STRE201550163 BFH 1. Senat 20150414 I B 91/14 Beschluss § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 162 AO vorgehend FG München, 28. Juli 2014, Az: 7 K 1127/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Begrenzte revisionsrechtliche Prüfung von Schätzungsbescheiden NV: Da die Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzgerichte zu den in einem Revisionsverfahren grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen gehören, führen Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen regelmäßig nicht zur Revisionszulassung. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juli 2014 7 K 1127/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren (2005 bis 2007) ein …unternehmen. Aufgrund nicht erklärter Betriebseinnahmen erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre Schätzungsbescheide. Die Klage blieb erfolglos; die Revision wurde von der Vorinstanz nicht zugelassen (Finanzgericht München, Urteil vom 28. Juli 2014 7 K 1127/13). 2 II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). 3 1. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin nicht durchgängig die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens erkennen lässt, hat die Klägerin nicht beachtet, dass die Schätzungen der Finanzgerichte zu den in einem Revisionsverfahren grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) gehören und deshalb Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (§ 162 der Abgabenordnung --AO--) regelmäßig nicht zur Revisionszulassung führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2011 X B 68/10, BFH/NV 2011, 818). 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.