G auf ein im Sonderbetriebsvermögen II befindliches Büro
Gesellschafters einer Ingenieur-GbR - Abgrenzung
häuslichen Arbeitszimmers von betriebsstättenähnlichen Räumen) Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2010 3 K 1992/2007 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob die Aufwendungen
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für beruflich genutzte Räume als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind. 2 Der Kläger ist neben einem weiteren Mitgesellschafter an der beigeladenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend GbR) als Gesellschafter zu 50 % beteiligt. Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb eines Ingenieurbüros …. 3 Die GbR verfügt über ein Büro, in dem sämtliche Angestellten einschließlich der technischen Zeichner untergebracht sind. 4 Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2004 machte die GbR Sonderbetriebsausgaben
Klägers für ein (weiteres) Büro in Höhe von 552 € (anteilige Mietkosten für eine Mietwohnung
Klägers in einem Mehrfamilienhaus) sowie für ein von der GbR angemietetes Büro im neu errichteten Einfamilienhaus
Klägers in Höhe der Abschreibungen von 975 € und sonstiger Kosten von 8.672 €, insgesamt 10.199 € geltend. 5 Entsprechend wurden die Aufwendungen für das Büro im Einfamilienhaus
Klägers für das Jahr 2005 in Höhe der Abschreibungen von 1.334 € und der sonstigen Kosten von 3.559,52 €, insgesamt 4.893,52 € (gerundet 4.894 €) als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. 6 Die Einnahmen
Klägers aus der Vermietung
Büros an die GbR wurden als Sonderbetriebseinnahmen erklärt. 7 Die im Keller
Einfamilienhauses gelegenen Büroräume mit einer Fläche von 45 qm nutzt der Kläger als Arbeitsplatz. In den Räumen befinden sich ein Bürotisch, ein Besprechungstisch, ein Archivraum sowie eine Toilette. Die Räume haben einen eigenen Hauseingang, der mit einem Firmenschild der GbR gekennzeichnet ist. 8 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Ansatz der Sonderbetriebsausgaben mit Bescheiden für 2004 und 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der Begründung ab, als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten sie nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht steuermindernd berücksichtigt werden. 9 Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. 10 Das FA änderte daraufhin die angefochtenen Feststellungsbescheide unter Ansatz von Arbeitszimmeraufwendungen in Höhe von jeweils 1.250 € als Sonderbetriebsausgabe
Klägers und wies die Einsprüche im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom
Mitgesellschafters, mindestens einmal wöchentlich die Räume auf, um übliche Sekretariatsarbeiten zu erledigen, so dass die Räume nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen seien. 14 Die Nutzung durch die Gesellschaft sei zudem durch einen Mietvertrag der Gesellschaft mit dem Kläger geregelt, für den ein betriebliches Interesse der Gesellschaft bestehe. Denn ein Großteil der Aufträge der Gesellschaft beruhe auf Aufträgen der nahe zum Sitz
Büros gelegenen Bauämter. 15 Zu Unrecht habe das FG die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen mit der Begründung abgelehnt, es seien dort nur "gelegentlich" Besprechungen durchgeführt worden. 16 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil
FG aufzuheben sowie die Feststellungsbescheide für 2004 vom
Klägers auf 29.470 € und für 2005 der Gewinn der Beigeladenen auf 194.443 € und der Gewinnanteil
Klägers auf 94.956 € festgestellt werden. 17 Das FA beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen FG-Entscheidung, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 18 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 19 Zu Recht hat das FG den Abzug der streitigen Raumaufwendungen
Klägers als Sonderbetriebsausgaben über den Betrag von jeweils 1.250 € hinaus abgelehnt. 20 1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung als Betriebsausgabe nur dann gewinnmindernd geltend gemacht werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung
Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei nach Satz 3 der Vorschrift auf 1.250 € --wie vom FA berücksichtigt-- beschränkt. Der darüber hinaus vom Kläger begehrte unbeschränkte Abzug ist nur für häusliche Arbeitszimmer vorgesehen, die den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden. 21 a) Der Begriff
häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Es handelt sich insoweit um einen von der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelten Begriff, den der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG übernommen hat. Bei der Konkretisierung
unbestimmten Rechtsbegriffs "häusliches Arbeitszimmer" ist zu beachten, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen dient, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich
Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (vgl. Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts vom
"häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre
Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient (vgl. BFH-Urteile vom
BFH regelmäßig dann gegeben, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus
Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, m.w.N.). Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S.
G, es sei denn, die Einbindung
Büros in die häusliche Sphäre wird --etwa durch Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften-- aufgehoben oder überlagert (BFH-Urteile vom
Typus
"häuslichen Arbeitszimmers" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und dass es Übergangsformen gibt. Der jeweilige Sachverhalt muss dem Typus wertend zugeordnet werden (BFH-Urteile in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139, und vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). 26 Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich daher nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände
Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185, und vom 26. März 2009 VI R 15/07, BFHE 224, 444, BStBl II 2009, 598). Insoweit ist das "häusliche Arbeitszimmer" von betriebsstättenähnlichen Räumen im Wohnbereich abzugrenzen, für die die Abzugsbeschränkung
G nicht gilt (BFH-Urteil vom
Bl II 2003, 185; vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537, und vom 2. Dezember 2009 VIII B 219/08, BFH/NV 2010, 431). 28
G herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände
Einzelfalls die Einbindung
Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, und in BFH/NV 2007, 677). 30 aa) Die Einbindung
Büros in die häusliche Sphäre fehlt, wenn die von dem Steuerpflichtigen genutzte funktionale Büroeinheit --auch nach ihrer nach außen erkennbaren Widmung-- für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet ist (BFH-Urteile vom
G ist allerdings nicht schon allein
halb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger die von ihm genutzten Räumlichkeiten gelegentlich für Beratungsgespräche benutzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 677; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7) oder in diesen Räumen stundenweise Hilfskräfte für Büroarbeiten eingesetzt werden (BFH-Urteil vom
halb gemäß § 28 Abs. 2
Steuerberatungsgesetzes von Amtsträgern der zuständigen Oberfinanzdirektion betreten werden dürfen, der Abzugsbeschränkung
G für häusliche Arbeitszimmer unterliegen (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650). 33 Was als intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr anzusehen ist, hat das FG ebenfalls anhand der Umstände
Einzelfalles aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 311, BStBl II 2012, 770, sowie BFH-Beschlüsse vom
FG waren die streitigen Räume in die häusliche Sphäre
Klägers eingebunden, mit Büromöbeln ausgestattet und wurden büromäßig genutzt. Ein (hier gegebener) gesonderter Hauseingang für die Büroräume rechtfertigt allein --entgegen der Auffassung
Klägers-- keine abweichende Beurteilung (BFH-Urteil in BFHE 237, 311, BStBl II 2012, 770). 36 b) Zu Recht hat das FG auch ein Herausfallen der Räume aus dem typisierend zu bestimmenden Anwendungsbereich
G wegen der nur gelegentlich dort stattfindenden Besprechungen mit Kunden verneint (ebenso BFH-Urteil in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7). Das Büro war ersichtlich nicht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet. 37
Klägers i.S.
G bilden. 39 aa) Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige Tätigkeit --teils im Arbeitszimmer, teils auswärts-- ausübt, ist nur dann Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. 40 Dieser Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung
Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung
häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung
BFH, Urteile vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59; in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; in BFH/NV 2005, 1537, und in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). 41 Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit
Steuerpflichtigen festzustellen. Die darauf bezogene Würdigung aller Umstände
Einzelfalls obliegt ebenfalls dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteile in BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59; in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; in BFH/NV 2005, 1537, und in BFHE 224, 444, BStBl II 2009, 598). 42 bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das FG den festgestellten Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger seine wesentlichen und prägenden Beratungs- und Ingenieurleistungen größtenteils außerhalb
häuslichen Arbeitszimmers erbrachte. Denn schon nach dem eigenen Vortrag
Klägers überwog
sen Berufstätigkeit im Hauptbüro der GbR sowie im Außendienst die überwiegend nur an zwei Tagen der Woche in dem Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit. 43 e) Der Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmeraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG steht schließlich nicht entgegen, dass die streitigen Büroräume durch die GbR angemietet waren und die Mietzahlungen in der Gewinnermittlung der GbR als Betriebsausgabe sowie in der Sonderbetriebsgewinnermittlung
Klägers als Sonderbetriebs-einnahme erfasst wurden. 44 Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft u.a. für die gesellschaftsrechtlich veranlasste Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb --bei Freiberuflern als Einkünfte aus selbständiger Arbeit-- zu erfassen, darauf bezogene Erwerbsaufwendungen als Betriebsausgaben i.S.
G aber nur in den Grenzen
G und damit hinsichtlich der hier streitigen Büroräume in den Grenzen
G. 45 aa) Denn die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt gleichermaßen für ein betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer, das ein Gesellschafter in Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft nutzt und damit Bestandteil
Sonderbetriebsvermögens (II) ist (BFH-Urteil vom
Großen Senats
BFH vom
G auf das häusliche Arbeitszimmer eines im Rahmen einer Mitunternehmerschaft tätigen Anästhesisten FG
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.