DV belegt. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 3 K 2765/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. 2 a) Für eine schlüssige (substantiierte) Darlegung
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung
Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom
Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung
BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 136/13, BFH/NV 2014, 1095). 3 b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. 4 Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, wie die "Hilflosigkeit" im Sinne
Pflegepauschbetrags gemäß § 33b Abs. 6
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu definieren und nachzuweisen ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt. Danach kann der Pflegepauschbetrag nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben
DV) belegt. Nach dieser Bestimmung hat der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal "hilflos" durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit dem Merkzeichen "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkmal "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage
entsprechenden Bescheides nachzuweisen. § 33b EStG verwendet den Begriff der Hilflosigkeit an zwei Stellen, nämlich in Abs. 3 Satz 3 und in Abs. 6. Wie das Finanzgericht zu Recht ausführt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber für den Nachweis ein und derselben Behinderung unterschiedliche Maßstäbe aufstellen wollte. Hierfür geben weder der Wortlaut
G noch der
DV einen Anhaltspunkt. Die Ermächtigung
G steht am Ende der Vorschrift und schließt damit auch die Regelungen für den Pflegepauschbetrag mit ein. Hätte der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich
Nachweises der Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge i.S.
G treffen wollen, hätte es nahe gelegen, die Ermächtigungsvorschrift im Anschluss daran einzufügen. Die Stellung
G am Schluss der gesamten Regelung spricht dafür, dass der Gesetzgeber eine Ermächtigung zur Regelung
Nachweises für alle Pauschbeträge i.S.
G treffen wollte. Auch § 65 EStDV lässt keine Einschränkung erkennen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift --wie bereits aus der Überschrift erkennbar-- insgesamt auf § 33b EStG. Ebenso wenig beschränkt sich der Wortlaut
DV auf den Nachweis der Hilflosigkeit nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 9/02, BFHE 201, 511, BStBl II 2003, 476). Auch die Literatur hält einhellig einen Nachweis entsprechend den Vorgaben
DV für erforderlich (Blümich/K. Heger, § 33b EStG Rz 114; Schmidt/Loschelder, EStG,
Nachweises der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Pflegepauschbetrags erforderten. Der Einwand der Klägerin, der Pflegepauschbetrag müsse auch für die Pflege von Menschen, die in Pflegestufe I oder II eingestuft seien, gewährt werden, weil dies zu den in der Gesetzesbegründung prognostizierten Steuermindereinnahmen führen würde, genügt hierfür ebenso wenig wie die Bezugnahme auf die Ausführungen
Herrn X. Im Übrigen hat dieser lediglich mitgeteilt, dass der Pflegepauschbetrag nicht nur bei einer Eingruppierung
Gepflegten in Pflegestufe III, sondern auch bei einer niedrigeren Pflegestufe und Hilflosigkeit im Sinne
Nachteilsausgleichs "H" in Anspruch genommen werden könne. Eine Bestätigung der Rechtsauffassung der Klägerin vermag der Senat darin nicht zu erkennen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.