Studiums angestrebten Abschluss zum "Bachelor" notwendig ist, sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium planmäßig und nahtlos fort, ist auch das Studium bis zum "Bachelor" noch Teil der Erstausbildung
Kindes . Auf die Revision
Klägers werden das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom
gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) für seine am …. August 1990 geborene Tochter A im Streitzeitraum (Januar bis März 2012) noch Kindergeld zusteht, obwohl A bereits im Mai 2011 eine Berufsausbildung zur Fachinformatikerin erfolgreich beendet hat. 2 A schloss im November 2008 einen Studienvertrag mit einer staatlich anerkannten privaten Hochschule (Hochschule) über das Studium zum "Bachelor of Science" mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik. 3 Nach der für A geltenden Studienordnung zielt das Bachelorstudium an der Hochschule als berufsqualifizierendes Hochschulstudium auf die organisatorische Verzahnung von wissenschaftlichem Studium und beruflicher Praxis, auf ein Lernen durch die wechselseitige Verknüpfung von theoretischen Fragestellungen und praktischen Anwendungen. Der Studiengang mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern, ein obligatorisches zweiteiliges Auslandsstudium im 5. Semester sowie das Hauptstudium im 6. und 7. Semester. Im "ausbildungsintegrierten Studium" (§ 6.3 der Studienordnung), das A absolvierte, kann ein Volontariat in Anlehnung an eine berufspraktische Ausbildungsordnung das erforderliche Praktikum ersetzen. 4 Am 11. November 2008 erhielt A von einer Bank die erforderliche Unterstützungserklärung für das ausbildungsintegrierte Studium zum Bachelor of Science. Hierin bestätigte die Bank der Hochschule, dass A für die Dauer
Studiums bei der Bank beschäftigt sei. Mit A sei ein Volontariatsvertrag abgeschlossen worden, der es A ermögliche, in den ersten vier Semestern
Studiums an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Hochschule teilzunehmen und in den lehrveranstaltungs- und prüfungsfreien Zeiten in der Bank die berufspraktische Ausbildung zur Fachinformatikerin zu durchlaufen. A werde die Möglichkeit eingeräumt, parallel zum 4. Fachsemester
Studiums die schriftliche und mündliche Externen-Prüfung zur Fachinformatikerin vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der berufspraktischen Ausbildung sei vorgesehen, A in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu übernehmen, das parallel zum Auslandssemester und zum Hauptstudium angelegt sei. 5 Im Dezember 2008 wurde zwischen der Bank und A ein Ausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf der Fachinformatikerin abgeschlossen. 6 Der dualen Ausbildung liegt eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Bank und der Hochschule zugrunde. Darin verpflichtete sich die Bank, mit allen Mitarbeitern, die in den akademischen Studiengängen an der Hochschule eingeschrieben sind, für die Dauer
Studiums einen Volontariats- oder Teilzeitarbeitsvertrag zu schließen und dies der Hochschule anzuzeigen. Die Lage der Arbeitszeiten war so zu gestalten, dass den Studierenden ein uneingeschränkter Besuch der Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der Hochschule ermöglicht wird. 7 Die Hochschule hat bescheinigt, dass A ein duales Studium in Wirtschaftsinformatik mit parallel laufender Ausbildung zur Fachinformatikerin absolviert und eine parallele Ausbildungs- und Berufstätigkeit während
gesamten Studiums notwendig ist. 8 A legte im Juni 2009 ihr Abitur ab und wurde anschließend zum Wintersemester 2009/2010 zum Studium an der Hochschule zugelassen, welches sie zum
berufsbegleitenden Studiums an der Hochschule reduziere sich die persönliche Arbeitszeit der A aber bis zum erfolgreichen Abschluss
Studiums auf 60 % der jeweils gültigen tariflichen Arbeitszeit. 10 A beendete ihr Studium an der Hochschule zu Beginn
Jahres 2013 erfolgreich und wurde von der Bank zum
halb gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. ab 1. Januar 2012 (n.F.) kindergeldschädlich. Der Einspruch
Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012). 13 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger geltend machte, A habe sich im Streitzeitraum (Januar bis März 2012) noch in ihrer Erstausbildung zum Bachelor of Science befunden, da der duale Studiengang noch nicht beendet gewesen sei, ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 457 veröffentlicht. 14 Das FG führte aus, zwar habe sich A bis zur Verleihung
Bachelor of Science zu Beginn
Jahres 2013 noch "in Ausbildung" befunden. Der Anspruch
Klägers sei jedoch nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG n.F. ausgeschlossen. 15 A habe bereits vor dem Streitzeitraum im Jahr 2011 eine erstmalige Berufsausbildung i.S.
G n.F. abgeschlossen; denn zu diesem Zeitpunkt habe sie gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 76
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ihre Abschlussprüfung nach § 37 BBiG zur Fachinformatikerin, einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG, erfolgreich abgelegt. 16 Die Erwerbstätigkeit der A sei auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädlich. Denn dabei handele es sich nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit habe mehr als 20 Stunden betragen; es liege auch kein Ausbildungsdienstverhältnis vor. Eine Ausbildung der A sei nicht Gegenstand ihres Vertrags mit der Bank aus dem Juni 2011. Es habe sich um ein befristetes Anstellungsverhältnis gehandelt, in dem keine Ausbildungsinhalte und -ziele vereinbart worden seien. 17 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG. A habe nicht bereits im Juni 2011 ihre Erstausbildung abgeschlossen. Primärziel von A sei der Erwerb
Studienabschlusses "Bachelor of Science" gewesen; die Ausbildung zur Fachinformatikerin sei lediglich eine in das Studium integrierte Zusatzausbildung gewesen. 18 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Familienkasse unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 zu verpflichten, ihm für die Monate Januar bis März 2012 Kindergeld für A zu gewähren. 19 Die Familienkasse beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 20 Sie trägt vor, der Kindergeldanspruch
Klägers für A scheitere an § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Der Begriff der Erstausbildung sei weit auszulegen. Es reiche aus, dass der Abschluss dazu befähige, aus der erlernten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Hier habe A mit dem Bestehen der Abschlussprüfung zur Fachinformatikerin eine Erstausbildung absolviert. 21 II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass A bereits im Jahr 2011 eine Erstausbildung abgeschlossen hat; denn ein Kind, das ein duales Studium durchführt, hat nach dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 2014 III R 52/13 (BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152), das das FG bei seiner Urteilsfindung noch nicht berücksichtigen konnte, seine Erstausbildung i.S.
G noch nicht mit der erfolgreichen Absolvierung einer studienintegrierten praktischen Ausbildung in einem Lehrberuf (hier: zur Fachinformatikerin) beendet, sondern die Erstausbildung dauert jedenfalls bis zum Abschluss eines parallel durchgeführten Bachelorstudiums fort. 22 1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass A im Streitzeitraum Januar bis März 2012 als Kind
Klägers nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist, weil sie das
G durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986) noch die erneute --rückwirkende-- Änderung
G durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802, Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz --AmtshilfeRLUmsG--) haben an der Auslegung
G etwas geändert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, unter II.
AmtshilfeRLUmsG, der rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist und den das FG seinem Urteil zugrunde gelegt hat, wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen
Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach der Rechtsprechung
III. Senats
BFH (Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, unter II.3.), der sich der Senat anschließt, gelten für die Auslegung dieser Vorschrift folgende Grundsätze: 24 a) § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. ist dahin auszulegen, dass der Begriff
Erststudiums nur einen Unterfall
Oberbegriffes der erstmaligen Berufsausbildung darstellt (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.; BRDrucks 54/11, S. 55 f.). 25
Familienleistungsausgleichs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 ff.; Seiler in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 32 Rz 17). Auch im Rahmen der durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfolgten Abgrenzung zwischen der steuerrechtlich zu berücksichtigenden Unterhaltsverantwortung der Eltern für "eine" Ausbildung
Kindes und der Verantwortung
Kindes für die eigene Unterhaltssicherung darf bei mehraktigen Ausbildungen das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel nicht außer Betracht gelassen werden (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). 27
G n.F. steht dieser Auslegung nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 31 f.). 29 f) Für eine Beschränkung
Erstausbildungsbegriffes auf den ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss spricht auch nicht, dass bei Kindern, die nach einem solchen Abschluss einer den Umfang
G n.F. überschreitenden Erwerbstätigkeit nachgehen, die Freistellung
Existenzminimums
Kindes im Rahmen der Besteuerung der Einkünfte
Kindes stattfindet, so dass bei Anwendung der Verwaltungsauffassung eine effektive steuerrechtliche Freistellung
Existenzminimums
Kindes sowohl auf der Ebene der Besteuerung der Eltern als auch auf der Ebene der Besteuerung
Kindes fehlschlagen könnte (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 33). 30 g) Bei der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. verwendeten Begriffe der erstmaligen beruflichen Ausbildung und
Erststudiums besteht keine Bindung an eine ggf. abweichende Auslegung dieser Begriffe im Rahmen
G (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 34; s.a. BFH-Urteil vom
FG zum Studienvertrag, zur Studienordnung, zur Unterstützungserklärung und zum Ausbildungsvertrag bildete die Ausbildung zur Fachinformatikerin einen integrativen Bestandteil
von A angestrebten Abschlusses "Bachelor of Science (Wirtschaftsinformatik)" im Rahmen
Studiums an der Hochschule. Die Vorentscheidung ist
halb aufzuheben. 32 a) Dass die beiden von A angestrebten Abschlüsse in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang standen, ergibt sich bereits aus der Bescheinigung der Hochschule vom 23. August 2012, wonach es sich bei der Ausbildung der A um ein duales Studium in Wirtschaftsinformatik mit parallel laufender Ausbildung zur Fachinformatikerin handelte. Eine parallele Ausbildungs- und Berufstätigkeit während
gesamten Studiums sei notwendig. 33 b) Der Inhalt der Bescheinigung wird durch den Studienvertrag i.V.m. der Studienordnung bestätigt. Die Zulassung zum Studium erfolgte gemäß § 1
Studienvertrags nur vorbehaltlich der Regelungen
. Nach § 3
Studienvertrags setzte die Aufnahme
Studiums den Abschluss eines Volontariatsvertrags mit einem Unternehmen und der Abgabe einer Unterstützungserklärung voraus, nach der es dem Studenten u.a. ermöglicht wird, in den lehrveranstaltungs- und prüfungsfreien Zeiten die berufspraktische Ausbildung zu durchlaufen. Nach § 4
Studienvertrags i.V.m. der Studienordnung zielte der Studiengang auf die organisatorische Verzahnung von wissenschaftlichem Studium und beruflicher Praxis (§ 2 der Studienordnung), wobei im ausbildungsintegrierten Studium ein Volontariat in Anlehnung an eine berufspraktische Ausbildungsordnung ein Praktikum ersetzte (§ 6.3 der Studienordnung). Die Prüfung zum Bachelor of Science war nur dann bestanden, wenn die Praxisnachweise nach § 6 erbracht waren (§ 10.2 der Studienordnung). 34 c) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Studienvertrag i.V.m. der Studienordnung sah die Unterstützungserklärung der Bank vor, dass es A von der Bank ermöglicht werde, in den ersten vier Semestern
Studiums an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Hochschule teilzunehmen und in den lehrveranstaltungs- und prüfungsfreien Zeiten die berufspraktische Ausbildung zur Fachinformatikerin zu durchlaufen. Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die berufspraktische Ausbildung während der ersten vier Semester ergaben sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-Fachinformatiker sowie dem mit der IHK abgestimmten Ausbildungsplan. A wurde die Möglichkeit eingeräumt, parallel zum 4. Fachsemester
Studiums die schriftliche und mündliche Prüfung zur Fachinformatikerin abzulegen; im Anschluss war eine Teilzeitbeschäftigung bei der Bank vorgesehen. 35 d) Auch der --zeitlich nach dem Studienvertrag abgeschlossene-- Ausbildungsvertrag der A mit der Bank zeigt die sachliche und zeitliche Verzahnung: Er definierte in Ziff. 1 zunächst die Ziele
Studiums an der Hochschule und legte erst danach fest, dass die Bank A parallel zum Studium eine praktische Ausbildung vermittelt, deren Anforderungen sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachinformatikerin ergeben. Die praktische Ausbildung in der Bank während der ersten vier Semester erfolgte im "3-Tage-Modell" (drei Wochentage in der Bank, drei Wochentage an der Hochschule). Die Bank verpflichtete sich, A die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen im ausbildungsintegrierten Studium an der Hochschule zu ermöglichen. A verpflichtete sich nach Ziff. 12
Ausbildungsvertrags (neben der eigentlichen Ausbildung) u.a. auch dazu, an allen Lehrveranstaltungen der Hochschule, die für ihren Studiengang vorgesehen sind, teilzunehmen, der Bank regelmäßig den Nachweis eines der Studienordnung entsprechenden Studienverlaufs zu erbringen, an den Prüfungen der Hochschule teilzunehmen und der Bank die Ergebnisse der Prüfungen unverzüglich mitzuteilen. Nach Ziff. 15
Ausbildungsvertrags stand dieser unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschule. 36
berufsbegleitenden (Haupt-)Studiums eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 60 % sowie besondere Arbeitsbedingungen während
Praxis- und Auslandssemesters der Hochschule vor. 38
G n.F. nachgegangen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 36). Insbesondere kann
halb dahinstehen, ob die wöchentliche Arbeitszeit der A im Streitzeitraum (Januar bis März 2012) trotz der mit Schreiben vom
G i.d.F.
AmtshilfeRLUmsG stattzugeben ist, bedarf keiner Entscheidung, ob
sen rückwirkende Einführung zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.