AO erfolglos geblieben, wenn zwar der Einspruchsführer mit der von ihm vorgetragenen Begründung Erfolg hat, die festgesetzte Steuer sich aber zu Gunsten
Rechtsbehelfsführers aufgrund anderer Lebenssachverhalte als richtig erweist und der Einspruchsführer den Einspruch zurücknimmt . 3. NV: Im Verfahren gegen den Zinsbescheid können keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Einkommensteuerfestsetzung sprechen . Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2013 4 K 308/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) gegenüber Aussetzungszinsen (§ 237 der Abgabenordnung --AO--) festsetzen durfte. 2 Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10. März 2009 setzte das FA die Einkommensteuer auf 6.180 € fest. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Während
Einspruchsverfahrens erließ das FA am 10. August 2009 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, mit dem die Steuer auf 10.612 € erhöht wurde. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit der Begründung, die Voraussetzungen
Sie beantragten die Aufhebung
Bescheids vom
vorgenannten Schreibens führte das FA u.a. weiter aus: "Dagegen sind entgegen Ihres Vortrags die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ./. 343 € nicht um weitere Betriebsausgaben in Höhe von ./. 1.777 € zu erhöhen. Vielmehr haben sich im Rahmen der vollumfänglichen Prüfung Ihres Einspruchs nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO folgende Feststellungen ergeben ..." 6 Das Schreiben endet wie folgt: "... Aus vorgenannten Gründen würde sich unter Berücksichtigung der Feststellungen zu Tz 3 eine Nachforderung von 2.980 EUR bzw. von 765 EUR ergeben. ... Ich weise Sie darauf hin, dass eine Nachforderung unterbleibt, sofern Sie Ihren Einspruch innerhalb von 3 Wochen zurücknehmen sollten ..." 7 Nach einem weiteren Austausch von Schreiben teilte das FA den Klägern am
halb letztmals Gelegenheit, sich zur Rücknahme
Einspruchs zu äußern. 10 Daraufhin teilten die Kläger dem FA mit, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 bereits zurückgenommen worden sei und dass sie dies nochmals ausdrücklich bestätigten. 11 Mit Bescheid vom
FA mit Schreiben vom
sen Rücknahme (§ 130 Abs. 1 AO) nicht Gegenstand
anhängigen Verfahrens und
halb auch nicht Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Aussetzungszinsen sein. Mit der Rücknahme
Änderungsbescheids --als Bestandteil einer tatsächlichen Verständigung oder eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs-- sei der Steuerbescheid vom 10. August 2009 ex tunc rechtsunwirksam geworden. Die Feststellung
FG, der Änderungsbescheid sei bestandskräftig geworden, sei evident rechtsfehlerhaft. 16
Weiteren habe das FG die Gründe, welche die Kläger zur Rücknahme der Einsprüche bewogen hätten, nämlich keine Nachforderungen von Einkommensteuer zu erheben, nicht festgestellt bzw. in rechtlich unzutreffender Weise gewürdigt. Fehlerhaft seien zudem die Feststellungen
FG, dass weder eine tatsächliche Verständigung noch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorgelegen hätten. Das FA habe den Klägern mit Schreiben vom 11. November 2009 und 19. Mai 2010 eine Verständigung zur Ausräumung
Streits durch gegenseitiges Nachgeben angeboten (§ 779
Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dabei habe das FA die bei der Sachverhaltsaufklärung bestehenden Feststellungsspielräume zu den zuvor strittigen Fragen betreffend die Abschreibungen zum Anlass genommen, sich im Interesse der Streitvermeidung über die weitere steuerliche Behandlung
Problems verbindlich zu einigen. Streit habe über den tatsächlichen Zeitpunkt der Verrechnung der Sonderabschreibung mit der gebildeten Ansparabschreibung bestanden. 17 Ohne das Angebot
FA, dass --irgendwelche-- Nachforderungen unterblieben, hätten sie --die Kläger-- den Einspruch nicht zurückgenommen. 18 Die Kläger beantragen, das Urteil
FG Baden-Württemberg vom
sen die Vollziehung
angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. 23 "Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das Finanzamt dem Rechtsbehelfsbegehren in der Sache zuvor entsprochen hat (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
angefochtenen Verwaltungsakts, die vom Finanzamt in vollem Umfang gemäß § 367 Abs. 2 AO zu prüfen ist. 25 Im Streitfall wurde der zunächst angegriffene Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10. März 2009 während
zulässigen Einspruchsverfahrens durch den Bescheid vom 10. August 2009 ersetzt. Wird der Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand
Einspruchsverfahrens. Dieser neue Verwaltungsakt nimmt den geänderten Verwaltungsakt in seinen Regelungsgehalt mit auf. Dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid ist so lange die Grundlage entzogen, wie der Änderungsbescheid Bestand hat (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH vom
FA im Schreiben vom 11. November 2009, die Gewinnerhöhung in Höhe von 15.070 € sei zurückzunehmen, da die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht gegeben seien, der Änderungsbescheid als aufgehoben gilt. Das FA hat die Kläger auf die beiliegende Aussetzungsverfügung hingewiesen, die ins Leere gegangen wäre, wenn schon der Änderungsbescheid aufgehoben worden wäre. Der Kläger, ein rechtskundiger Rechtsanwalt, konnte insoweit nicht von einer Aufhebung
Bescheids ausgehen. Zwar hätte das FA auch ohne weiteres den Änderungsbescheid vom
FA bei der zunächst erteilten "eingeschränkten" Rücknahme vom
halb nur der Begründung
Bescheids zugeordnet sind (BFH-Urteile in BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, Rz 18, und in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319). Demnach können im Verfahren gegen den Zinsbescheid grundsätzlich auch keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit
Einkommensteuerbescheids sprechen. 31 Solange der Änderungsbescheid vom 10. August 2009 Bestand hatte, war dieser vom FA während
Einspruchsverfahrens in vollem Umfang erneut zu überprüfen (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO), und zwar unabhängig davon, ob die Kläger als Einspruchsführer einzelne ursprüngliche Streitpunkte zwischenzeitlich als erledigt ansahen. Infolgedessen ist ein Rechtsbehelf auch dann i.S.
AO erfolglos geblieben, wenn zwar der Einspruchsführer mit der von ihm vorgetragenen Begründung Erfolg hat, die festgesetzte Steuer sich aber zugunsten
Rechtsbehelfsführers nicht ändert, weil die festgesetzte Steuer aufgrund anderer Lebenssachverhalte als richtig anzusehen ist. Dementsprechend sind die Lebenssachverhalte, die einer Steuerveranlagung zugrunde liegen, austauschbar (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. Oktober 1991 6 K 432/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 384). 32 bb) Das Vorbringen der Kläger, dass sich das FA nicht an seine "Zusage", Nachforderungen nicht zu erheben, gehalten habe und sie
halb auch keine Aussetzungszinsen zahlen müssten, ist kein wirksamer Widerruf der Rücknahmeerklärung
Einspruchs vom
Steuerpflichtigen geltend gemacht werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1964, und in BFH/NV 1989, 206, unter 1.b, m.w.N.). 34 Nach diesen Grundsätzen kann von einem wirksamen Widerruf der Einspruchsrücknahme nicht ausgegangen werden. Die Schriftsätze
FA vom
Bescheids vom 10. August 2009 in Betracht. Der (rechtswidrige) Erlass eines Steuerbescheids nach § 173 AO, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen, stellt keinen Nichtigkeitsgrund i.S.
Ob ein Verwaltungsakt an einem zu seiner Nichtigkeit führenden schwerwiegenden Fehler leidet, bestimmt sich nach der Art
Fehlers, der ihm anhaftet, und nicht danach, ob er der Behörde bewusst oder aus Versehen unterlief oder ob er vermeidbar oder unvermeidbar war (Senatsurteil vom
halb nachträglich nichtig geworden, weil das FA die Rechtswidrigkeit erklärt und die Rücknahme in Aussicht gestellt hat. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nicht durch nachfolgendes Verhalten nichtig werden, da dem ursprünglichen Verwaltungsakt dadurch kein (weiterer) Fehler anhaftet (Senatsbeschluss vom
Bescheids) abgegeben hat, welches die Kläger angenommen haben. Selbst wenn das Schreiben vom 11. November 2009 Bindungswirkung haben sollte, so hätte dies nur zur Folge, dass die verständigungswidrige Nichtbeachtung --Nichtaufhebung
Bescheids vom
Rechtsbehelfsverfahrens-- Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung bliebe gemäß § 237 Abs. 5 AO unberücksichtigt. 37 3. Aufgrund der Erfolglosigkeit
Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10. August 2009 ist nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO der Unterschiedsbetrag zwischen den ausgesetzten und den aufgrund bestandskräftiger Festsetzungen geschuldeten Beträgen ohne Rücksicht auf den Grund der Erfolglosigkeit
Rechtsbehelfs zu verzinsen. Das FG hat daher zu Recht die Klage abgewiesen. 38 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550259&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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