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BFH III B 81/14

STRE201550225 BFH 3. Senat 20150612 III B 81/14 Beschluss § 72 Abs 2 S 3 FGO, § 121 FGO, § 579 ZPO, § 580 ZPO, § 128 Abs 3 FGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. Juli 2014, Az: 8 V 1418/14

Erklärung über die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässige Beschwerde wegen Nichtzulassung

Beschwerde im Verfahren

Aussetzung

Vollziehung 1. NV: Stellt

BFH das Verfahren wegen Nichtzulassung

Revision nach Rücknahme

Beschwerde ein, ist das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit

Rücknahme sowie gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden, wenn

Beschwerdeführer innerhalb

Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Unwirksamkeit

Rücknahme

Beschwerde geltend macht . 2. NV: Die Rücknahme

Beschwerde kann als Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufen noch in entsprechender Anwendung

bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden . 3. NV: Erklärt ein rechtskundiger Prozessvertreter die Rücknahme

Beschwerde kommt ein Widerruf

Rücknahme

Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S.

§§ 579

, 580 ZPO gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht . Das Verfahren wird eingestellt, nachdem

Antragsteller die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2014 8 V 1418/14 wirksam zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1

Finanzgerichtsordnung entsprechend). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat

Antragsteller zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2

Finanzgerichtsordnung). 1 I.

Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde im Streitjahr 2006 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 2

Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wich von

abgegebenen Einkommensteuererklärung in mehreren Punkten ab und erließ unter dem 16. April 2008 entsprechende Bescheide zur Einkommensteuer 2006 und zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Im Rahmen des gegen den Einkommensteuerbescheid geführten Einspruchsverfahrens begehrten

Antragsteller und seine Ehefrau Aussetzung

Vollziehung (AdV) beider Bescheide. Das FA traf über diese Anträge keine Entscheidung. 3 Die daraufhin beim Finanzgericht (FG) beantragte AdV

beiden Bescheide hatte keinen Erfolg. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu. 4

Antragsteller wendete sich mit

"Beschwerde wegen Nichtzulassung

Revision" gegen den Beschluss des FG. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte

Antragsteller mit, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde "gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2014 - 8 V 1418/14" zurücknehme. Zur Begründung führte er aus, dass er die Verlängerung

Begründungsfrist beantragt habe, obwohl damals und bis heute das FG keinen förmlichen Beschluss abgesetzt habe.

Antrag auf Verlängerung

Begründungsfrist sei gegenstandslos. 5 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 stellte

erkennende Senat das Verfahren im Hinblick auf die vom Antragsteller erklärte Rücknahme

Beschwerde ein. 6 Mit Schreiben vom 24. November 2014 beantragte

Antragsteller, den Einstellungsbeschluss zurückzunehmen und das Verfahren fortzuführen. Zur Begründung verwies er darauf, dass ein Erklärungsirrtum vorgelegen habe. Ein förmlicher Beschluss des FG habe nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern in einem anderen Verfahren ausgestanden.

Antragsteller habe insoweit die Aktenzeichen verwechselt. 7 II. Das Verfahren ist einzustellen, da

Antragsteller eine wirksame Rücknahme seiner Beschwerde erklärt hat (§ 121

Finanzgerichtsordnung --FGO-- entsprechend i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO). 8 1. Die Rücknahme

Beschwerde war wirksam. 9 a) Wird --wie hier-- nach Ergehen eines Einstellungsbeschlusses in

Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Unwirksamkeit

Rücknahme des Antrags geltend gemacht, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit

Rücknahme sowie gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 72 Rz 40). 10

  1. b)
  2. aa)Die Rücknahme einer Beschwerde ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht --etwa in entsprechender Anwendung

bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen-- angefochten werden (vgl. zur Klagerücknahme z.B. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271, m.w.N.). 11 Wird --wie hier-- ein rechtskundiger Prozessvertreter tätig, kommt --anknüpfend an die Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO-- ein Widerruf

Rücknahme

Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S.

§§ 579

, 580

Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht (BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rz 30 f.). 12 bb) Ein

artiger Ausnahmefall liegt im Streitfall indes nicht vor. Ein Wiederaufnahmegrund i.S.

§§ 579und 580 ZPO ist nicht gegeben.

Auch liegt kein offenkundiges Versehen vor. Zwar hat

Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2014 auch auf ein anderes Aktenzeichen (8 V 2653/14) des FG Bezug genommen. Nachdem betreffend dieses weiteren Aktenzeichens (8 V 2653/14) kein Verfahren beim BFH anhängig war und

Antragsteller in diesem und weiteren Verfahren auch inhaltliche Verknüpfungen zu anderen Verfahren hergestellt hat, war weder ersichtlich, welche genauen Motive

Beschwerderücknahme zugrunde lagen, noch erkennbar, dass die Rücknahmeerklärung auf einem Versehen beruhen könnte. Es bestand daher kein Anlass von dem Grundsatz abzuweichen, dass Angehörige

steuerberatenden Berufe mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2011 V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532, m.w.N.). 13 2.

Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Beschwerde ohnehin unzulässig gewesen wäre. 14 Gegen die Entscheidung eines FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. August 2013 III B 49/13, BFH/NV 2013, 1797, m.w.N.). Das FG hat jedoch ausweislich Nr. 3 des Tenors und Abschnitt II.3.

Gründe seiner Entscheidung die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Ebenso sieht die FGO eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung

Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor (s. im Einzelnen BFH-Beschluss vom

  1. November 2006 VI B 80/06, BFH/NV 2007, 478). 15
  2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550225&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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