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BFH II R 19/13

STRE201550155 BFH 2. Senat 20150304 II R 19/13 Urteil § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 20. März 2013, Az: 4 K 3143/12 Erb, Urteil DEU Bundesrepub

Kapitals seitens

Zuwendenden korrespondieren. Dabei reicht die objektive Möglichkeit, das Kapital auf beliebige Weise anderweitig gewinnbringend anzulegen . Auf die Revision

Klägers wird das Urteil

Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. März 2013 4 K 3143/12 Erb im Hinblick auf die Kostenentscheidung und darüber hinaus insoweit aufgehoben, als die Entscheidung die Schenkungsteuerbescheide mit den Steuernummern ... betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die bis zum Abschluss

Verfahrens vor dem Finanzgericht entstandenen Kosten haben der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen. Die Kosten

Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss mit der im Iran ansässigen X Co. mehrere notariell beurkundete Darlehensverträge. Die Darlehen waren für den Erwerb und die Renovierung von Grundstücken und Gebäuden in … (Deutschland) gedacht. Die Rückzahlungsfrist betrug jeweils 20 Jahre. Die Darlehen waren für die ersten acht Jahre zinslos. Für die restlichen zwölf Jahre der Laufzeit betrug der Zinssatz 2 % über Libor. Hinsichtlich der Darlehensbeträge hat sich die X Co. bei der Y Bank refinanziert. 2 Die Darlehen wurden dem Kläger im Zeitraum vom

  1. Juli 2002 bis zum
  2. November 2004 in unterschiedlichen Raten ausgezahlt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah in der fehlenden Verzinsung der Darlehensbeträge in den ersten acht Jahren schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendungen der X Co. an den Kläger und setzte mit 27 Bescheiden vom
  3. Juni 2011 gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Das FA ermittelte den Steuerwert jeweils unter Zugrundelegung

Jahreswertes nach § 13

Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 5,5 % und einer Laufzeit von acht Jahren und berücksichtigte bei der Berechnung

steuerpflichtigen Erwerbs die jeweiligen Vorschenkungen. Im ersten Bescheid (Steuernummer …0001) setzte das FA die Steuer wegen der Berücksichtigung

Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 5

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (ErbStG) in Höhe von 5.200 € auf 0 € fest. 3 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) insoweit zurück, als sie sich gegen den Schenkungsteuerbescheid über 0 € richtete (Steuernummer …0001). In Hinblick auf einen weiteren, vom FA ebenfalls der Schenkungsteuer unterworfenen Sachverhalt vom

  1. Oktober 2003 erklärten der Kläger und das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem das FA den entsprechenden Schenkungsteuerbescheid vom
  2. Juni 2011 (Steuernummer …0002) im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben hatte. 4 Das FG gab der Klage insoweit statt, als in den Steuerbescheiden, die die freigebigen Zuwendungen nach dem
  3. Oktober 2003 betreffen, jeweils ein Vorerwerb in Höhe von 64.589 € aus dem Sachverhalt vom
  4. Oktober 2003 enthalten war. Im Übrigen wies das FG die Klage ab. Die Zinslosigkeit

dem Kläger von der X Co. gewährten Darlehens erfülle die Merkmale einer freigebigen Zuwendung. Die Y Bank habe die Darlehen nur refinanziert. Für eine Beteiligung der Y Bank an etwaigen Gewinnen aus dem späteren Verkauf der finanzierten Immobilien fehle es an entsprechenden Vereinbarungen. Zudem seien die Grundstücke tatsächlich nicht veräußert worden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 951 veröffentlicht. 5 Dagegen richtet sich die Revision

Klägers. Er rügt eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und mangelnde Sachaufklärung durch das FG. Er habe die Darlehen von der Y Bank über die X Co. erhalten. Die X Co. habe nur als Zahlstelle gedient. Er habe mit der Y Bank vereinbart, dass diese an etwaigen Gewinnen aus der Veräußerung der Grundstücke beteiligt sein solle. Diese Gewinnbeteiligung schließe eine Unentgeltlichkeit aus. Für die Verträge sei iranisches Recht maßgebend. Danach sei die Vereinbarung der Zahlung von Zinsen verboten gewesen. Aufgrund

sen sei die X Co. auch nicht in der Lage gewesen, das Geld anderweitig zinsbringend anzulegen. Durch die zinslose Darlehensgewährung sei folglich keine Minderung im Vermögen der X Co. eingetreten. Dazu habe er im finanzgerichtlichen Verfahren ausdrücklich Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung

Gesellschafters und Vorstands der X Co. 6 Das FA erließ am 5. April 2013 geänderte Steuerbescheide. Dabei rechnete es --dem Urteil

FG folgend-- jeweils den Vorerwerb in Höhe von 64.589 € aus dem Sachverhalt vom

  1. Oktober 2003 aus den nachfolgenden Zuwendungen heraus. 7 Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, die Schenkungsteuerbescheide vom
  2. Juni 2011, die Änderungsbescheide vom
  3. April 2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom
  4. Juli 2012 aufzuheben. 8 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 II. Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur teilweisen Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich der Verfahrensgegenstand, über

sen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, zum Teil geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). An die Stelle der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide vom

  1. Juni 2011 (Steuernummern …) sind die Änderungsbescheide vom
  2. April 2013 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand

Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist insoweit gegenstandslos und aufzuheben (Urteil

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom

  1. Juni 2014 II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 9). 10 Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund der Änderungsbescheide an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts geändert hat (BFH-Urteile vom
  2. Dezember 2010 II R 45/08, BFHE 232, 218, BStBl II 2012, 292, und vom
  3. Januar 2011 II R 30/09, BFH/NV 2011, 755, und in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 10). III. 11 Die Sache ist spruchreif, soweit die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden musste. Die Klage ist insoweit unbegründet und daher abzuweisen. Die geänderten Schenkungsteuerbescheide vom
  4. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 12 Soweit die Vorentscheidung nicht aufgehoben wurde, ist die Revision unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Zinslosigkeit

dem Kläger gewährten Darlehens den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S.

§ 7Abs. 1 Nr. 1 Erb

StG erfüllt. 13 1. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung

BFH; sie sind durch die teilweise Aufhebung

finanzgerichtlichen Urteils auch nicht weggefallen, soweit die Aufhebung reicht (BFH-Urteile vom 17. April 2013 II R 12/11, BFHE 241, 386, BStBl II 2013, 740, Rz 9, und in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 10). Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. 14 a) Soweit der Kläger vorbringt, er habe die Darlehen tatsächlich von der Y Bank erhalten und die X Co. habe nur als Zahlstelle gedient, macht er keine zulässigen Verfahrensrügen geltend. Das FG hat festgestellt, dass die Y Bank die Darlehen gegenüber der X Co. refinanziert hat und keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Y Bank bestanden. Dagegen sprechende substantiierte Einwendungen, denen das FG hätte nachgehen müssen, hatte der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nicht erhoben. Der BFH ist daher auch insoweit an die tatsächlichen Feststellungen

FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). 15 b) Das FG hat die ihm gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, indem es dem in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Vorbringen

Klägers, die X Co. sei durch die Darlehensgewährung nicht entreichert worden, nicht durch Erhebung der angebotenen Beweise nachgegangen ist. Die Beurteilung der Frage, ob bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens der Darlehensnehmer i.S.

§ 7Abs. 1 Nr. 1 Erb

StG auf Kosten

Darlehensgebers bereichert wird, erfordert eine materiell-rechtliche Würdigung, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Nach der für die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung

FG genügt es, dass die zur Nutzung überlassene Geldsumme nach den allgemeinen Verhältnissen dem Zuwendenden die Möglichkeit geboten hätte, das Kapital fruchtbringend anzulegen. Daher kommt es nach der Ansicht

FG nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die X Co. das Kapital konkret anderweitig unternehmerisch hätte nutzen können. Das FG war somit verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, der aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblichen Frage nach konkreten Nutzungsmöglichkeiten nachzugehen. 16 2. Soweit die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung geführt hat, ist die Klage unbegründet. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Gewährung

zinslosen Darlehens an den Kläger erfüllt den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S.

§ 7Abs. 1 Nr. 1 Erb

StG. 17 a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten

Zuwendenden bereichert wird, der Schenkungsteuer. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom

  1. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631; zuletzt BFH-Urteil vom
  2. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537, Rz 13). Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung

Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung

Vermögens

Zuwendenden besteht dabei darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte. Der Verzicht auf die zum Vermögen

Darlehensgebers gehörende Nutzungsmöglichkeit ist eine Vermögensminderung (BFH-Urteil vom

  1. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; BFH-Beschluss vom
  2. September 2010 II B 7/10, BFH/NV 2010, 2280, Rz 10, und BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 537, Rz 13). Dabei ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1

Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist (BFH-Urteile vom

  1. Oktober 2010 II R 37/09, BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134, Rz 20, und in BFH/NV 2014, 537, Rz 13). 18 Gegenstand der Zuwendung bei einer zinslosen Darlehensgewährung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil (BFH-Urteile vom
  2. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300, und in BFH/NV 2014, 537, Rz 14). Der Jahreswert

Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %, wenn kein anderer Wert feststeht (BFH-Urteile in BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134, Rz 18, und in BFH/NV 2014, 537, Rz 14). 19 b) Die dem Zuwendungsempfänger gewährte Nutzungsmöglichkeit muss mit dem Verzicht auf die eigene Nutzung

Kapitals seitens

Zuwendenden korrespondieren. Für den korrespondierenden Verzicht auf die Nutzung

Kapitals ist es nicht erforderlich, dass der Zuwendende dieses gegen Zinsen darlehensweise weitergeben könnte. Es reicht vielmehr die objektive Möglichkeit, das Kapital auf beliebige Weise anderweitig gewinnbringend anzulegen. Daher ist es unerheblich, ob dem Darlehensgeber die Vereinbarung und Annahme eines Zinses nach islamischem Recht oder aus anderen religiösen Gründen verboten ist, denn er könnte mit dem Kapital auch auf andere Weise, etwa durch unternehmerische Betätigung, einen Ertrag erzielen (FG Münster, Urteil vom

  1. November 1991 3 K 7354/90 Erb, EFG 1992, 468; Hessisches FG, Urteil vom
  2. Januar 2007 1 K 4906/03, Erbfolgebesteuerung 2007, 179). Das islamische Recht erlaubt ausdrücklich die Finanzierung von Unternehmen, soweit der Kapitalgeber sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt wird (vgl. Patzner/Usalir, Islamic Banking und Islamic Asset Management, Betriebs-Berater 2010, 1513 ff.). 20 c) Der subjektive Tatbestand

§ 7Abs. 1 Nr. 1 Erb

StG ist erfüllt, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 537, Rz 11). Ein auf die Bereicherung

Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom

  1. Juli 2005 II R 8/04, BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845). Unerheblich ist auch, welche konkreten Motive für den Zuwendenden im Vordergrund standen (BFH-Urteile in BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845, unter II.1.c, und vom
  2. August 2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 53). 21 d) Im Streitfall ist der Kläger durch die Gewährung

zinslosen Darlehens in den ersten acht Jahren der Laufzeit

Darlehens auf Kosten der X Co. i.S.

§ 7Abs. 1 Nr. 1 Erb

StG bereichert worden. Nach den vom FG getroffenen und für den BFH bindenden Feststellungen erfolgte die Gewährung

Darlehens ohne entsprechende Gegenleistung. Die Zinslosigkeit

gewährten Darlehens korrespondiert mit dem Verzicht der X Co., das Kapital anderweitig zu nutzen. Der Jahreswert

Nutzungsvorteils ist nach § 15 Abs. 1 BewG zutreffend mit 5,5 % anzunehmen. Ein anderer Wert ist weder vorgetragen noch vom FG festgestellt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 537, Rz 22 ff.). 22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550155&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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