Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 10 K 10266/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im Jahre 2005 einen § 5
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Auf entsprechende Anregung der Anbieterin bevollmächtigte sie diese nach § 89 Abs. 1a Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG), jährlich die Zulage zu beantragen. So geschah es. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin, die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen --ZfA--) erteilte daraufhin für die Streitjahre die Bescheinigungen nach § 92 EStG, deren letzte auf den 14. März 2011 datiert. 2 Im August 2012 teilte die Klägerin der Anbieterin mit, ihr stünden für die Streitjahre Kinderzulagen für zwei Kinder zu. Die Anbieterin leitete das Schreiben der ZfA zu. Die ZfA fasste es als Antrag auf förmliche Festsetzung auf und lehnte diese ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt, der Antrag auf förmliche Festsetzung sei entgegen § 90 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht binnen Jahresfrist nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG gestellt. Anders als die Klägerin meine, enthalte die der Anbieterin erteilte Ermächtigung nach § 89 Abs. 1a EStG nicht zugleich einen Antrag auf förmliche Festsetzung nach § 90 Abs. 4 Satz 2 EStG. Wäre dies der Fall, wären die gesonderten Regelungen über die förmliche Festsetzung überflüssig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei für die Jahre 2005 bis 2008 schon wegen Versäumung der Jahresfrist
3 der Abgabenordnung, für das Jahr 2009 mangels Wiedereinsetzungsgründen nicht zu gewähren. Die behauptete Unkenntnis
Antragserfordernisses genüge nicht, da die entsprechende Belehrung in der Bescheinigung nach § 92 EStG eindeutig sei. 3 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie ein Bedürfnis nach Fortbildung
Rechts i.S.
2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO mit folgenden Fragen geltend: 4 1. Ist, wenn bei der Gewährung der Altersvorsorgezulage in der Bescheinigung nach § 92 EStG die Kinderzulage nicht beschieden wurde, der Antrag auf Gewährung der Kinderzulage im Dauerzulagenantrag beinhaltet und als noch nicht beschieden anzusehen, wobei die Bescheidung ohne Fristaspekte nachholbar ist oder bedarf es hierzu eines expliziten Antrags auf förmliche Festsetzung i.S.
G? 5 2. Beinhaltet der Antrag auf Zulage mittels der Dauerzulageantragsbevollmächtigung i.S.
G zugleich auch den Antrag auf förmliche Festsetzung i.S. von § 90 Abs. 4 EStG? 6 Diese bisher höchstrichterlich ungeklärten Fragen seien nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten. Wenn eine Kinderzulage bei der Festsetzung der Zulage nicht berücksichtigt worden sei, sei fraglich, ob dann eigens ein Antrag nach § 90 Abs. 4 EStG gestellt werden müsse oder ob dieser nicht bereits in dem ursprünglichen Antrag nach § 89 EStG enthalten sei, so dass die ZfA hierüber unabhängig von einer Frist noch entscheiden könne. 7 Die ZfA hält die Rechtslage angesichts
Gesetzes für eindeutig und etwaige Fragen durch das Senatsurteil vom
2 Nr. 1 FGO, so dass auch die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO, die ein Spezialfall der Grundsatzrevision ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266), nicht in Betracht kommt. 10 a) Grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs zu, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschluss vom
Gesetzes eindeutig so zu beantworten, wie das FG es getan hat. 12 b) Das EStG sieht für die Entscheidung über den Zulageanspruch folgendes Verfahren vor: 13 Der Zulageberechtigte stellt zunächst nach § 89 Abs. 1 EStG einen Antrag auf Zulage. Damit kann er nach § 89 Abs. 1a EStG auch den Anbieter bevollmächtigen. Dann ermittelt die ZfA auf Grund der ihr vorliegenden Daten nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG die Höhe eines Zulageanspruchs. Sie veranlasst nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG die Auszahlung der Zulage, und zwar nach § 90 Abs. 2 Satz 2 EStG zunächst ohne gesonderten Zulagenbescheid. Allerdings teilt die ZfA dem Anbieter nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften
Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung --AltvDV--) in der Fassung vom 28. Februar 2005 (BGBl I 2005, 487) das Ermittlungsergebnis nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG mit. Diese Mitteilung steht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AltvDV unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AltvDV mit Zugang der weiteren Mitteilung über die Auszahlung der Zulage entfällt. Der Anbieter seinerseits erteilt dem Zulageberechtigten eine Bescheinigung nach § 92 EStG, aus der sich einzelne Informationen über die Zulage ergeben. Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt erst auf besonderen Antrag
Zulageberechtigten eine Festsetzung der Zulage. Dieser Antrag wiederum ist nach § 90 Abs. 4 Satz 2 EStG innerhalb eines Jahres seit Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG zu stellen (vgl. im Einzelnen zur Verfahrensstruktur Senatsurteil in BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, unter II.1.d aa
Gesetzes schlechterdings nicht haben. Wäre es möglich, dass auch nach Mitteilung und Auszahlung der Zulage ein noch offener und nicht beschiedener Antrag nach § 89 EStG existierte, der folglich ohne zeitliche Begrenzung beschieden werden könnte, so wäre sowohl der Antrag nach § 90 Abs. 4 Satz l EStG als auch insbesondere die Frist
G überflüssig. Aus demselben Grunde kann der Antrag nach § 89 Abs. 1a EStG nicht gleichzeitig den Antrag nach § 90 Abs. 4 EStG enthalten. Eine Auslegung
Gesetzes, mit der eine bestimmte Vorschrift bedeutungslos wird, ist keine zutreffende Auslegung. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.