G kann auch in der Einziehung
Aktien und der Übertragung der eingezogenen Aktien auf die Gläubiger einer amerikanischen Aktiengesellschaft auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht liegen.
12.884,06 € machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2009 und in der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom 3. November 2010 als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, da die wertlose Ausbuchung der C-Aktien kein Veräußerungsvorgang i.S.
G) sei. Das FA errechnete Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch Aktienverkäufe in Höhe
6.658 €, die mit dem Verlustvortrag zum 31. Dezember 2008 in Höhe
2.415 € verrechnet wurden. Weiter erließ das FA einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum
Gesellschaftsanteilen eine Teil-Liquidation sehen, wäre ein veräußerungsgleicher Vorgang anzunehmen. 5 Soweit danach der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG einen Gewinn in Höhe
6.658 € erzielt habe, sei dieser Gewinn im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr mit den zum 31. Dezember 2008 gesondert festgestellten Altverlusten in Höhe
2.415 € vorrangig zu verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Der verbleibende Gewinn aus den privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe
4.243 € sei sodann mit dem Verlust, den der Kläger durch die als Veräußerung zu behandelnde Zwangseinziehung seiner C-Aktien im Rahmen des Insolvenzverfahrens erlitten habe, zu verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). 6 In Bezug auf die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2009 sei der nach der Verrechnung verbleibende Veräußerungsverlust i.S. des § 20 Abs. 2 EStG in Höhe
8.641 € unter entsprechender Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 2. Halbsatz i.V.m. Satz 4 EStG). 7 Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts (§ 20 EStG) rügt. Es liege keine Veräußerung im Sinne eines Rechtsträgerwechsels vor. Eine bloße "Verwertung", bei der das Wirtschaftsgut untergehe, sei vom Begriff der "Veräußerung" nicht erfasst. Nicht zutreffend sei das Auslegungsergebnis des FG auch, wenn man auf eine Kapitalherabsetzung abstelle. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sei nicht erweiternd auszulegen. 8 Jedenfalls sei § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG verletzt, wonach Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden oder die Einkünfte mindern dürften, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erziele, wenn eine Bescheinigung i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliege. Die vorliegend streitigen Verluste unterlägen der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die auszahlende Stelle besitze nach eigenen Angaben eine Bankerlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und sei abzugsverpflichtet nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a EStG. 9 Weiter wendet sich das FA gegen die vom FG vorgenommene Verrechnung des streitigen Neu-Verlusts mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 20 Abs. 6 Satz 2 und 5 EStG, § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). 10 Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Der Beigetretene (das Bundesministerium der Finanzen) bestätigt die Auffassung des FA. 12 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 13 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils sowie hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung 2009 zur Klageabweisung. Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des streitbefangenen Aktienverlusts des Klägers gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. § 10d EStG ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 Zwar hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Veräußerung der C-Aktien angenommen (dazu 1.). Unzutreffend hat das FG jedoch den daraus sich ergebenden Verlust im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2009 gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet und entsprechend den verbleibenden Verlust i.S.
G zum
Aktien. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
6.658 € nicht nur mit gesondert festgestellten Altverlusten aus (noch unter § 23 EStG fallenden) Aktienverkäufen in Höhe
2.415 €, sondern auch mit dem streitbefangenen Verlust aus der Veräußerung der C-Aktien i.S.
G verrechnet hat. 18 Jenseits dessen dürfte der streitbefangene Aktienverlust des Klägers gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung
Aktien i.S.
G ausgeglichen werden. 19
G die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Aktienveräußerungen erzielt. § 10d Abs. 4 EStG ist sinngemäß anzuwenden, d.h. die nicht verrechneten und vorzutragenden Aktienverluste sind gesondert festzustellen. Der Verlustvortrag setzt voraus, dass die Verluste vom FA festgestellt werden (Schmidt/Weber-Grellet, EStG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.