(1990)oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Die Vorschrift dient, wie der dazu gegebenen Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/5764, S. 26) zu entnehmen ist, der sondergesetzlichen Konkretisierung des Grundsatzes, dass bilaterale Abkommen unter einem allgemeinen Umgehungsvorbehalt stehen. Es mag unbeantwortet bleiben, ob ein derartiger Vorbehalt anzunehmen ist (s. dazu z.B. Prokisch in Vogel/Lehner, DBA,
- Aufl., Art. 1 Rz 117, m.w.N.). Die Vorschrift bezweckt auf dieser Basis jedenfalls, durch ergänzende tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer möglichen Unvollständigkeit von § 42 der Abgabenordnung (AO) zu begegnen, und zwar vor dem Hintergrund der --zwischenzeitlich (durch Urteil vom
- Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235) aufgegebenen-- Rechtsprechung des Senats (im Urteil vom
- Oktober 1981 I R 89/80, BFHE 134, 245, BStBl II 1982, 150, sog. Monaco-Urteil), wonach beschränkt Steuerpflichtige von § 42 AO nicht erfasst werden sollten. 5 Ein derartiges Konkretisieren hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 --um es noch einmal zu sagen: auf der Grundlage seiner früheren Sichtweise-- für verfassungsverträglich gehalten. Er hat in diesem Zusammenhang das Spannungsverhältnis zwischen der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO einerseits und der spezielleren Missbrauchsvermeidungsnorm des § 50d Abs. 1a EStG 1990 n.F. andererseits justiert. Und (nur) diese Verhältnisbestimmung hat er in seinen Urteilen vom
- Mai 2005 I R 74/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118) und vom
- Dezember 2007 I R 21/07 (BFHE 220, 244, BStBl II 2008, 619) im Ergebnis bestätigt (s. dazu auch allgemein J. Hey, Steuer und Wirtschaft 2008, 167; Gosch, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft Band 36, 2013, S. 201 ff., jeweils m.w.N.). 6
- Diese sondergesetzliche Situation hat mit derjenigen Situation, welche durch § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. umfasst und geregelt wird, indessen nichts zu tun. Bei § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. handelt es sich nicht um einen Tatbestand zur Abwehr von Abkommensmissbräuchen, also von Maßnahmen, welche darauf abzielen, sich in gestaltungsmissbräuchlicher Weise in die Inanspruchnahme von Vorteilen eines bilateralen Abkommens durch Zwischenschaltung solcher in Drittstaaten ansässiger Personen "einzukaufen", denen die Vorteile nicht zugedacht waren (sog. Treaty shopping, s. dazu z.B. Prokisch in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 1 Rz 100 ff., m.w.N.). Es geht vielmehr allein darum, eine vom Gesetzgeber als leistungsfähigkeitsungerecht eingeschätzte doppelte Nichtbesteuerung --die sog. Keinmalbesteuerung-- jedenfalls für den Fall zu verhindern, dass der andere Vertragsstaat auf das ihm zugewiesene (Quellen-)Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen nachweislich nicht verzichtet hat. Für diesen Fall hängt der in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. angeordnete Besteuerungsrückfall von dem Nachweis ab, dass die in dem anderen Vertragsstaat auf die betreffenden Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. "Damit", so heißt es in den zitierten Gesetzesmaterialien, "soll verhindert werden, dass die Einkünfte nicht besteuert werden, weil der Steuerpflichtige die Einkünfte im Tätigkeitsstaat pflichtwidrig nicht erklärt und dieser Staat deshalb häufig seinen Steueranspruch nicht mehr durchsetzen kann, wenn er von dem Sachverhalt erfährt, z.B. weil dann keine Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Steuerpflichtigen mehr bestehen". (Möglicherweise "vorgetäuschtes", jedenfalls nicht stringent umgesetztes, s. sub B.II.3.b bb bbb der Gründe des Vorlagebeschlusses in BFHE 236, 304) "Motiv" der Gesetzesregelung ist hiernach also die "Steuermoral" des Arbeitnehmers. In der vom Gesetzgeber als ahndungswürdig angesehenen, nicht ordnungsmäßigen Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten offenbart sich jedoch, wie erwähnt, keine "Steuerumgehung" des Steuerpflichtigen, deren Abwehr sich womöglich in einem ungeschriebenen Abkommensvorbehalt wiederfindet. Sie ist auch nicht (spezialgesetzlicher) Ausdruck eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO. Vielmehr handelt es sich allein um ein zusätzliches unilaterales und nicht abkommensvorgegebenes Erfordernis, um der doppelten Nichtbesteuerung durch Steuerhinterziehung entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich erwähnt, dass die Bekämpfung einer solchen doppelten Nichtbesteuerung erklärtermaßen nicht zum Abkommensziel des hier in Rede stehenden DBA-Türkei 1985 gehört (s. die dortige Eingangsformel: "Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei --von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen-- haben folgendes vereinbart: ..."). Das weicht von der zwischenzeitlich formulierten Zielsetzung in der Eingangsformel der (ministeriellen) "Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen" vom
- April 2013, Stand:
- August 2013 (abgedruckt in Internationales Steuerrecht --IStR--, Beihefter 10/2013 unter II. und berichtigt in IStR 2013, 440) --und auf dieser Basis verhandelten neueren bilateralen Abkommen-- ab: "Die Bundesrepublik Deutschland und ..., von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten, in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen vermieden werden, sind wie folgt übereingekommen: ...". Zudem enthält jene "Verhandlungsgrundlage" in ihrem Art. 28 Abs. 1 explizit einen Vorbehalt zugunsten innerstaatlicher Rechtsvorschriften --und zwar in konsequenter Unterscheidung-- zum einen zur Steuerumgehung und zum anderen zur Steuerhinterziehung. Diese neuere Entwicklung lässt sich auf das im Jahre 1985 verhandelte und nachfolgend in nationales Recht umgesetzte DBA-Türkei 1985 nicht übertragen. 7 Dementsprechend geht es bei § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. --anders als bei § 50d Abs. 1a EStG 1990 n.F.-- auch nicht darum, einen besonderen Abkommensvorteil ("treaty benefit") zu erlangen, sondern allein um die nationale Besteuerung auf der Basis der bilateral vereinbarten Freistellungsmethode. Alle Überlegungen dazu, im Wege eines sog. Treaty override einen (ungeschriebenen) bilateralen Umgehungsvorbehalt zu verifizieren und zu statuieren (s. dazu Gosch, ebenda, m.w.N.), gehen deswegen hierfür von vornherein ins Leere. Das eine --die mögliche Steuer- und Abkommensumgehung-- hat mit dem anderen --der doppelten Nichtbesteuerung als unilateral eingeforderten Abkommenszweck und deren Vermeidung durch eine sog. Rückfall- (oder auch sog. Subject-to-tax)-Regelung-- nichts zu tun. Dass beides --das missbräuchliche Treaty shopping ebenso wie die ggf. drohende sog. Keinmalsteuer-- "technisch" gleichermaßen im Wege eines Treaty override unilateral "überwunden" werden kann, ändert daran nichts. Nur deswegen hat der Senat bislang davon abgesehen, sich von seinem Urteil in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 besonders abzugrenzen. Auch der aus seiner Sicht in anderem Sachbezug stehende Verweis des Gesetzgebers in der amtlichen Gesetzesbegründung gab ihm dafür keinen Anlass. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550240&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public