Kapitals seitens
Zuwendenden korrespondieren. Dabei reicht die objektive Möglichkeit, das Kapital auf beliebige Weise anderweitig gewinnbringend anzulegen . Auf die Revision
Klägers wird das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. März 2013 4 K 3143/12 Erb im Hinblick auf die Kostenentscheidung und darüber hinaus insoweit aufgehoben, als die Entscheidung die Schenkungsteuerbescheide mit den Steuernummern ... betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die bis zum Abschluss
Verfahrens vor dem Finanzgericht entstandenen Kosten haben der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss mit der im Iran ansässigen X Co. mehrere notariell beurkundete Darlehensverträge. Die Darlehen waren für den Erwerb und die Renovierung von Grundstücken und Gebäuden in … (Deutschland) gedacht. Die Rückzahlungsfrist betrug jeweils 20 Jahre. Die Darlehen waren für die ersten acht Jahre zinslos. Für die restlichen zwölf Jahre der Laufzeit betrug der Zinssatz 2 % über Libor. Hinsichtlich der Darlehensbeträge hat sich die X Co. bei der Y Bank refinanziert. 2 Die Darlehen wurden dem Kläger im Zeitraum vom
Jahreswertes nach § 13
Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 5,5 % und einer Laufzeit von acht Jahren und berücksichtigte bei der Berechnung
steuerpflichtigen Erwerbs die jeweiligen Vorschenkungen. Im ersten Bescheid (Steuernummer …0001) setzte das FA die Steuer wegen der Berücksichtigung
Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 5
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (ErbStG) in Höhe von 5.200 € auf 0 € fest. 3 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) insoweit zurück, als sie sich gegen den Schenkungsteuerbescheid über 0 € richtete (Steuernummer …0001). In Hinblick auf einen weiteren, vom FA ebenfalls der Schenkungsteuer unterworfenen Sachverhalt vom
dem Kläger von der X Co. gewährten Darlehens erfülle die Merkmale einer freigebigen Zuwendung. Die Y Bank habe die Darlehen nur refinanziert. Für eine Beteiligung der Y Bank an etwaigen Gewinnen aus dem späteren Verkauf der finanzierten Immobilien fehle es an entsprechenden Vereinbarungen. Zudem seien die Grundstücke tatsächlich nicht veräußert worden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 951 veröffentlicht. 5 Dagegen richtet sich die Revision
Klägers. Er rügt eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und mangelnde Sachaufklärung durch das FG. Er habe die Darlehen von der Y Bank über die X Co. erhalten. Die X Co. habe nur als Zahlstelle gedient. Er habe mit der Y Bank vereinbart, dass diese an etwaigen Gewinnen aus der Veräußerung der Grundstücke beteiligt sein solle. Diese Gewinnbeteiligung schließe eine Unentgeltlichkeit aus. Für die Verträge sei iranisches Recht maßgebend. Danach sei die Vereinbarung der Zahlung von Zinsen verboten gewesen. Aufgrund
sen sei die X Co. auch nicht in der Lage gewesen, das Geld anderweitig zinsbringend anzulegen. Durch die zinslose Darlehensgewährung sei folglich keine Minderung im Vermögen der X Co. eingetreten. Dazu habe er im finanzgerichtlichen Verfahren ausdrücklich Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung
Gesellschafters und Vorstands der X Co. 6 Das FA erließ am 5. April 2013 geänderte Steuerbescheide. Dabei rechnete es --dem Urteil
FG folgend-- jeweils den Vorerwerb in Höhe von 64.589 € aus dem Sachverhalt vom
sen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, zum Teil geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). An die Stelle der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide vom
Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist insoweit gegenstandslos und aufzuheben (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
dem Kläger gewährten Darlehens den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S.
StG erfüllt. 13 1. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung
BFH; sie sind durch die teilweise Aufhebung
finanzgerichtlichen Urteils auch nicht weggefallen, soweit die Aufhebung reicht (BFH-Urteile vom 17. April 2013 II R 12/11, BFHE 241, 386, BStBl II 2013, 740, Rz 9, und in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 10). Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. 14 a) Soweit der Kläger vorbringt, er habe die Darlehen tatsächlich von der Y Bank erhalten und die X Co. habe nur als Zahlstelle gedient, macht er keine zulässigen Verfahrensrügen geltend. Das FG hat festgestellt, dass die Y Bank die Darlehen gegenüber der X Co. refinanziert hat und keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Y Bank bestanden. Dagegen sprechende substantiierte Einwendungen, denen das FG hätte nachgehen müssen, hatte der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nicht erhoben. Der BFH ist daher auch insoweit an die tatsächlichen Feststellungen
FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). 15 b) Das FG hat die ihm gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, indem es dem in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Vorbringen
Klägers, die X Co. sei durch die Darlehensgewährung nicht entreichert worden, nicht durch Erhebung der angebotenen Beweise nachgegangen ist. Die Beurteilung der Frage, ob bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens der Darlehensnehmer i.S.
StG auf Kosten
Darlehensgebers bereichert wird, erfordert eine materiell-rechtliche Würdigung, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Nach der für die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung
FG genügt es, dass die zur Nutzung überlassene Geldsumme nach den allgemeinen Verhältnissen dem Zuwendenden die Möglichkeit geboten hätte, das Kapital fruchtbringend anzulegen. Daher kommt es nach der Ansicht
FG nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die X Co. das Kapital konkret anderweitig unternehmerisch hätte nutzen können. Das FG war somit verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, der aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblichen Frage nach konkreten Nutzungsmöglichkeiten nachzugehen. 16 2. Soweit die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung geführt hat, ist die Klage unbegründet. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Gewährung
zinslosen Darlehens an den Kläger erfüllt den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S.
StG. 17 a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
Zuwendenden bereichert wird, der Schenkungsteuer. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom
Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung
Vermögens
Zuwendenden besteht dabei darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte. Der Verzicht auf die zum Vermögen
Darlehensgebers gehörende Nutzungsmöglichkeit ist eine Vermögensminderung (BFH-Urteil vom
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist (BFH-Urteile vom
Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %, wenn kein anderer Wert feststeht (BFH-Urteile in BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134, Rz 18, und in BFH/NV 2014, 537, Rz 14). 19 b) Die dem Zuwendungsempfänger gewährte Nutzungsmöglichkeit muss mit dem Verzicht auf die eigene Nutzung
Kapitals seitens
Zuwendenden korrespondieren. Für den korrespondierenden Verzicht auf die Nutzung
Kapitals ist es nicht erforderlich, dass der Zuwendende dieses gegen Zinsen darlehensweise weitergeben könnte. Es reicht vielmehr die objektive Möglichkeit, das Kapital auf beliebige Weise anderweitig gewinnbringend anzulegen. Daher ist es unerheblich, ob dem Darlehensgeber die Vereinbarung und Annahme eines Zinses nach islamischem Recht oder aus anderen religiösen Gründen verboten ist, denn er könnte mit dem Kapital auch auf andere Weise, etwa durch unternehmerische Betätigung, einen Ertrag erzielen (FG Münster, Urteil vom
StG ist erfüllt, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 537, Rz 11). Ein auf die Bereicherung
Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom
zinslosen Darlehens in den ersten acht Jahren der Laufzeit
Darlehens auf Kosten der X Co. i.S.
StG bereichert worden. Nach den vom FG getroffenen und für den BFH bindenden Feststellungen erfolgte die Gewährung
Darlehens ohne entsprechende Gegenleistung. Die Zinslosigkeit
gewährten Darlehens korrespondiert mit dem Verzicht der X Co., das Kapital anderweitig zu nutzen. Der Jahreswert
Nutzungsvorteils ist nach § 15 Abs. 1 BewG zutreffend mit 5,5 % anzunehmen. Ein anderer Wert ist weder vorgetragen noch vom FG festgestellt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 537, Rz 22 ff.). 22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550155&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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