Revisionsverfahrens NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei allen Zulassungsgründen entsprechend anzuwenden (Fortsetzung ständiger Rechtsprechung). Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2014 2 K 2059/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machen Verluste in Gestalt von Aufwendungen für Grundstücke geltend, die der Kläger zwischen 1981 und 2005 erworben hatte. In den Streitjahren wurden die Grundstücke weder betrieblich genutzt noch standen den Aufwendungen Einnahmen bzw. Erträge gegenüber. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und in welcher Weise diese Grundstücke dazu dienten, Einkünfte zu erzielen. In Rede steht eine Freizeitanlage, der die fraglichen Grundstücke in Anspruch nähme. 2 Das Finanzgericht (FG) hat die Berücksichtigung der Aufwendungen unter den in Betracht kommenden Aspekten
gewerblichen Grundstückshandels, der Betriebsaufspaltung (Betrieb der Gondelbahn durch die Betriebsgesellschaft) und der privaten Vermögensverwaltung (mit dem Ziel etwa der Vermietung und Verpachtung) abgelehnt. Die Aufwendungen seien nicht durch einen Betrieb
Klägers veranlasst. Ein gewerblicher Grundstückshandel liege nicht vor, da eine Veräußerungsabsicht nicht feststellbar sei. Die Zuordnung zu einem künftigen Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sei nicht möglich, da eine diesbezügliche Gewinnerzielungsabsicht --mangels Veranlassungszusammenhangs mit einer bestimmten Einkunftsart-- nicht festzustellen sei. Es sei angesichts der Umstände nicht ersichtlich, ob und wann es zu dem Betrieb kommen werde. Auch sei mittlerweile fraglich, ob ein etwaiges Betriebsunternehmen von dem Kläger beherrscht würde, nachdem der Kläger später selbst erklärt habe, die Anlage werde ein Fremder führen müssen. Es sei daher erst recht nicht absehbar, ob und ggf. wann künftige Erträge eines künftigen Besitzunternehmens die Verluste übersteigen könnten. Schließlich komme der Ansatz von Verlusten unter dem Gesichtspunkt der privaten Vermögensverwaltung nicht in Betracht, da auch dieser voraussetze, dass in absehbarer Zeit hieraus Einkünfte erzielt würden. 3 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Das FG gehe von dem abstrakten Rechtssatz aus, eine Gewinnerzielungsabsicht fehle bereits dann, wenn die Totalgewinnprognose objektiv negativ sei. Nach ständiger Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) gelte aber der zweigliedrige Liebhabereibegriff (BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85). Die Gewinnerzielungsabsicht fehle, wenn eine negative Totalgewinnprognose vorliege (objektives Merkmal) und zudem die Verluste vom Steuerpflichtigen aus privaten Gründen hingenommen würden (subjektives Merkmal). 4 Soweit das FG ausführe, der Kläger habe nach den Streitjahren angedeutet, es werde wohl nicht zur Betriebsaufspaltung kommen, sei dies nicht entscheidungserheblich. Für die Gewinnerzielungsabsicht komme es auf die Sicht
Streitjahres an (Beschluss
Großen Senats
BFH vom
FA, das FG habe seine Entscheidung nicht auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf fehlenden Veranlassungszusammenhang gestützt. Das FG hat zwar einleitend formuliert, die Berücksichtigung von Betriebsausgaben setze die wirtschaftliche Veranlassung durch einen Betrieb
Klägers voraus. Es hat diese jedoch u.a. mit eingehenden Überlegungen zur Gewinnerzielungsabsicht verneint, insbesondere im Rahmen der Ausführungen zu einer etwaigen Betriebsaufspaltung. Das FG hat damit die Gesichtspunkte
Veranlassungszusammenhangs und der Gewinnerzielungsabsicht untrennbar miteinander verwoben, so dass der eine nicht ohne den anderen Bestand haben könnte. 9 2. Ob sich das FG im Rahmen dieser Überlegungen in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt hat, ob ein etwaiger Widerspruch ferner auf der Grundlage der Rechtsauffassung
FG im Ergebnis entscheidungserheblich war, kann der Senat im Ergebnis dahinstehen lassen. Die Beschwerde bleibt in entsprechender Anwendung
4 FGO ohne Erfolg. 10 a) Nach § 126 Abs. 4 FGO ist eine Revision zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung
bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die Vorschrift ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden (vgl. dazu u.a. BFH-Beschlüsse vom
FG zur Überzeugung
dort zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers fest, dass die Revision keine Erfolgsaussicht hat, so ist es bereits in den Maßstäben der einzelnen Zulassungsgründe
2 FGO angelegt, die Revision nicht zuzulassen. Über die Zulassungsgründe hat aber gerade dieser Spruchkörper zu befinden. Eine unzulässige Kompetenzverschiebung findet daher nicht statt. 12 Eine Rechtsfrage von etwaiger grundsätzlicher Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO wäre in einem solchen Fall im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und
halb nicht klärungsfähig (zu diesem Aspekt ausdrücklich bereits der Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1673). Entsprechendes gilt für die Rechtsfortbildungsrevision i.S.
2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO, da sie ein Spezialfall der Grundsatzrevision ist. Bei der durch § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO erfassten Divergenz beurteilt sich zwar grundsätzlich die Frage der Entscheidungserheblichkeit der abweichend beantworteten Rechtsfrage nach der Rechtsauffassung
FG. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO muss aber die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
BFH "erfordern". Eine Rechtsfrage, zu der im Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit außerhalb eines etwaigen obiter dictum überhaupt keine Aussagen möglich wären, verlangt eine Entscheidung
BFH im Allgemeininteresse nicht, und im Interesse der Beteiligten --einschließlich der Kosteninteressen-- liegt die Durchführung eines Revisionsverfahrens und eine Entscheidung durch den BFH erst recht nicht, wenn das FG-Urteil ohnehin im Ergebnis richtig ist. Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 FGO schließlich knüpfen zwar ebenfalls für die Frage, ob die Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift auf ihnen beruhen kann, an die Rechtsauffassung
FG an. Dieser Zulassungsgrund ist indes in erster Linie nicht von dem Allgemeininteresse, sondern dem Interesse der Beteiligten getragen, eine verfahrensrechtlich korrekte Grundlage für eine materiell-rechtlich richtige Entscheidung herbeizuführen. Bei Verfahrensfehlern, von denen bereits im Beschwerdeverfahren feststeht, dass sie sich auf die Entscheidung im Ergebnis nicht auswirken, ginge daher die Zulassung der Revision oder die Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO über das Rechtsschutzbedürfnis
unterlegenen Beteiligten hinaus (ebenso im Ergebnis für diesen Zulassungsgrund Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 98). Damit gilt der Rechtsgedanke
4 FGO im Rahmen aller Zulassungsgründe und kann allgemein im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Revision entsprechend angewandt werden. 13 b) Das FG-Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis eindeutig als zutreffend, so dass die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist. Auf Grundlage der nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Feststellungen
FG steht fest, dass die Klage ungeachtet etwaiger Überlegungen zur Gewinnerzielungsabsicht bereits wegen fehlenden Veranlassungszusammenhangs abzuweisen ist. 14 aa) Nach ständiger Rechtsprechung
BFH können Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden, wenn mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird, sondern eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. Es bedarf eines hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhangs mit späteren Einnahmen (vgl. grundlegend bereits BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.