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BFH X E 2/15

STRE201550160 BFH 10. Senat 20150326 X E 2/15 Beschluss § 12 Abs 1 S 1 GKG, § 12a GKG, § 79a Abs 1 Nr 5 FGO, § 79a Abs 4 FGO, § 32 Abs 4 S 3 KostVfg DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtskosten für d

Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom

  1. September 2013 KostL ... (X K 4/12) wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom
  3. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
  4. Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei. 1 I. Mit Schreiben vom
  5. Juli 2012 erhob die Prozessbevollmächtigte

Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) eine Entschädigungsklage gemäß § 198

Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Bundesfinanzhof (BFH) und verwies auf die mit Schriftsatz vom

  1. Dezember 2011 angebrachten Verzögerungsrügen, die ausweislich der beigefügten Anlage 7 u.a. das Klageverfahren beim Finanzgericht Hamburg unter dem dortigen Aktenzeichen 7 K … betrafen. Mit Rechnung vom
  2. September 2012 KostL … (X K 4/12), berichtigt durch Rechnung vom
  3. Dezember 2012 KostL … (X K 4/12), forderte die Kostenstelle

BFH die Verfahrensgebühr nach Nr. 6112

Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) an. Das dagegen gerichtete Schreiben vom

  1. September 2012 wurde als Erinnerung behandelt, die mit Beschluss vom
  2. Februar 2013 X E 8/12 (BFH/NV 2013, 763) zurückgewiesen wurde. 2 Das Verfahren ist, da die fälligen Kosten nicht bezahlt worden sind, im Gerichtsregister am
  3. September 2013 gelöscht worden. Daraufhin hat die Kostenstelle

BFH am 30. September 2013 die Rechnung KostL … (X K 4/12) erstellt, mit der sie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6113

Kostenverzeichnisses zum GKG fordert. 3 Mit Schreiben vom

  1. Januar 2015 verlangte die Prozessbevollmächtigte unter Nennung der "Az. X K 4/12 und 5/12 u.a." die Aufhebung aller Kostenfestsetzungen. Im Schreiben vom
  2. Februar 2015 begehrt sie außerdem insoweit die Aussetzung der Vollziehung. 4 Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß,
  3. die Kostenrechnung

BFH --Kostenstelle-- vom

  1. September 2013 KostL … (X K 4/12) aufzuheben,
  2. die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. 5 Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt,die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. 6 II. Der Antrag

Kostenschuldners im Schreiben vom

  1. Januar 2015, alle Kostenfestsetzungen aufzuheben, und damit auch die nunmehr geltende Kostenrechnung vom
  2. September 2013 KostL … (X K 4/12) im hier zu entscheidenden Verfahren, ist --mangels anderer einschlägiger Rechtsbehelfe-- zu Recht als Erinnerung i.S.

§ 66Abs.

1 GKG angesehen worden. Diese hat keinen Erfolg. Keinen Erfolg hat auch der im Schreiben vom 9. Februar 2015 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.

§ 66Abs.

7 Satz 2 GKG. 7 1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S.

§ 66Abs.

1 GKG wie auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) ist gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO der Berichterstatter zuständig (grundsätzlich: Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 763, unter II.1.). 8 Dies gilt auch im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen. Auch diese betreffen eine --wenn auch aufgrund der Löschung

Verfahrens aus dem Gerichtsregister reduzierte-- Kostenrechnung, die auf §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG beruht und damit im "vorbereitenden Verfahren", welches § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO meint, ergangen ist. Durch die angeordnete Löschung im Gerichtsregister soll lediglich bewirkt werden, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. August 1993 III S 46/92, BFH/NV 1994, 251). Es handelt sich um eine Maßnahme mit nur innerdienstlicher Wirkung, die der förmlichen, ordnungsgemäßen Abwicklung

Prozesses dient (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2009 VII B 237/08, nicht veröffentlicht). Eine Beendigung

Verfahrens erfolgt hierdurch nicht. Vielmehr verharrt es im Stadium eines "vorbereitenden Verfahrens" und kann fortgesetzt werden, wenn der Kläger den Vorschuss nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG in voller Höhe zahlt. 9

  1. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Die Kostenrechnung vom
  2. September 2013 KostL … (X K 4/12) ist nicht fehlerhaft. 10 a) Der vom Kostenbeamten in dieser Kostenrechnung berechnete vorläufige Streitwert von 36.000 € ist zumindest in dieser Höhe mangels Einwendungen der Erinnerungsführer wie in der bisherigen Kostenrechnung

BFH --Kostenstelle-- KostL … (X K 4/12) auch weiterhin ansetzbar (weiterführend: Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 763, unter II.2.a). 11 b) Zu Recht ist in der angegriffenen Kostenrechnung der Kostenansatz auf die Höhe reduziert worden, der sich bei einer Rücknahme der Klage ergeben hätte. Diese ist richtigerweise mit 1.194 € berechnet worden und vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichten. 12 Gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG sind die Kläger zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet. Diese Vorauszahlungspflicht besteht fort, da Prozesskostenhilfe aufgrund der Senatsbeschlüsse vom

  1. April 2013 X S 5/13 (PKH) (BFH/NV 2013, 971) und vom
  2. November 2013 X S 41/13 (PKH) (BFH/NV 2014, 366) nicht bewilligt worden ist (§ 14 Nr. 1 GKG). 13 Da der Kostenschuldner seiner Vorwegleistung nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG nicht nachkommt, waren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 der Kostenverfügung --KostVfg-- (jetzt: § 26 Abs. 8 Satz 3 KostVfg i.d.F. vom
  3. März 2014, BAnz AT
  4. April 2014 B1) --zugunsten

Kostenschuldners-- die Gebühren insoweit anzusetzen, als sich der Kostenschuldner nicht durch Rücknahme der Klage von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann. Vorliegend führt dies zu der in der Kostenrechnung ausgewiesenen Reduzierung von fünf Gebühren (Nr. 6112

Kostenverzeichnisses zum GKG) auf die nach Nr. 6113

Kostenverzeichnisses zum GKG bei Rücknahme der Klage zu zahlenden drei Gebühren. 14 3. Mangels Erfolg der Erinnerung ist der Antrag

Kostenschuldners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.

§ 66Abs.

7 Satz 2 GKG ebenfalls zurückzuweisen. 15 4. Die Entscheidungen

Gerichts ergehen gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550160&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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