STRE201550267 BFH 4. Senat 20150618 IV R 6/11 Urteil § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 16 S 2 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 16 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 162 AO, § 107 Abs 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 15. November 2010, Az: 5 K 2737/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wertaufholung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Organgesellschaften NV: Der Teilwert von hundertprozentigen Beteiligungen an Organgesellschaften bestimmt sich nicht nur nach der Ertragslage und den Ertragsaussichten jener Gesellschaften, sondern auch nach der funktionalen Bedeutung der Organgesellschaften im Unternehmensverbund. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010 5 K 2737/06 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Besitz- und Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie ist u.a. alleinige Gesellschafterin der G-GmbH mit Sitz in X sowie der T-GmbH mit Sitz in Y. 2 Die G-GmbH wurde im Jahr 1976 mit einem Stammkapital von 40.000 DM gegründet. Die Klägerin erwarb sämtliche Anteile an der G-GmbH für einen Kaufpreis in Höhe des eingezahlten Stammkapitals von 10.000 DM. Sie zahlte das ausstehende Restkapital ein und erhöhte das Stammkapital im Jahr 1983 auf 500.000 DM. Zudem entstanden im Jahr 1990 nachträgliche Anschaffungskosten in Form eines Kapitalzuschusses und eines Pachtverzichts von insgesamt 1.291.000 DM. 3 Die Anteile an der T-GmbH erwarb die Klägerin im Jahr 1988 zu einem Kaufpreis von 1 DM. Zudem fielen für den Erwerb der T-GmbH Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 14.016 DM und in Höhe von 1.213.000 DM Schuldübernahmen an. 4 Im Jahr 1990 nahm die Klägerin aufgrund der anhaltenden Verlustsituationen auf ihre Beteiligungen an der G-GmbH und an der T-GmbH Teilwertabschreibungen in Höhe von 1.696.000 DM (G-GmbH) und von 1.087.017 DM (T-GmbH) vor, so dass die Buchwerte zum 31. Dezember 1990 95.000 DM (G-GmbH) und 140.000 DM (T-GmbH) betrugen. 5 Das Stammkapital der G-GmbH wurde zum 31. Dezember 1994 um 2.500.000 DM auf 3.000.000 DM erhöht. 6 Am 1. Januar 1995 schloss die Klägerin mit der G-GmbH und mit der T-GmbH Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge mit der Folge einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Nach Abschluss der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge erzielten die G-GmbH und die T-GmbH folgende Gewinne bzw. Verluste (in €): 7 Jahr G-GmbH T-GmbH 1995 -961.188,08 -446.147,99 1996 -1.538.780,25 -798.176,81 1997 -1.119.988,90 -1.212.641,77 1998 -1.853.054,53 -901.703,01 1999 -4.591.047,82 -105.192,74 2000 734.136,62 156.103,03 2001 -882.503,15 -34.727,15 2002 -2.391.794,49 -253.858,22 2003 0 0 2004 0 -328.699,99 2005 -1.290.135,79 0. 8 Ausweislich der Bilanz der G-GmbH zum 31. Dezember 1999 verfügte sie im Streitjahr 1999 über ein Eigenkapital von 4.300.000 DM. Das Anlagevermögen betrug insgesamt 28.679 DM. Der Jahresabschluss der T-GmbH zum 31. Dezember 1999 wies ein Eigenkapital von 4.385.000 DM und ein Anlagevermögen von 1 DM aus. 9 Während die G-GmbH zum 31. Dezember 1999 einen Jahresfehlbetrag aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit von 600.339,05 DM zzgl. außerordentlicher Aufwendungen von 8.350.000 DM (Einzelwertberichtigung über 4.800.000 DM gegenüber der Gesellschaft der Unternehmensgruppe aus Z und Zuführung zur Rückstellung wegen Patentverletzung über 3.550.000 DM) erzielte, also einen Jahresfehlbetrag in Höhe von insgesamt 8.950.339,05 DM zu verzeichnen hatte, ergab sich bei der T-GmbH zum gleichen Stichtag ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 205.739,11 DM. 10 Für die von der Klägerin der G-GmbH überlassenen Wirtschaftsgüter zahlte diese Betriebspachten in Höhe von 2.412.336 DM im Jahr 1999 und von 2.408.116 DM im Jahr 2000. Die T-GmbH leistete in den Jahren 1999 und 2000 Pachtzahlungen in Höhe von 334.566 DM und 315.228 DM für die ihr von der Klägerin überlassenen Wirtschaftsgüter. 11 Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Streitjahre (1999 bis 2001) vertrat der Prüfer die Auffassung, auf die durch frühere Teilwertabschreibungen geminderten Buchwerte der Beteiligungen an der G-GmbH und an der T-GmbH seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) -EStG- zum Stichtag 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000 Zuschreibungen um jeweils 2.783.017 DM und zum 31. Dezember 2001 um 1.422.934 € vornehmen: 12 31. Dezember 1999 31. Dezember 2000 31. Dezember 2001 G-GmbH 1.696.000 DM 1.696.000 DM 867.151,03 € T-GmbH 1.087.017 DM 1.087.017 DM 555.782,97 € Gesamt 2.783.017 DM 2.783.017 DM 1.422.934,00 €. 13 Er begründete die Wertaufholungen im Wesentlichen damit, dass die Beteiligungen an hundertprozentigen Organgesellschaften mindestens mit dem Substanzwert anzusetzen seien, sowie mit der Höhe des zum 31. Dezember 1999 ausgewiesenen bilanziellen Eigenkapitals der beiden Beteiligungsgesellschaften. Der Außenprüfer bildete zudem die gemäß § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG zulässige Rücklage in Höhe von vier Fünfteln des zum 31. Dezember 1999 entstandenen Gewinns und löste diese zum 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 um jeweils ein Viertel auf. 14 In den geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre vom 24. Oktober 2005 erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkünfte der Klägerin für das Jahr 1999 von 8.409.351 DM auf 9.176.274 DM, für das Jahr 2000 von 1.237.587 DM auf 1.793.681 DM und für das Jahr 2001 von -927.555 DM auf -524.224 DM. 15 Die Klägerin legte gegen die geänderten Feststellungsbescheide für die Streitjahre wegen der Wertaufholungen und wegen im Jahr 1999 gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht berücksichtigter Schuldzinsen in Höhe von 218.534 DM Einsprüche ein. Mit gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Feststellungsbescheid für das Jahr 1999 vom 4. August 2006 half das FA dem Einspruch hinsichtlich der nicht berücksichtigten Schuldzinsen ab und minderte die gewerblichen Einkünfte der Klägerin auf 8.957.740 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Mit Datum vom 30. November 2005 wurde der Feststellungsbescheid für das Jahr 2000 aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert. 16 Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 607 veröffentlichten Urteil aus, die Teilwertabschreibungen auf die zum Anlagevermögen gehörenden hundertprozentigen GmbH-Beteiligungen seien zum 31. Dezember 1999 nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG wertaufzuholen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Teilwert der Beteiligungen zum 31. Dezember 1999 voraussichtlich dauerhaft wertgemindert sei. 17 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) und formellen Rechts. Die Vermutung, dass sich der Teilwert der Beteiligungen mit den Anschaffungskosten decke, gelte hier nicht. Die Kapitalzuführungen durch den Alleingesellschafter dienten der Liquiditätssicherung und der Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit und damit der Abwendung eines Insolvenzrisikos. Bei der Unternehmenswertermittlung sei allein vom Ertragswert auszugehen. Es ergäben sich für die G-GmbH und die T-GmbH negative Ertragswerte, allerdings bilde nach Tz. 7.4. der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 28. Juni 2000 (IDW S 1) der Liquidationswert des Unternehmens die Wertuntergrenze. Dieser sei für die G-GmbH negativ und für die T-GmbH 404.000 €, so dass die Teilwerte der Beteiligungen zum 31. Dezember 1999 für die G-GmbH 0 € und für die T-GmbH 404.000 € betragen hätten. 18 Auf einen Substanzwert könne es nicht ankommen, weil ein Erwerber des Unternehmens keinen Betrag für die Substanz des von ihm erworbenen Unternehmens zahlen würde, wenn sich diese durch nachhaltige Verluste in absehbarer Zeit aufbrauchen würde. Soweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neben dem Ertragswert auch den Vermögenswert zur Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung heranziehe, entspreche dies nicht dem heutigen Stand der Betriebswirtschaftslehre und der zivilrechtlichen Rechtsprechung. Bei der funktionalen Bedeutung der Beteiligungsunternehmen im Unternehmensverbund komme es allein darauf an, ob der isolierte Wert des Beteiligungsunternehmens -bei Ermittlung nach Ertragswertkriterien- durch Konzerneinflüsse zu korrigieren sei. Diesem Aspekt sei im Gutachten Rechnung getragen worden. Ein gedachter Erwerber würde allenfalls die Liquidationswerte ansetzen. In dem Gutachten sei nicht pauschal auf einen Zehnjahreszeitraum abgestellt worden. Vielmehr seien die tatsächlichen Erträge der Gesellschaften in den Jahren 1999 bis 2005 herangezogen worden. In formeller Hinsicht weise der Tatbestand des FG-Urteils diverse Unrichtigkeiten auf. 19 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1999 vom 4. August 2006, für das Jahr 2000 vom 30. November 2005 sowie für das Jahr 2001 vom 24. Oktober 2005 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 1999 auf einen Betrag in Höhe von 8.417.198 DM, im Jahr 2000 auf 1.267.407 DM und im Jahr 2001 auf -1.050.292 DM festgestellt werden. 20 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 21 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat im Ergebnis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Beteiligungen der Klägerin an der G-GmbH und an der T-GmbH in den zum 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 erstellten Bilanzen mit ihren Anschaffungskosten auszuweisen waren. 22 1. Der im vorinstanzlichen Urteil im Tatbestand dargestellte Klageantrag ist gemäß § 107 Abs. 1 FGO dahingehend zu berichtigen, dass für das Streitjahr 2000 der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht vom 24. Oktober 2005, sondern vom 30. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 angegriffen ist. Auch die Einspruchsentscheidung hatte den Bescheid vom 30. November 2005 zum Gegenstand. Die unrichtige Angabe des Datums durch das FG beruht offensichtlich auf einem Versehen durch Übernahme aus einer unzutreffenden Zeile (beim Jahr 2001 anstelle 2000) der Einspruchsentscheidung. Es ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass sich der Klageantrag für das Jahr 2000 auf den Bescheid vom 30. November 2005 bezog, der vom FG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 in den Gründen der Vorentscheidung überprüft worden ist. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht im Streitfall nicht. Die Berichtigung kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen (BFH-Beschluss vom 18. August 1992 VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312; BFH-Urteil vom 7. November 2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817). 23 Soweit die Klägerin auf Unrichtigkeiten im Tatbestand der Vorentscheidung hinweist, im Jahr 1990 seien für die G-GmbH nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 1.291.000 DM entstanden (anstelle des um diesen Betrag zu hoch dargestellten Stammkapitals), für den Erwerb der Anteile an der T-GmbH seien in Höhe von 1.213.000 DM Schulden übernommen worden (anstelle der um diesen Betrag zu hoch ausgewiesenen Anschaffungsnebenkosten), auf Seite 3 des FG-Urteils (Tabelle, letzte Spalte) müssten die Beträge "… GmbH in DM" zum 31. Dezember 1994 4.816.421, Gewinn/Verlust: -305.929 (lt. Betriebsprüfung) lauten, das Stammkapital der G-GmbH sei mit Beschluss vom 16. Dezember 1994 auf 3.000.000 DM erhöht worden und auf Seite 4 des FG-Urteils (Tabelle, 2. Zeile, 3. Spalte 1997) müsste der Betrag -1.212.641,77 DM lauten, ist der im vorinstanzlichen Urteil dargestellte Tatbestand ebenfalls nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen. 24 2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens -im Streitfall Beteiligungen- im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. 25 Erstmals für nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG) bestimmt aber § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, dass Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, zwingend mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten sind, wenn nicht der Steuerpflichtige einen niedrigeren Teilwert nachweist. Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen in den Folgejahren stets durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgängig zu machen sind, soweit nicht der Steuerpflichtige auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert nachweisen kann (steuerliches Wertaufholungsgebot; dazu im Einzelnen Groh, Der Betrieb 1999, 978, 983; Weber-Grellet, Steuern und Bilanzen 1999, 1289, 1295; Stobbe/Loose, Finanz-Rundschau 1999, 405, 408; H. Richter in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 795). Nach der Übergangsbestimmung des § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG kann im Erstjahr der Anwendung des Wertaufholungsgebots eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage von vier Fünfteln des Wertaufholungsbetrages gebildet werden, die in den Folgejahren mit jeweils mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 16/06, BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707). 26
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