Erklärung über die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässige Beschwerde wegen Nichtzulassung
Beschwerde im Verfahren
Aussetzung
Vollziehung 1. NV: Stellt
BFH das Verfahren wegen Nichtzulassung
Revision nach Rücknahme
Beschwerde ein, ist das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit
Rücknahme sowie gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden, wenn
Beschwerdeführer innerhalb
Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Unwirksamkeit
Rücknahme
Beschwerde geltend macht . 2. NV: Die Rücknahme
Beschwerde kann als Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufen noch in entsprechender Anwendung
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden . 3. NV: Erklärt ein rechtskundiger Prozessvertreter die Rücknahme
Beschwerde kommt ein Widerruf
Rücknahme
Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S.
, 580 ZPO gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht . Das Verfahren wird eingestellt, nachdem
Antragsteller die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2014 8 V 1418/14 wirksam zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1
Finanzgerichtsordnung entsprechend). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat
Antragsteller zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2
Finanzgerichtsordnung). 1 I.
Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde im Streitjahr 2006 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 2
Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wich von
abgegebenen Einkommensteuererklärung in mehreren Punkten ab und erließ unter dem 16. April 2008 entsprechende Bescheide zur Einkommensteuer 2006 und zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Im Rahmen des gegen den Einkommensteuerbescheid geführten Einspruchsverfahrens begehrten
Antragsteller und seine Ehefrau Aussetzung
Vollziehung (AdV) beider Bescheide. Das FA traf über diese Anträge keine Entscheidung. 3 Die daraufhin beim Finanzgericht (FG) beantragte AdV
beiden Bescheide hatte keinen Erfolg. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu. 4
Antragsteller wendete sich mit
"Beschwerde wegen Nichtzulassung
Revision" gegen den Beschluss des FG. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte
Antragsteller mit, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde "gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2014 - 8 V 1418/14" zurücknehme. Zur Begründung führte er aus, dass er die Verlängerung
Begründungsfrist beantragt habe, obwohl damals und bis heute das FG keinen förmlichen Beschluss abgesetzt habe.
Antrag auf Verlängerung
Begründungsfrist sei gegenstandslos. 5 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 stellte
erkennende Senat das Verfahren im Hinblick auf die vom Antragsteller erklärte Rücknahme
Beschwerde ein. 6 Mit Schreiben vom 24. November 2014 beantragte
Antragsteller, den Einstellungsbeschluss zurückzunehmen und das Verfahren fortzuführen. Zur Begründung verwies er darauf, dass ein Erklärungsirrtum vorgelegen habe. Ein förmlicher Beschluss des FG habe nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern in einem anderen Verfahren ausgestanden.
Antragsteller habe insoweit die Aktenzeichen verwechselt. 7 II. Das Verfahren ist einzustellen, da
Antragsteller eine wirksame Rücknahme seiner Beschwerde erklärt hat (§ 121
Finanzgerichtsordnung --FGO-- entsprechend i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO). 8 1. Die Rücknahme
Beschwerde war wirksam. 9 a) Wird --wie hier-- nach Ergehen eines Einstellungsbeschlusses in
Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Unwirksamkeit
Rücknahme des Antrags geltend gemacht, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit
Rücknahme sowie gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 72 Rz 40). 10
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen-- angefochten werden (vgl. zur Klagerücknahme z.B. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271, m.w.N.). 11 Wird --wie hier-- ein rechtskundiger Prozessvertreter tätig, kommt --anknüpfend an die Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO-- ein Widerruf
Rücknahme
Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S.
, 580
Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht (BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rz 30 f.). 12 bb) Ein
artiger Ausnahmefall liegt im Streitfall indes nicht vor. Ein Wiederaufnahmegrund i.S.
Auch liegt kein offenkundiges Versehen vor. Zwar hat
Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2014 auch auf ein anderes Aktenzeichen (8 V 2653/14) des FG Bezug genommen. Nachdem betreffend dieses weiteren Aktenzeichens (8 V 2653/14) kein Verfahren beim BFH anhängig war und
Antragsteller in diesem und weiteren Verfahren auch inhaltliche Verknüpfungen zu anderen Verfahren hergestellt hat, war weder ersichtlich, welche genauen Motive
Beschwerderücknahme zugrunde lagen, noch erkennbar, dass die Rücknahmeerklärung auf einem Versehen beruhen könnte. Es bestand daher kein Anlass von dem Grundsatz abzuweichen, dass Angehörige
steuerberatenden Berufe mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2011 V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532, m.w.N.). 13 2.
Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Beschwerde ohnehin unzulässig gewesen wäre. 14 Gegen die Entscheidung eines FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. August 2013 III B 49/13, BFH/NV 2013, 1797, m.w.N.). Das FG hat jedoch ausweislich Nr. 3 des Tenors und Abschnitt II.3.
Gründe seiner Entscheidung die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Ebenso sieht die FGO eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung
Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor (s. im Einzelnen BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.