STRE201550126 BFH 11. Senat 20150316 XI B 1/15 Beschluss § 56 Abs 2 S 2 FGO, § 56 Abs 2 S 3 FGO, § 56 Abs 2 S 4 FGO, § 56 Abs 3 FGO, § 78 FGO, § 116 Abs 2 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO, § 125 Abs 2 FGO, § 129 InsO, § 133 InsO, § 143 InsO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 27. April 2012, Az: 6 K 1969/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Insolvenzanfechtung der (angeblichen) Nichteinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Keine Verlängerbarkeit der Frist des § 56 Abs. 2 FGO - Zulässigkeit einer erneut eingelegten Beschwerde) NV: Die Erklärung, die Nichteinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde werde insolvenzrechtlich angefochten, führt nicht dazu, dass verspätet Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden darf . 1. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. April 2012 6 K 1969/11 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. 1 I. Das Finanzgericht (FG) wies durch Urteil vom 27. April 2012 6 K 1969/11 die Klage des S wegen Umsatzsteuer 2006 ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des S am 16. Mai 2012 zugestellt. Die am 15. Juni 2012 eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nahm S am 23. Juli 2012 wieder zurück, ohne die Beschwerde zuvor begründet zu haben. Durch Beschluss vom 21. August 2012 XI B 72/12 (nicht veröffentlicht) stellte der Senat das Verfahren XI B 72/12 ein. 2 Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014, der am 2. Januar 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, erhob der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter über das Vermögen des S Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und beantragte, die Frist zur Begründung der Beschwerde auf zwei Monate zu bemessen. Er teilte mit, er sei durch Beschluss des Amtsgerichts A vom … März 2013 … zum Insolvenzverwalter bestellt worden. S habe keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Vorentscheidung eingelegt. Die Nichteinlegung der Beschwerde fechte er gemäß § 129 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 der Insolvenzordnung an; das Unterlassen des S sei einer Leistung gleichgestellt. Die weitere Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten; es sei erforderlich, die Begründungsfrist auf zwei Monate zu verlängern. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte er nicht. 3 Nachdem die Geschäftsstelle des XI. Senats mit Schreiben vom 7. Januar 2015 auf die Beschwerde vom 15. Juni 2012, die Rücknahme vom 23. Juli 2012 und den Beschluss vom 21. August 2012 hingewiesen hatte, erklärte der Beschwerdeführer, es bestehe aus seiner Sicht weiter ein Anfechtungsgrund. Die aus seiner Sicht maßgebliche Rechtshandlung sei im Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 angefochten worden. Aus der Rücknahme ergäben sich keine anderen Gesichtspunkte, weil diese allein durch die "desaströse finanzielle Situation" des S bedingt sei. Beigefügt war eine entsprechende Bestätigung des S. 4 Vor dem Hintergrund eines möglichen Verfahrensfehlers im Rahmen des Verfahrens vor dem FG beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Verfahrensakten beim Amtsgericht B (AG B). Weiter wurde eine Frist von acht Wochen ab Zusendung an das AG B beantragt. 5 II. Die Beschwerde ist unzulässig, so dass dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht gewährt werden muss; denn sie ist verfristet. Die beantragte Verlängerung der Begründungsfrist kann nicht gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt ebenfalls nicht in Betracht. 6 1. Der Senat ist nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Dies ergibt sich hinsichtlich der Akten des Beschwerdegegners bereits daraus, dass diese dem Senat nicht vorliegen und der Senat diese zur Entscheidung des Streitfalls nicht benötigt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630, m.w.N.). In Bezug auf die übrigen Akten besteht kein Anlass zur Gewährung von Akteneinsicht, wenn eine Beschwerde unzulässig ist (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 2010 X B 119-120/90, BFH/NV 1991, 331; vom 20. April 2004 XI B 21/04, BFH/NV 2004, 1120; vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804; vom 26. Mai 2009 X B 124/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R682, unter 4.; vom 8. April 2009 V S 1/09, BFH/NV 2009, 1442, unter II.6.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 243, m.w.N.). Dies ist hier der Fall (s. unten unter 3.). 7 2. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde kommt nicht in Betracht. 8
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