STRE201550264 BFH 3. Senat 20150619 III B 2/14 Beschluss § 7 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 7 Abs 4 S 1 EStG 2002 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Oktober 2013, Az: 1 K 492/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Absetzung für Abnutzung von Mietereinbauten - Abschreibung nach den für das Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen - Keine Maßgeblichkeit der kürzeren Laufzeit eines Pachtvertrages 1. NV: Herstellungskosten für ein Gebäude können mit den für dieses Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen und nicht nach der mutmaßlichen kürzeren Dauer des Pachtverhältnisses abgesetzt werden . 2. NV: Mietereinbauten sind am Ende der Pachtdauer nicht wirtschaftlich verbraucht, wenn der Verpächter ihren Zeitwert zu vergüten hat . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2013 1 K 492/08 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahr 2001 ein mit einem sanierungsbedürftigen Gutshaus bebautes Grundstück, das sie im November 2002 an die Klägerin verpachtete. Der Pachtvertrag begann im November 2002 und sollte mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden. Alle Pächtereinbauten sollten mit Vertragsablauf entschädigungslos auf die Verpächterin übergehen. 2 Die Klägerin schuf im Streitjahr 2003 u.a. Ferienwohnungen und Gästezimmer, einen Saunaraum sowie einen Frühstücksraum, einen Festsaal, eine Küche und ein Billardzimmer. Die Herstellungskosten erfasste sie in ihrem Anlagevermögen und schrieb sie ab. Im Frühling des Streitjahres 2004 vereinbarte die Klägerin mit ihrer Tochter eine Verlängerung der Pachtdauer bis zum 31. Dezember 2019; die Pächterum- und -einbauten sollten entsprechend ihrer Restwerte gegen Entgelt an die Verpächterin übergehen. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Betriebseröffnung im Juli 2004 erfolge und für die ersten fünf Jahre nach Betriebseröffnung keine Pacht zu zahlen sei. 3 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ nach einer Betriebsprüfung geänderte Einkommensteuerbescheide sowie Bescheide über den vortragsfähigen Gewerbeverlust, in denen die Aufwendungen der Klägerin für die Komplettsanierung des Gebäudes nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung behandelt wurden und nicht wie zuvor nach der kürzeren Pachtdauer. 4 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Abschreibung von Mietereinbauten richte sich nach Gebäudegrundsätzen; ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach sich die Dauer der Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach der kürzeren Dauer des Nutzungsverhältnisses richten könne, sei überholt. Eine besondere betriebstypische Beanspruchung, die zu einer Verkürzung der wirtschaftlichen oder technischen Nutzungsdauer führen könne, sei nicht ersichtlich. Angesichts der flexiblen Vertragsanpassung im Frühling 2004, die unter fremden Dritten nicht denkbar sei und nur durch das Verwandtschaftsverhältnis der Vertragspartner erklärt werden könne, sei davon auszugehen, dass das Nutzungsverhältnis auch zukünftig verlängert werde. 5 Zur Begründung ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt die Klägerin vor, die Rechtsfrage, ob ein Mieter aufgrund der zeitlichen Beschränkung des zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer abgeschlossenen Pachtvertrages eine kürzere AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde zu legen habe, wenn der Vertrag kein Optionsrecht zur Verlängerung der Nutzungsdauer beinhalte, sei grundsätzlich bedeutsam. Das FG-Urteil weiche zudem vom Urteil des Sächsischen FG vom 6. Oktober 2001 6 K 552/09 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 529) ab. 6 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 7 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.