STRE201550179 BFH 3. Senat 20150205 III R 24/14 Urteil § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 5 EStG 2009, § 12 Nr 5 EStG 2009 vom 07.12.2011, § 9 Abs 6 EStG 2009 vom 07.12.2011, EStG VZ 2011 vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. August 2013, Az: 2 K 393/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fahrtkosten eines Kindes wegen Fachschule und Praktikum 1. NV: Die Abzugsbegrenzung für Wegekosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist bei einem bezahlten halbjährigen Praktikum nicht zu beachten, wenn dieses lediglich als Teilabschnitt in eine längere und anderenorts stattfindende Ausbildung eingebettet ist, die nicht insgesamt als Ausbildungsdienstverhältnis organisiert ist . 2. NV: Der Abzug ausbildungsbedingter Mehraufwendungen orientiert sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an den entsprechend anwendbaren Vorschriften über den Werbungskostenabzug. Falls der Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 5 und § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 -BeitrRLUmsG- (BGBl I 2011, 2592) ausgeschlossen ist, weil es sich um Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium handelt, steht dies dem Abzug von Fahrtkosten als ausbildungsbedingten Mehraufwendungen im Rahmen der Grenzbetragsberechnung nicht entgegen . 3. NV: Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs wie auch des Abzugs ausbildungsbedingter Mehraufwendungen auf die Entfernungspauschale kommt nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht. Eine häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg aufgesuchte Fachschule ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie nicht vom Arbeitgeber des Kindes betrieben wird . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29. August 2013 2 K 393/12 sowie der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 21. September 2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5. April 2012 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre im Jahr 1989 geborene Tochter, die vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 an einer privaten Fachschule zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet wurde. Das monatliche Schulgeld belief sich auf 54 €. 2 Vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 absolvierte die Tochter in einem Kindergarten das nach der Thüringer Fachschulordnung verpflichtende Berufspraktikum, für das sie eine Vergütung erhielt. Im streitigen Zeitraum (1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011) suchte sie den von ihrer Wohnung 7 km entfernten Kindergarten an 111 Tagen und die 76 km entfernte Fachschule an 12 Tagen auf. 3 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für Januar bis Juli 2011 im September 2011 auf, weil die Einkünfte und Bezüge in diesem Zeitraum den anteiligen Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für 2011 geltenden Fassung in Höhe von (7/12*8004=) 4.669 € voraussichtlich übersteigen würden. Im Einspruchsverfahren ermittelte sie Einkünfte und Bezüge in Höhe von 4.879,51 € und wies daher den Einspruch als unbegründet zurück. 4 Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) zog im Gegensatz zur Familienkasse zwar auch die von der Tochter geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab und entschied, die Summe der anzurechnenden Einkünfte und Bezüge belaufe sich danach auf 4.996,50 €, wenn die Fahrten der Tochter von der Wohnung zur Fachschule (547,20 €) und zum Kindergarten (466,20 €) nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) unterworfen, sondern mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer, d.h. insgesamt mit 1.013,40 € angesetzt würden. Bei seiner Berechnung blieb indessen das von der Tochter gezahlte Schulgeld in Höhe von 378 € unberücksichtigt, obwohl in den Urteilsgründen ausgeführt wird, dass die Studiengebühren als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG abzuziehen seien. 5 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, die vom FG mit 4.996,50 € ermittelten Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter seien noch um das Schulgeld in Höhe von 378 € zu vermindern und lägen daher unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, den Aufhebungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben. 7 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 Sie führt aus, das FG habe zwar das Schulgeld --wohl versehentlich-- nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe gleichwohl nicht, denn der anteilige Grenzbetrag sei überschritten, weil die Kosten für die Wege zur Fachschule mit der Entfernungspauschale abgegolten seien. 9 II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils, des Aufhebungsbescheids und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie die Tochter der Klägerin im streitigen Zeitraum Januar bis Juli 2011-- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 bis 8 EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge des Streitzeitraums den (anteiligen) Grenzbetrag --hier 4.669 €-- nicht übersteigen. 11 2. Das FG hat die Fahrtkosten zum Kindergarten und zur Fachschule zu Recht nicht mit der sog. Entfernungspauschale, sondern mit den tatsächlich entstandenen Kosten --hier pauschal 0,30 € je gefahrenen Kilometer-- angesetzt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.