Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom
Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) eine Entschädigungsklage gemäß § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Bundesfinanzhof (BFH) und verwies auf die mit Schriftsatz vom
BFH die Verfahrensgebühr nach Nr. 6112
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) an. Das dagegen gerichtete Schreiben vom
BFH am 30. September 2013 die Rechnung KostL … (X K 4/12) erstellt, mit der sie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6113
Kostenverzeichnisses zum GKG fordert. 3 Mit Schreiben vom
BFH --Kostenstelle-- vom
Kostenschuldners im Schreiben vom
1 GKG angesehen worden. Diese hat keinen Erfolg. Keinen Erfolg hat auch der im Schreiben vom 9. Februar 2015 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.
7 Satz 2 GKG. 7 1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S.
1 GKG wie auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) ist gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO der Berichterstatter zuständig (grundsätzlich: Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 763, unter II.1.). 8 Dies gilt auch im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen. Auch diese betreffen eine --wenn auch aufgrund der Löschung
Verfahrens aus dem Gerichtsregister reduzierte-- Kostenrechnung, die auf §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG beruht und damit im "vorbereitenden Verfahren", welches § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO meint, ergangen ist. Durch die angeordnete Löschung im Gerichtsregister soll lediglich bewirkt werden, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. August 1993 III S 46/92, BFH/NV 1994, 251). Es handelt sich um eine Maßnahme mit nur innerdienstlicher Wirkung, die der förmlichen, ordnungsgemäßen Abwicklung
Prozesses dient (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2009 VII B 237/08, nicht veröffentlicht). Eine Beendigung
Verfahrens erfolgt hierdurch nicht. Vielmehr verharrt es im Stadium eines "vorbereitenden Verfahrens" und kann fortgesetzt werden, wenn der Kläger den Vorschuss nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG in voller Höhe zahlt. 9
BFH --Kostenstelle-- KostL … (X K 4/12) auch weiterhin ansetzbar (weiterführend: Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 763, unter II.2.a). 11 b) Zu Recht ist in der angegriffenen Kostenrechnung der Kostenansatz auf die Höhe reduziert worden, der sich bei einer Rücknahme der Klage ergeben hätte. Diese ist richtigerweise mit 1.194 € berechnet worden und vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichten. 12 Gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG sind die Kläger zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet. Diese Vorauszahlungspflicht besteht fort, da Prozesskostenhilfe aufgrund der Senatsbeschlüsse vom
Kostenschuldners-- die Gebühren insoweit anzusetzen, als sich der Kostenschuldner nicht durch Rücknahme der Klage von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann. Vorliegend führt dies zu der in der Kostenrechnung ausgewiesenen Reduzierung von fünf Gebühren (Nr. 6112
Kostenverzeichnisses zum GKG) auf die nach Nr. 6113
Kostenverzeichnisses zum GKG bei Rücknahme der Klage zu zahlenden drei Gebühren. 14 3. Mangels Erfolg der Erinnerung ist der Antrag
Kostenschuldners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.
7 Satz 2 GKG ebenfalls zurückzuweisen. 15 4. Die Entscheidungen
Gerichts ergehen gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550160&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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