(3)Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,1. solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder2. bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen." 16
- b)Für die Auslegung des § 38 Abs. 3 SGB III n.F. gelten nach der Rechtsprechung des III. Senats des BFH (Urteile vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29; III R 37/12, BFH/NV 2014, 1726), der sich sowohl der erkennende Senat (Urteil vom 26. August 2014 XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15) als auch der V. Senat des BFH (Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 24/14, BFH/NV 2015, 484) angeschlossen haben, folgende Grundsätze, die das FG allerdings bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. 17
- aa)Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt weiterhin nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29, Rz 14). 18
- bb)Nach § 38 Abs. 3 SGB III n.F. ist die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht vielmehr grundsätzlich unbefristet fort. Allerdings kann die Arbeitsagentur die Vermittlung u.a. dann einstellen, wenn dieser eine ihm nach einer Eingliederungsvereinbarung obliegende Pflicht nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In solchen Fällen ist bei der Prüfung, ob die Meldung als Arbeitsuchender fortwirkt, maßgeblich darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine --die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigende-- Pflichtverletzung i.S. des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. begangen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29, Rz 15, 17). 19
- cc)Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkassen und Finanzgerichte selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf das BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29, Rz 22 ff. 20 3. Gemessen daran hat das FG zu Unrecht angenommen, dass die Abmeldung der C aus der Arbeitsvermittlung unwirksam sei, weil die Agentur für Arbeit diese nicht bekanntgegeben habe; die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Die Abmeldung der C aus der Arbeitsvermittlung könnte auch ohne Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung wirksam sein, wenn C eine Pflicht i.S. des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III verletzt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. 21 4. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif. Das FG hat nämlich --ausgehend von seiner Rechtsauffassung konsequenterweise-- keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu den behaupteten Pflichtverletzungen durch C getroffen. 22
- a)Das FG hat auf Seite 6 seines Urteils ausgeführt: "zwar mag das Nichterscheinen zu den Terminen bei der Arbeitsvermittlung ohne Angabe von Gründen eine Pflichtverletzung im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB III begründen ...". Diese Feststellung genügt jedoch nicht, weil dem FG die unter II.2.b genannten Rechtsgrundsätze bei seiner Urteilsfindung nicht bekannt waren und es für das FG auf mögliche Pflichtverletzungen der C nicht entscheidungserheblich ankam. Einzelheiten dazu sind nicht festgestellt. 23
- b)Zur Förderung des Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin: Da die Familienkasse nachgewiesen hat, dass C aufgrund der Eingliederungsvereinbarung u.a. verpflichtet war, bei Einladungen durch die Agentur für Arbeit persönlich vorzusprechen und alle Termine einzuhalten, trägt die Klägerin die Feststellungslast dafür, dass C die ihr obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29, Rz 24, m.w.N.). 24 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. 25 6. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550237&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public