G 1990 Auf die Revision
Klägers wird das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 22. September 2009 1 K 2957/06 aufgehoben. Der Gewinn der Praxisgemeinschaft ... wird unter Abänderung
Gewinnfeststellungsbescheids
Beklagten für 1990 vom 2. Januar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
Beklagten vom 30. Juni 2006 auf den Betrag festgestellt, der sich bei Ansatz weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 491.023 DM (251.056 €) ergibt. Die Berechnung der Einkünfte wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1990 zusammen mit dem Beigeladenen die Praxisgemeinschaft X (nachfolgend GbR). 2 Im Streitjahr gewährte die GbR 64 Arbeitnehmern Versorgungszusagen und zahlte zu deren Sicherung als Trägerunternehmen an die Versorgungskasse V als Unterstützungskasse (nachfolgend Unterstützungskasse) i.S.
Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr 491.023 DM als Dotierungskapital. Den Betrag setzte die Unterstützungskasse für eine Rückdeckungsversicherung als Versicherungsprämie im Rahmen einer Gruppenversicherung auf das Leben der durch die Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmer ein. 3 Das Versicherungsunternehmen stellte der Unterstützungskasse die Versicherungsprämien im Wege eines sogenannten Policendarlehens bzw. als verzinsliche (7,75 % p.a.) Vorauszahlung auf die spätere Leistung aus dem Versicherungsvertrag zur Verfügung. Die Unterstützungskasse leitete diese Beträge als Darlehen bzw. Vorauszahlung auf die Versorgungsleistungen zu demselben Zinssatz an die GbR weiter. 4 Die erste derartige Vorauszahlung der Unterstützungskasse an die GbR wurde am 4. Januar 1991 und damit nach Ablauf
Streitjahres gebucht. 5 Zuvor --am
FA, die Zahlungen hätten wegen der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsverträge wirtschaftlich ein (Policen-)Darlehen absichern sollen. Folglich liege eine steuerschädliche Beleihung der Versicherungsansprüche vor. 9 Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1593 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. 10 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und
Verfahrensrechts. 11 Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie den Feststellungsbescheid für das Jahr 1990 vom
Bundesfinanzhofs (BFH) stehe die Beleihung oder Abtretung von Rechten aus der Rückdeckungsversicherung einem "Verschaffen" nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 1 EStG nur dann nicht entgegen, wenn die Versorgungsansprüche durch zusätzliche Vereinbarungen sichergestellt würden. Eine Bonitätsprüfung biete keine entsprechende hinreichende Sicherheit für erst Jahrzehnte später fällig werdende Ansprüche und könne nicht als eine solche Zusatzvereinbarung angesehen werden. 14 Zu Unrecht mache der Kläger
Weiteren geltend, die Zahlung der Unterstützungskasse sei dem Trägerunternehmen am
Gewinns wird dem FA übertragen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 18 Zu Unrecht hat das FG die Abziehbarkeit der streitigen Zuwendungen als Betriebsausgabe i.S.
G in der für 1990 geltenden Fassung verneint. 19 1. Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG können Zuwendungen an eine Unterstützungskasse, die lebenslänglich laufende Leistungen gewährt, von einem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Zuwendungen den Betrag der Jahresprämie nicht übersteigen, den die Kasse an einen Versicherer zahlt,"soweit sie sich die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft". 20
halb kann eine "Verschaffung durch Rückdeckungsversicherung" i.S.
G in der für 1990 geltenden Fassung nicht angenommen werden, wenn die Erfüllung der Versorgungszusage durch die Unterstützungskasse --wegen Darlehensgewährung oder sonstigen Mittelabflusses an das Trägerunternehmen-- von
sen Solvenz, d.h.
sen Fähigkeit, im Streitfall einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung zu erfüllen, abhängig ist (BFH-Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358; ebenso Doetsch, Betriebs-Berater --BB-- 1995, 2553, 2556; Pinkos, Der Betrieb --DB-- 1992, 802, 804). 24 c) Allerdings schließt --wie der BFH mit seinem Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358 entschieden hat-- nicht jede Beleihung oder Vorauszahlung den Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen i.S.
G im Streitzeitraum aus, wenn im Einzelfall tatsächlich die Ansprüche der Betriebsangehörigen nach der wirtschaftlichen Auswirkung der zwischen Trägerunternehmen, Unterstützungskasse und Versicherung getroffenen Vereinbarungen sichergestellt sind (so BFH-Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358 unter Bezugnahme auf das zum früheren Recht ergangene BFH-Urteil vom
Steueränderungsgesetzes 1992 (StÄndG 1992) vom
StÄndG 1992, BTDrucks 12/1108, S. 53 f.; Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom
FG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG. 29 Auf der Grundlage der für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen
FG sind das FA und die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass aufgrund
zwischen der Unterstützungskasse und dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Policendarlehens und der vereinbarten Vorauszahlung sowie der Weiterleitung der entsprechenden Beträge an die GbR die Erfüllung der Versorgungszusagen durch die Unterstützungskasse mangels eigener hinreichender finanzieller Mittel nicht gewährleistet und
halb ein Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG hinsichtlich der Zuwendungen der GbR nicht mehr möglich gewesen sei. 30 a) Nach § 4d Abs. 2 Satz 1 EStG sind Zuwendungen i.S.
Abs. 1 der Vorschrift vom Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr abzuziehen, in dem sie geleistet werden (BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 98/02, BFH/NV 2005, 1768). 31 Damit bestimmen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Jahres --hier
Jahres 1990--, ob es sich um eine im Rahmen der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG geltend zu machende Zuwendung i.S.
G handelt. 32 b) Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz, der erst nach dem Streitjahr erfolgende Mittelabfluss bei der Unterstützungskasse (Weiterleitung der Darlehensmittel an die GbR als Trägerunternehmen im Jahre 1991 nach Auszahlung
Darlehens durch die Lebensversicherung an die Unterstützungskasse im Streitjahr) hindere die Annahme einer Zuwendung i.S.
G, lässt zu Unrecht den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sowie das Zu- und Abflussprinzip bei der hier gegebenen Einnahmenüberschussrechnung der GbR unberücksichtigt. 33 Selbst das besondere Sicherungsbedürfnis für die gegebenen Versorgungszusagen einerseits wie auch die vom FG betonte Absicht der Unterstützungskasse andererseits, die 1990 vereinnahmten Zahlungen der Lebensversicherungsgesellschaft im Folgejahr an die GbR weiterzuleiten, hat im Streitfall nichts an der Abziehbarkeit der Zuwendungen geändert. 34 Denn die Unterstützungskasse war nach den maßgeblichen Verhältnissen
Veranlagungszeitraums, in dem der Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen begehrt wird, wirtschaftlich in der Lage, Versorgungsansprüche entsprechend den gegebenen Versorgungszusagen --ohne Abhängigkeit von der Solvenz
Trägerunternehmens-- zu erfüllen. 35 Nach der BFH-Rechtsprechung ist nämlich nur nach Maßgabe der wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Vereinbarungen zu beurteilen, ob die Unterstützungskasse als Zuwendungsempfängerin im jeweiligen Veranlagungszeitraum --ohne Rückforderung weitergeleiteter Darlehens- oder Vorauszahlungsbeträge vom Trägerunternehmen und damit ohne eventuelle Gefährdung der Versorgungsleistungen durch eine mögliche Insolvenz dieses Unternehmens-- die Erfüllung der durch Rückdeckungsversicherungen gesicherten Versorgungsansprüche im Anwendungsbereich
G gewährleisten kann (BFH-Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358, m.w.N.). 36 c) Auf dieser Grundlage konnte die Unterstützungskasse im Jahr ihrer Gründung, dem Streitjahr 1990, aufgrund der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bis zum 31. Dezember dieses Jahres eventuell entstehende Versorgungsansprüche allein mit den ihrer ausschließlichen Dispositionsgewalt unterliegenden Darlehensmitteln erfüllen. Einem Anspruch
Trägerunternehmens auf Erfüllung
auf Weiterleitung der Darlehensmittel gerichteten Darlehensvertrages hätte (aufrechenbar) der von der Rechtsprechung anerkannte Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensmittel entgegengestanden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358, m.w.N.). 37 3. Die Entscheidung zur Übertragung der Gewinnfeststellung auf das FA beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550247&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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