schluss gezogen werden, Einzelhändler hätten hinsichtlich ihrer Ausgangsleistungen keine Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Vielmehr entbindet die Aufzeichnung des Warenausgangs nach § 144 AO den Großhändler auch dann nicht von weiteren Aufzeichnungspflichten (generelle Pflicht zur Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, Aufzeichnungen nach § 22 UStG), wenn sich insoweit Überschneidungen ergeben. Dies berechtigt ihn allenfalls dazu, die verschiedenen Aufzeichnungen ggf. in einer Datensammlung technisch zusammenzufassen, sofern dies sämtlichen Aufzeichnungsanforderungen genügt (Görke in HHSp, § 144 AO Rz 2 i.V.m. § 143 AO Rz 5).
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31 2. Als Folge der Pflicht, die baren Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen, unterliegen die von dem Kläger mittels der PC-Kasse gefertigten Aufzeichnungen der Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO.
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33 Zutreffend geht das FA davon aus, dass es sich bei den vorliegend mit Hilfe einer PC-Kasse einzeln aufgezeichneten Bareinnahmen (Umsätze/Warenverkäufe) um Grundaufzeichnungen i.S. des § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und keineswegs um "freiwillige" Aufzeichnungen handelt. Zu "freiwilligen" Aufzeichnungen kommt es auch nicht etwa deshalb, weil die Anschaffung der Kasse mit den damit verbundenen Aufzeichnungsmöglichkeiten primär aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt ist.
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36 Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, und vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097). Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Gewährung von Aufbewahrungserleichterungen für Kassengrundaufzeichnungen indes nicht.
37 3. Da der Kläger zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe und zur Aufbewahrung der entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet war, durfte das FA im Rahmen der Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AO die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anfordern.
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41 Die Datenzugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung setzt zwingend voraus, dass die zunächst "flüchtigen" Daten (im Streitfall die Informationen im Zusammenhang mit den einzelnen Verkaufsvorgängen) systematisch in einer Datei abgelegt werden und so erhalten bleiben. Dass die Datei ggf. für den Datenzugriff "neu" erzeugt werden muss, ist ebenfalls kein Hinderungsgrund, sondern vielmehr Folge der der Finanzverwaltung in § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO eingeräumten Möglichkeit der Anforderung eines Datenträgers (sog. "Z3 Zugriff"; zu den Datenzugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung vgl. z.B. Burchert, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 2006, 744, 745 f.).
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43 Zweifel, worauf sich das Datenanforderungsverlangen des FA bezog, konnten beim Kläger nach Ansicht des Senats deshalb nicht entstehen. Dies wird auch durch die Revisionsbegründung des Klägers vom 5. August 2013 bestätigt, in der dieser auf Seite 12 ausführt, dem Fiskus gehe es beim Zugriff auf die sog. "Kassenauftragszeile" primär um Datum, Artikelbezeichnung, Menge, Preis, Status (Kassenrezept, Privatrezept, sonstiger Umsatz) und ggf. noch den Umsatzsteuersatz.
44 Eine --wie der Kläger fordert-- detaillierte Auflistung der einzelnen Datensätze würde dagegen voraussetzen, dass die Finanzverwaltung nicht nur den Anbieter sowie das System bzw. Programm mit seinem Inhalt und der jeweiligen Arbeitsweise, sondern bspw. auch die Programmversion im Einzelnen kennt. Bei der Vielzahl der auf dem Markt vorhandenen unterschiedlichen Systeme und Programme sowie ihrer Schnelllebigkeit wird der Finanzverwaltung dies regelmäßig nicht möglich sein. Die Anforderungen an die Verwaltung würden überspannt.
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46 Soweit der Kläger der Ansicht sein sollte, einzelne in der Datei enthaltene Daten seien nicht steuerrelevant, obliegt es ihm, diese zu selektieren (sog. Erstqualifikationsrecht, vgl. z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1450, Rz 160 f.; Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. --IDW--, FN IDW 2012 [Beiheft zu Nr. 11], B 12). Hat er bspw. in der Datei patientenbezogene Daten abgelegt, deren Herausgabe er nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO verweigern darf (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.g dd für einen Rechtsanwalt/Steuerberater als Berufsgeheimnisträger), kann er diese aus der Datei entfernen. Ist ihm dies nicht möglich, kann er den Zugriff auf die Verkaufsdatei mit den Kasseneinzeldaten nicht verweigern (zutreffend Bellinger, StBp 2011, 305, 308; ders. StBp 2013, 278, 279; vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, unter II.4.). Er trägt die Verantwortung und damit auch das Risiko, wenn er steuerrelevante und nicht steuerrelevante Daten ununterscheidbar vermengt haben sollte.
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48 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550110&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public