Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2012 8 K 258/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei den Einkünften
Klägers aus selbständiger Arbeit. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2005 bis 2007 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. 3 Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Hafenlotse. Einsatzgebiet
Klägers war das gesamte Hafengebiet eines deutschen Großstadthafens. In den Streitjahren standen den Eheleuten zwei Kraftfahrzeuge zur Verfügung, die sie --ohne feste Zuordnung-- für ihre beruflichen Fahrten nutzten. Für beide Fahrzeuge führten die Kläger Fahrtenbücher. Die Fahrten zu seinen jeweiligen Einsatzorten im Hafengebiet berücksichtigte der Kläger als betrieblichen Aufwand in seinen Gewinn- und Verlustrechnungen für die Streitjahre mit einem Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenem Kilometer. 4 Die Veranlagungen für die Jahre 2005 und 2006 erfolgten im Wesentlichen antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 5 Aufgrund einer Außenprüfung im Jahr 2008 sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Fahrten
Klägers zwischen seinem Wohnort und
sen Einsatzorten im Hafengebiet als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und berücksichtigte diese mit einer Kilometerpauschale von 0,15 € je gefahrenem Kilometer bzw. 0,30 € je Entfernungskilometer. 6 Auf den Einspruch der Kläger berücksichtigte das FA die Fahrten
Klägers innerhalb
Hafengebiets, die nicht zur Lotsenstation erfolgten, wie Reisekosten mit einer Kilometerpauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer. 7 Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück und behandelte die Fahrten zur Lotsenstation weiterhin als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (119 Fahrten im Jahr 2005, 89 Fahrten im Jahr 2006 und 67 Fahrten im Jahr 2007) unter Ansatz einer Kilometerpauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer. 8 Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage als unbegründet ab. 9 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts sowie
Verfahrensrechts. 10 Das FG habe zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug für die Fahrten in das Hafengebiet teilweise eingeschränkt, selbst wenn die vom FG festgestellte Häufigkeit der Fahrten zu den Anlegern in der Nähe der Lotsenstation zuträfe. 11 Es gebe für den Kläger im Hafen unterschiedliche Stationen, an denen er sich mit dem Lotsenboot abholen bzw. wieder absetzen lassen könne. Die Lotsenstation der Lotsenbrüderschaft sei räumlich vom Anleger der Lotsenschiffe getrennt. Die Entfernung betrage ca. 0,5 km. 12 Die Tätigkeit sei als Einsatzwechseltätigkeit anzusehen, weil sie durch täglichen Ortswechsel geprägt sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95 (BFH/NV 1997, 279) klargestellt, dass die Fahrtkosten eines Lotsen unbeschränkt als Betriebsausgaben nach den Grundsätzen einer Einsatzwechseltätigkeit unabhängig davon zu berücksichtigen seien, ob eine Fahrt zuerst zur Lotsenstation führe oder nicht. 13 Die Kläger beantragen, das Urteil
Niedersächsischen FG vom
Lotsreviers seiner Lotsenbrüderschaft regelmäßig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehbar, - ist das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft eine großräumige Betriebsstätte, weil es alle Fahrstrecken in einem durch normative Regelungen begrenzten Einzugsbereich umfasst und über eine Lotsenstation als ortsfeste Einrichtung der Lotsenbrüderschaft zur Organisation der Einsätze der Lotsen in dem räumlich begrenzten Zuständigkeitsbereich der Lotsenbrüderschaft verfügt, - schließt es der prägende --regionsbezogene-- Schwerpunkt der Arbeitstätigkeit
Lotsen aus, den Mittelpunkt der Lotsentätigkeit auf den jeweils gelotsten Schiffen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267) oder in den nur der Arbeitsvorbereitung oder Arbeitsnachbereitung dienenden Büros der Lotsen zu sehen. 17 a) Der Begriff der Betriebsstätte i.S.
G ist dabei nicht deckungsgleich mit dem Betriebsstättenbegriff in § 12 der Abgabenordnung (AO). 18 aa) Maßgeblich ist insoweit --wie der BFH schon früher insbesondere zur Lotsentätigkeit entschieden hat (BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 279; in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777)-- der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. 19 Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht
Steuerpflichtigen ist --im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder zur Anlage i.S.
Bl II 1991, 97; vom
Klägers in seinem Lotsbezirk (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 279). Die dafür maßgebenden Grundsätze hat der BFH in der Weise konkretisiert, dass bei vorübergehenden Einsätzen an Bord eines Schiffes und anschließender Rückkehr an eine ortsfeste Station an Land nicht das jeweilige Schiff, sondern die an Land befindliche Station regelmäßige Arbeitsstätte ist (BFH-Urteil in BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267). 21
G und Tätigkeitsmittelpunkt i.S.
G sein, wenn - es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (so BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564) und - sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32). 24
Klägers kann das BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13 (BFH/NV 2014, 691) nicht in Bezug genommen werden. Auch wenn danach der Fahrer eines Müllfahrzeugs schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug und damit auswärts mit Anspruch auf Fahrtaufwendungsersatz nach Dienstreisegrundsätzen tätig ist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. 29
Weiteren nimmt die Entscheidung in BFH/NV 2014, 691 die vom Senat angewandte Rechtsprechung
VI. Senats zur weiträumigen Betriebsstätte (BFH-Urteil in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564) ohne jede Distanzierung in Bezug, sodass ersichtlich unverändert von weiträumigen Betriebsstätten ausgegangen werden kann, wenn sie entsprechend der BFH-Entscheidung in BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32 (zuletzt zustimmend in Bezug genommen durch BFH-Urteil vom
Betriebshofs eines Dritten für Zwecke der Abstellung von Müllfahrzeugen) verneint sowie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit (Müllentsorgung) nicht auf dem streitbefangenen Grundstück gesehen. 33 Diese auf den konkreten Sachverhalt bezogene Würdigung bietet keine Anhaltspunkte für die hier zu beurteilende Lotsenstation einer Lotsenbrüderschaft, die · von jedem der ihr angehörigen Lotsen mit zu unterhalten ist, · für jeden der von ihnen zu erfüllenden Lotsaufträge als ortsfeste Einrichtung die organisatorischen Voraussetzungen schafft und damit · von zentraler funktioneller Bedeutung für die Abwicklung der Lotsaufträge im Einzugsbereich der weiträumigen Betriebsstätte ist (BFH-Urteil in BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32). 34 2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht für die noch streitigen Fahrten
Klägers zwischen seiner Wohnung und den Anlaufstellen in unmittelbarer Nähe der Lotsenstation nur die Entfernungspauschale in Ansatz gebracht. 35 a) Der dagegen erhobene Einwand
Klägers, nur wegen der Baumaßnahmen im Hafen sowie zur Ausübung
Wachdienstes in der Lotsenstation die vom FG bezeichneten Anlaufstellen in der Nähe der Lotsenstation angefahren, im Übrigen aber zur Abwicklung der Einsätze die Lotsenstation nicht benötigt zu haben, rechtfertigt keine andere Behandlung der Fahrten. 36 Entscheidend ist, dass jedenfalls der Hafenbereich aufgrund seiner Lotsenstation als ortsfester Einrichtung eine großräumige Betriebsstätte im Sinne der Entscheidung in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777 darstellt und damit die regelmäßig angefahrenen Stellen im Umfeld der Lotsenstation als Endpunkt der regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind. 37 Die Notwendigkeit, nach der vorbezeichneten Entscheidung auch bei einer solchen großräumigen Betriebsstätte Fahrten aus Gründen der Billigkeit teilweise nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit zu behandeln (BFH-Urteil in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom
FG; sie stellen schon
halb keinen Verfahrensfehler dar. Im Übrigen entspricht die rechtliche Würdigung
FG den Grundsätzen der Entscheidung in BFHE 246, 53, BStBl II 2014,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.