Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft NV: Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklichen. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. November 2014 5 K 1700/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die
den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO (dazu unter 2.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) zuzulassen. 3 1. Die
den Klägern vorgetragene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, ob und in welchem Umfang gemeinschaftlich erzielte Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gesondert und einheitlich festzustellen sind. Einkünfte, an denen i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung mehrere Personen beteiligt sind, liegen vor, wenn diese "gemeinsam" den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklichen (vgl. BFH-Urteile vom
6 FGO die Entscheidungsgründe. Soweit die Kläger anführen, das Urteil enthalte keine Aussagen zum wirtschaftlichen Eigentum und zu einer abweichenden Zurechnung des veräußerten Wirtschaftsguts, führt dies nicht zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds und damit eines Verfahrensfehlers. Denn eine lückenhafte oder fehlerhafte Begründung ist kein Mangel i.S.
6 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom
einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550193&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.