Unionsrechts und der Abgabeordnung NV: Es ist durch die Rechtsprechung
BFH geklärt und
halb nicht klärungsbedürftig, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S.
3 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist. Die unionsrechtliche Einordnung der Umsatzsteuer als proportionale Verbrauchsteuer ändert hieran nichts. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015 12 K 1774/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, reichte im Jahr 2009 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 und im Jahr 2010 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 ein. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 11. Dezember 2013 auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützte Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009 (Streitjahre), mit denen es die festgesetzte Umsatzsteuer jeweils erhöhte. Die Einsprüche der Klägerin, mit denen sie geltend machte, es sei im Jahr 2013 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, weil die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer i.S.
2 Satz 1 Nr. 1 AO sei, wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2014 als unbegründet zurück. 3 Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, der Umstand, dass die Umsatzsteuer unionsrechtlich als eine proportionale Verbrauchsteuer gelte, ändere nichts daran, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S.
2 Satz 1 Nr. 1 AO sei. 4 Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach die Mehrwertsteuer eine genau proportionale Verbrauchsteuer sei, geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung
Rechts zuzulassen. 5 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 6 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt; außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Rechts als Unterfall
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Rechtsfrage voraus, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar und klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom
BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
BFH ist bereits geklärt, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S.
2 Satz 1 Nr. 1 AO ist, so dass die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt (vgl. BFH-Beschluss vom
Grundgesetzes ebenfalls von den Bundesfinanzbehörden verwaltet werden. 9
Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, der inhaltlich Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entspricht, beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Lebara vom 3. Mai 2012 C-520/10, EU:C:2012:264, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 672, Rz 24; GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 C-111/14, EU:C:2015:267, HFR 2015, 620, Rz 40). 11
2 Satz 1 AO; denn mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist u.a. die Ausgestaltung
Verfahrens nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und
Vertrauensschutzes beachtet werden (vgl. EuGH-Urteile Aprile Srl vom
halb zwingen die von der Klägerin zitierten EuGH-Urteile nicht zu einer Änderung der unter II.2.a zitierten Rechtsprechung. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.