BFH, Beschluss vom 08.07.2015 – VI B 5/15 – NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde - Anforderung an eine Wiederaufnahmeklage 1. NV: Die…
STRE201550291 BFH 6. Senat 20150708 VI B 5/15 Beschluss § 74 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 134 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 251 ZPO, § 578 ZPO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 587 ZPO, § 588 Abs 1 Nr 1 ZPO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 2. Dezember 2014, Az: 3 K 814/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde - Anforderung an eine Wiederaufnahmeklage 1. NV: Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO) erfordert die schlüssige Darlegung eines Nichtigkeits- oder eines Restitutionsgrundes .
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 2014 3 K 814/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Gegen das die Wiederaufnahmeklage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist zwar gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 591 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juli 1999 III B 22/99, BFH/NV 1999, 1628, und vom 8. Oktober 2012 I B 22/12, BFH/NV 2013, 389). Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen aber nicht vor.
2 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
3
4
5 Die Klägerin trägt vor, das FG habe konkludent folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Eine Restitutionsklage ist unzulässig, wenn der Kläger einen Restitutionsgrund nicht darlegt."
6 Im Widerspruch hierzu habe der BFH in dem Beschluss in BFH/NV 2009, 1125 folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Eine Nichtigkeitsklage ist bereits dann zulässig, wenn der Kläger einen Nichtigkeitsgrund schlüssig behauptet." Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1125 sei auf die Restitutionsklage uneingeschränkt übertragbar.
7 Die Klägerin übersieht dabei, dass auch der BFH in der angeblichen Divergenzentscheidung von dem Rechtssatz ausgegangen ist, dass die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO), also einer Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO) oder einer Restitutionsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 580 ZPO), gemäß § 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO die (schlüssige) Darlegung eines Nichtigkeits- oder eines Restitutionsgrundes erfordert. Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1125 nimmt insbesondere auf den BFH-Beschluss vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91 (BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252) Bezug, auf den auch das FG seine Entscheidung gestützt hat. In dem Beschluss in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 hat der BFH für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage --ebenso wie das FG in dem angefochtenen Urteil-- verlangt, dass der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund klägerseits ausreichend dargelegt wird (§ 134 FGO i.V.m. §§ 578, 579, 589 ZPO).
Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfordert hiernach nicht nur Angaben darüber, welches der vom Gesetz vorgesehenen Verfahren der Wiederaufnahme gewollt ist (§ 587 ZPO), sondern auch die schlüssige Behauptung eines der im Gesetz aufgeführten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe. Zwar gehört die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes (§ 134 FGO i.V.m. § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Klage- oder Antragsschrift. Daraus folgt aber nur, dass die Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergeben soll, nicht schon innerhalb der Klagefrist vorgetragen werden müssen; sie können in einem späteren Schriftsatz (im Urteilsverfahren auch in der mündlichen Verhandlung) nachgeschoben werden.
Die schlüssige Behauptung eines nach § 134 FGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO erheblichen Wiederaufnahmegrundes gehört jedoch nach allgemeiner Meinung zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (BFH-Beschlüsse in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, und in BFH/NV 2009, 1125, jeweils m.w.N.).
8 Von diesen Rechtssätzen ist das FG in seinem Urteil nicht abgewichen, sondern hat sie seiner Entscheidung, wie sich insbesondere auch aus der Bezugnahme auf den BFH-Beschluss in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 ergibt, zugrunde gelegt.
9
10 2. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) führen nicht zur Zulassung der Revision.
11
12
13 Das Auffinden einer anderen Urkunde bedeutet, dass deren Existenz oder Verbleib dem Restitutionskläger in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unverschuldet unbekannt war. Er wird in den Stand gesetzt, eine andere Urkunde zu benutzen, wenn er deren Existenz und Verbleib zwar kannte, sie aber unverschuldet nicht vorlegen konnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 31. Juli 2012 4 A 6001.11, 4 A 6002.11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 2013, 173, m.w.N.).
14 Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal sein. Maßgeblich ist hierfür, wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn außer dem gesamten Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde berücksichtigt worden wäre (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2007 XII ZR 95/04, BGHZ 171, 232, m.w.N.). Die neuen entscheidungserheblichen Tatsachen müssen zudem allein durch die Urkunde in Verbindung mit dem bisherigen Prozessstoff bewiesen werden. Es genügt nicht, wenn die Urkunde nur Anlass für die Vernehmung von Zeugen gibt. Diese sind in § 580 ZPO als Beweismittel nicht zugelassen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dient nicht dazu, im Vorprozess nicht gehörte Zeugen in das Verfahren einzuführen (BVerwG-Beschlüsse vom 11. Oktober 2004 7 B 83.04, juris, Rz 10, und vom 21. Januar 1982 7 B 13.82, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 18, m.w.N.). War die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, nicht entscheidungserheblich, hätte auch die Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung nicht herbeigeführt. Maßgebend für die Entscheidungserheblichkeit ist die Auffassung des Restitutionsgerichts (BVerwG-Urteil in NVwZ—RR 2013, 173).
15
16 In dem Schreiben äußerte das FA die Auffassung, dass der Einspruch der Klägerin gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 16. Dezember 2008 durch die Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2009 bestandskräftig als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Weder aus dieser Rechtsauffassung des FA noch aus den in dem Schreiben vom 21. September 2009 sonst mitgeteilten Tatsachen ergibt sich, dass die von der Klägerin im Vorprozess vor dem FG am 30. November 2009 erhobene Klage 3 K 2111/09 entgegen der in jenem Verfahren vom FG vertretenen Auffassung innerhalb der Klagefrist erhoben und damit zulässig war. Soweit die Klägerin mit der Vorlage des Schreibens des FA vom 21. September 2009 in dem Restitutionsverfahren erreichen wollte, die in dem Verfahren 3 K 2111/09 zugrunde gelegte Tatsache "neu zu bewerten", wie sie in der Klageschrift vorgetragen hat, oder die Verwertung des Tonmitschnitts der Besprechung vom 14. September 2010 und die Vernehmung der im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 benannten Zeugen erreichen wollte, deren Vernehmung sie auch bereits in dem Verfahren 3 K 2111/09 vergeblich beantragt hatte, verkennt sie, dass die neuen entscheidungserheblichen Tatsachen allein durch die Urkunde in Verbindung mit dem bisherigen Prozessstoff bewiesen werden müssen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dient nicht dazu, im Vorprozess nicht gehörte Zeugen in das Verfahren einzuführen.
17
18
19 Nach Auffassung des FG war die Klage bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen habe, wann sie das Schreiben des FA vom 21. September 2009 aufgefunden habe, warum sie es nicht in den ursprünglichen Prozess eingeführt habe, und weil nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das Schreiben geeignet sei, ein für die Klägerin günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen.
20 An einer schlüssigen Darlegung, inwieweit das FG nach Maßgabe dieses Rechtsstandpunkts gehalten war, den Sachverhalt weiter aufklären (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder den schriftsätzlich angebotenen Zeugenbeweis zu erheben, fehlt es.
21
22 Die unterbliebene Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO) war im Streitfall schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, weil im Falle der Unzulässigkeit der Klage eine solche Anordnung nicht in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2007 II B 107/06, BFH/NV 2008, 573; Gräber/Koch, a.a.O., § 74 Rz 23). Zudem hatten nicht beide Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt, was nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist.
23 Im Übrigen war die Frage der Anordnung des Ruhens des Verfahrens --entgegen dem Vortrag der Klägerin-- auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem FG, wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2014 ergibt. Der Vorsitzende erläuterte hiernach in Anwesenheit des Vertreters des FA, dass zwar die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. November 2014 das Ruhen des Verfahrens beantragt habe, aber eine Zustimmung des FA nicht vorliege. Das FA hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung das Ruhen des Verfahrens nicht beantragt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das FA sonst die Verfahrensruhe beantragt hätte.
24 Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO darf ebenfalls nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Verfahrens erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2001 III B 46/01, BFH/NV 2002, 39; Gräber/Koch, a.a.O., § 74 Rz 7). Hieran fehlt es im Streitfall, wie bereits dargelegt wurde, da die Restitutionsklage unzulässig war. Zudem steht die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO im Ermessen des FG. Dementsprechend gebietet eine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels in der Form der ermessensfehlerhaften Nichtaussetzung des Verfahrens Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände des Falles das dem FG hierbei eingeräumte Ermessen ausnahmsweise "auf Null reduziert" und die Aussetzung des Verfahrens deshalb aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzig richtige Entscheidung gewesen sein soll (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 VI B 50/12, BFH/NV 2013, 1618). Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen.
25
26 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
27 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550291&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public