STRE201550220 BFH 5. Senat 20150610 V B 136/14 Beschluss § 171 Abs 10 AO, § 175 AO, § 16 AufenthG, § 17 AufenthG, § 62 Abs 2 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2010, § 182 Abs 1 AO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. September 2014, Az: 12 K 920/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel kein Grundlagenbescheid für Kindergeldfestsetzung NV: Die Änderung eines von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels stellt keinen Grundlagenbescheid dar, der eine rückwirkende Korrektur von Anfang an unzutreffend festgesetzten Kindergeldes nach den §§ 175, 171 Abs. 10 AO rechtfertigen würde . Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. September 2014 12 K 920/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 1 I. Streitig ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Berechtigung der Familienkasse, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld nach § 175 der Abgabenordnung (AO) rückwirkend zurückzufordern. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Ausländer, der zum Zwecke der Fortbildung zum Facharzt im Inland zunächst eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für ein Studium und später nach § 17 AufenthG für die Fortbildung erhalten hatte. Auf Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte und Beschwerdeführer (die Familienkasse --FamK--) entgegen § 62 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld. Nachdem nach Zuständigkeitswechsel die neu zuständig gewordene FamK den Fehler bemerkt hatte, forderte sie das Kindergeld unter Berufung auf § 175 AO zurück. Die hiergegen eingelegte Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Zur Begründung führte das FG aus, dass § 175 AO nicht einschlägig sei, weil es sich bei der ausländerrechtlichen Aufenthaltsberechtigung nicht um einen nach § 175 AO zu berücksichtigenden Grundlagenbescheid handele und im Übrigen die Änderung von § 16 zu § 17 AufenthG nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ohne kindergeldrechtliche Auswirkung sei. Hiergegen wendet sich die FamK mit der auf grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde. 2 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 3 1. Die von der FamK bezeichnete Rechtsfrage, ob es sich bei einem Aufenthaltstitel nach dem AufenthG um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO handelt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.