prüfung fest. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete der Prüfer, dass der Kläger keine Einzelbewertung vorgenommen habe und verlangte
weise dafür, dass sich bei jedem einzelnen Wirtschaftsgut der Wert dauerhaft gemindert habe. Der Kläger erklärte, der Umsatzrückgang im Streitjahr beruhe auf einem allgemeinen Desinteresse für Orientteppiche bei jüngeren Käuferschichten einerseits und einem durch Erbgänge bedingten überhöhten Bestand im Privatbereich andererseits. Der steuerliche Vertreter erstellte eine weitere Berechnung, mit der er durch Saldierung der erzielten und erwarteten Verkaufspreise für die inventarisierten Teppiche mit seinen eigenen Kosten einen Verlust errechnete, der die vorgenommene Abschreibung noch deutlich überstieg und einem Bewertungsabschlag von 40 % entsprochen hätte. 5 Der Prüfer nahm eine Einzelüberprüfung für die zum 31. Dezember 2000 im Inventar vorhandenen und in den Folgejahren verkauften Teppiche vor. In 16 Fällen hatte der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis, in 460 Fällen darüber gelegen. Er hielt die Berechnung des Klägers nicht für einen ausreichenden Einzelnachweis darüber, dass der Veräußerungspreis am Bilanzstichtag unter die Selbstkosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns gesunken sei, und machte den Bewertungsabschlag in voller Höhe rückgängig. Die Einkommensteuer wurde entsprechend höher festgesetzt. 6
erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 604 veröffentlichten Urteil die Klage abgewiesen. Die Teilwertabschreibung sei sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich nicht zulässig gewesen. Es sei nicht feststellbar, dass der Teilwert der Teppiche --dauerhaft-- unter die Anschaffungskosten gesunken sei. Die durch den Kläger vorgenommene Bewertung sei schon deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Einzelbewertung widerspreche, der Kläger vielmehr einen pauschalen Abschlag vorgenommen habe. Die Einzelbewertung wäre möglich gewesen. Die hier nicht einschlägigen Erleichterungen, die das Handelsgesetzbuch (HGB) im Bewertungsverfahren vorsehe, seien abschließend. Unabhängig davon sei der Senat nicht überzeugt, dass die Wertminderung um 25 % in der Sache überhaupt zutreffe, so dass die Einzelbewertung sinnlos sei. Vielmehr hätten die Verkaufspreise in vielen Fällen die Anschaffungskosten überstiegen. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers zu der Marktlage seit dem Streitjahr trügen keine Wertminderung aufgrund einer Einzelbewertung. Ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen, solange nicht zunächst der Kläger durch Einzelbewertungen der Teppiche Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe. 7 Mit der Revision macht der Kläger sowohl die Verletzung materiellen Rechts als auch Verfahrensfehler geltend. 8 Materiell-rechtlich habe das FG zu Unrecht die Teilwertabschreibung versagt. Der Kläger habe die Teilwertabschreibung einerseits darauf gestützt, dass die Wiederbeschaffungspreise unter die Anschaffungskosten gesunken seien und dafür einen angemessenen Bewertungsabschlag von 25 % vorgenommen. Er habe andererseits geltend gemacht, die Durchführung einer verlustfreien Bewertung hätte sogar noch einen höheren Verlust ergeben. Auf eine der beiden Bewertungsformen habe er sich nicht einschränken wollen. Der allgemeine Preisverfall habe sowohl die Einkaufs- als auch die Verkaufsseite betroffen und stütze daher beide Wertberichtigungsansätze. 9 Soweit es die Teilwertabschreibung wegen gesunkener Wiederbeschaffungskosten betreffe, verkenne das FG den Begriff der Einzelbewertung. Der Kläger habe gerade keine zusammengefasste Bewertung eines Sammelpostens vorgenommen. Er wolle aus praktischen Gründen einen pauschalen Wertabschlag von 25 % auf jeden, im Inventar einzeln genannten Teppich anwenden und damit eine erleichterte Einzelbewertung vornehmen. Der gedachte Erwerber i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hätte nicht Einzelpreise für alle Teppiche ermittelt, sondern einen Gesamtwert für das Warenlager gebildet. Dies entspreche den Gepflogenheiten der Branche, auf Händlerebene partienweise einzukaufen. Abgesehen davon wäre auch eine Pauschalbewertung zulässig gewesen. Ein pauschaler Bewertungsabschlag verstoße nicht gegen das Prinzip der Bilanzklarheit, da sich der prozentuale Abschlag auf alle Teppiche im Verhältnis ihrer Anschaffungskosten verteile. Eine einheitliche Bewertung der Teppiche sei tatsächlich möglich. Aufgrund der hohen Nutzungsdauer sei das Alter kein wertprägender Faktor. Orientteppiche unterlägen auch keinem modischen Wandel. Einer Differenzierung des Teppichbestands
Alter und Gestaltung bedürfe es daher nicht. 10 Soweit es die Methode der verlustfreien Bewertung betreffe, habe das FG deren Voraussetzungen wohl noch nicht einmal geprüft. Auch insoweit handele es sich um eine Einzelbewertung. Das gelte zumindest für die vom
Schluss der mündlichen Verhandlung über ein soziales Netzwerk kontaktiert. Es liege nahe, dass dieser Richter durch ein eindeutig gegen den Kläger gerichtetes Votum den Eindruck ausschließen wollte, seine
außen kommunizierte Sympathie könne sich auf seine Stimmabgabe auswirken. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß,das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom
Qualität, Größe und Herkunft nicht gleichartig gewesen. Der Kläger hätte daher entsprechende Gruppen bilden und diese bewerten müssen. 16 Der Befangenheitsvorwurf gegen den ehrenamtlichen Richter sei unbegründet. Da die im FA tätigen Personen im Allgemeinen keinen Anlass hätten, Kontakte über das soziale Netzwerk zu knüpfen, hätte das FA von der Kontaktaufnahme zu der Bevollmächtigten keine Kenntnis erlangt. Es habe daher kein Risiko bestanden, dass die Stimmabgabe für eine Klagestattgabe in einem zweifelhaften Licht erscheine. 17 II. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat kann aus materiell-rechtlichen Gründen nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache wird daher
3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen
holen kann. Auf die Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an. 18
G ist bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, zu denen die Teppiche gehören, die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert möglich (dazu unten 1.). Dabei ist grundsätzlich das einzelne Wirtschaftsgut zu bewerten, wobei die allgemein zulässigen Ausnahmen vom Einzelbewertungsgrundsatz auch im Rahmen der Teilwertermittlung anzuwenden sind (dazu unten 2.). Der Senat vermag anhand der Feststellungen nicht zu beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die geltend gemachte Teilwertabschreibung gerechtfertigt ist (dazu unten 3.). 19 1.
Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei Umlaufvermögen eine Abschreibung auf den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG definierten Teilwert vorzunehmen. 20 a)
G sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Grundsatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert abzüglich der Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.
Satz 2 kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.
dem Gebot der Wertaufholung des Satzes 4 schließlich hat der Steuerpflichtige
zuweisen, dass es bei dem niedrigeren Teilwert
Satz 2 bleiben kann.
G gilt dies --mit Ausnahme der AfA-- u.a. für das hier vorliegende Umlaufvermögen entsprechend.
den Sätzen 2 und 3 kann unter denselben Voraussetzungen wie beim Anlagevermögen der Teilwert angesetzt werden. Während es sich bei denjenigen Steuerpflichtigen, die den Gewinn
G ermitteln, um ein Wahlrecht handelt, war der Steuerpflichtige bei Gewinnermittlung
G gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in der noch im Streitjahr geltenden Fassung verpflichtet, sein steuerliches Wahlrecht in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben, in der er gemäß § 253 Abs. 4 HGB aktueller Fassung, der dem § 253 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB in der Fassung des Streitjahres entspricht, zur Teilwertabschreibung verpflichtet ist. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz wurde erst mit der Neufassung von § 5 Abs. 1 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25. Mai 2009 (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl I 2009, 1102) aufgegeben, das dem Steuerpflichtigen ausdrücklich die abweichende Ausübung steuerlicher Wahlrechte ermöglicht. 21 b)
G ist der Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Steuerpflichtige, der eine Teilwertabschreibung in Anspruch nehmen will, trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich ein niedrigerer Teilwert ergeben soll. 22 Dazu sowie zur genaueren Bestimmung des Teilwerts hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung Teilwertvermutungen entwickelt. Ausgangspunkt der Teilwertbestimmung bei Umlaufvermögen ist zunächst die Vermutung dahin, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
G entspricht, es sei denn, die Anschaffung wäre von vornherein eine Fehlmaßnahme gewesen. Für spätere Zeitpunkte hat der Steuerpflichtige zunächst die Möglichkeit, im Wege der sog. "progressiven", am Beschaffungsmarkt orientierten Berechnungsmethode
zuweisen, dass die Wiederbeschaffungskosten unter die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken sind. Er hat sodann die weitere Möglichkeit, im Wege der sog. "retrograden", am Absatzmarkt orientierten Berechnungsmethode einen weiteren Wertverfall
zuweisen. Dies ist eine Rückrechnung vom voraussichtlichen Veräußerungserlös. Deckt dieser Preis nicht mehr die Selbstkosten der Waren zuzüglich des im Betrieb durchschnittlichen Unternehmergewinns, so sind die Anschaffungskosten um den Fehlbetrag zu mindern. In diesem Falle ist eine Teilwertabschreibung in Höhe der Differenz erlaubt, ggf. geboten. 23 Zur Durchführung dieser Berechnung sind --auf Grundlage der tatsächlichen betrieblichen Daten-- Schätzungen vorzunehmen. Zunächst sind auf der einen Seite die voraussichtlichen Veräußerungserlöse zu schätzen. Grundsätzlich ist für eine Teilwertminderung
dieser Berechnungsmethode eine Herabsetzung der Verkaufspreise erforderlich. Ob es voraussichtlich zu einer Preissenkung kommen wird, hat der Steuerpflichtige anhand seines kaufmännischen Erfahrungswissens einzuschätzen, aber auch zu belegen. Dies erfordert ausreichende und repräsentative Aufzeichnungen über tatsächliche Preisherabsetzungen auf Waren. Dabei kann die Einteilung in Gängigkeitsklassen im Einzelfall geeignet sein, Folgerungen für den Teilwert zu ziehen. Allein eine längere Lagerzeit, die nicht zu Preisabschlägen führt, genügt indes nicht. Auf der anderen Seite sind zunächst als Selbstkosten anzusetzen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Anteil am künftigen betrieblichen Aufwand, der auf das zu bewertende Wirtschaftsgut entfällt (kalkulatorischer Unkostenaufschlag). Dieser kann aus dem Jahresabschluss abgeleitet werden. Schließlich ist der durchschnittliche Unternehmergewinn abzusetzen. Auch dieser Wert kann aus dem Jahresabschluss abgeleitet werden (grundlegend zu alledem unter Aufgabe zwischenzeitlich abweichender Rechtsprechung BFH-Urteil vom
G sowie § 240 Abs. 1 HGB jedes Wirtschaftsgut einzeln anzusetzen ist, ist grundsätzlich
G sowie § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB das einzelne Wirtschaftsgut Gegenstand der Bewertung. Daher muss sich auch die Ermittlung des Teilwerts grundsätzlich auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen insbesondere im Hinblick auf die praktische Durchführung der Bewertung --damit auch im Rahmen der Teilwertermittlung-- sind allerdings Ausnahmen zulässig. Dazu gehört u.a.
4 HGB die Gruppenbewertung, die die Zusammenfassung im Wesentlichen gleichartiger Waren ermöglicht. Die Auffangvorschrift des § 252 Abs. 2 HGB ermöglicht darüber hinaus Abweichungen vom Gebot der Einzelbewertung in begründeten Ausnahmefällen, im Allgemeinen dann, wenn eine individuelle Wertermittlung unmöglich oder mit vertretbarem Zeit- und Arbeitsaufwand wirtschaftlich nicht mehr zu vereinbaren wäre (vgl. im Einzelnen hierzu bereits BFH-Urteil vom
zuholen. Insbesondere sind Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit die Preisentwicklungen hinsichtlich der im Folgejahr verkauften Teppiche Feststellungen zu den Werten aller im Lager verbliebenen Teppiche erlauben. Die Frage, inwieweit die verkauften Teppiche repräsentativ sind und den zu bewertenden Lagerbestand widerspiegeln, ist zunächst auf der Grundlage eines entsprechend konkreten Tatsachenvortrags des Klägers mit Hilfe der betrieblichen Unterlagen, ggf. auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertentwicklung am Teppichmarkt zum Stichtag zu beantworten. Sollten Feststellungen nicht möglich sein, geht dies grundsätzlich zu Lasten des Klägers, der für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Teilwertabschreibung die Feststellungslast trägt. 27 4. Die Entscheidung über die Übertragung der Kosten folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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