, § 79 Abs 3
, § 82
, § 358 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland (Beschwerde gegen Ladungsverfügung - Beweiserhebung im Verfahren nach § 79 Abs. 3
- Anordnung der Beweisaufnahme durch Beweisbeschluss) NV: Ein Zeuge, der die in der Hauptsache ergehende Entscheidung nicht wegen eines Verfahrensmangels anfechten kann, kann in statthafter Weise gegen die Ladungsverfügung Beschwerde einlegen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Ladungsverfügung des Berichterstatters des
); er gab in der Zeugenladung das Beweisthema an, hat aber bisher keinen Beweisbeschluss gefasst. Der Terminstag fällt in die vom
für zulässig, da der dortige Ausschluss der Anfechtbarkeit entscheidungsvorbereitender Maßnahmen nur für die Beteiligten, nicht aber für Drittbetroffene gelten könne. Es sei einem Zeugen nicht zuzumuten, zunächst nicht zu erscheinen, und eine rechtliche Überprüfung erst im Ordnungsgeldverfahren vornehmen zu lassen. 8 Die Beschwerde sei jedoch nicht begründet. Wegen der notwendigen Gegenüberstellung des Beschwerdeführers und des Klägers würde eine Aufhebung der Zeugenladung zwingend zur Verlegung des Erörterungstermins führen. Die Beratung hinsichtlich des Auskunftsverweigerungsrechts sei nicht so komplex, als dass sich nicht ein anderer Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand einarbeiten könne, selbst wenn dieser bisher nicht in der Sache tätig gewesen sei. Der Wunsch des Zeugen auf den Beistand seines bisherigen Strafverteidigers müsse daher im Interesse der Abwendung einer Verfahrensverzögerung zurückstehen. Dabei sei auch zu bedenken, dass eine etwaige Verhinderung des präferierten Zeugenbeistands auch bei allen künftigen Terminen immer wieder zur Verlegung führen müsste. Manche Strafverteidiger hätten einen recht vollen Terminkalender, so dass hier ggf. eine langfristige Verschiebung drohe. 9 Während des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer noch darauf hingewiesen, dass die ihn betreffenden Ermittlungsverfahren so umfangreich seien, dass bereits 15 Bände Hauptakten angefallen seien. Ein Zeugenbeistand, der bisher nicht mit diesen Verfahren befasst gewesen sei, könne ihn daher nicht angemessen beraten. 10 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,die Ladungsverfügung des Berichterstatters des 3. Senats des FG Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2015 3 K 3189/13 hinsichtlich der Ladung des Beschwerdeführers aufzuheben. 11 Die Beschwerdeschrift ist am 24. Juli 2015, die finanzgerichtlichen Akten am 30. Juli 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. 12 II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. 13 Zwar bestimmt § 128 Abs. 2
ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen --zu denen auch Ladungen gehören (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 128
Rz 82, m.w.N.)-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. 14 Aus den vom FG zutreffend angeführten Gründen ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch im vorliegenden Fall teleologisch zu reduzieren. In den Gesetzesmaterialien ist die Erweiterung des Katalogs des § 128 Abs. 2
durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze damit begründet worden, dass bei einer fehlerhaften Entscheidung in den Fällen des § 128 Abs. 2
ein Verfahrensmangel vorliege, der zur Revisionszulassung und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führe (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. September 2000, BTDrucks 14/4061, 11 f.). Die Möglichkeit zur Anfechtung der in der Hauptsache ergehenden Entscheidung wegen eines Verfahrensmangels steht aber nur den Verfahrensbeteiligten zu, zu denen ein Zeuge nicht gehört. Der Zeuge hat daher die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung nicht. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, zunächst die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 82
i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung --ZPO--) abzuwarten und etwaige Entschuldigungsgründe im Beschwerdeverfahren gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vorzutragen. Insoweit können die Wertungen der gefestigten Rechtsprechung übertragen werden, die ein Abwarten von Sanktionen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vor der Erlangung von Rechtsschutz für unzumutbar halten (vgl. hierzu Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1989 1 BvR 1276/84, 14/85, BVerfGE 81, 70, unter B.II.1., m.w.N.). 15 2. Die Beschwerde ist auch begründet. 16 a) Dies gilt schon deshalb, weil der Berichterstatter für die Ladung des Beschwerdeführers als Zeugen nicht zuständig war. 17 Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 3
--eine andere Vorschrift, aus der die Zuständigkeit des Berichterstatters für die Zeugenladung folgen könnte, ist nicht ersichtlich-- sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach der genannten Vorschrift darf der Berichterstatter einzelne Beweise nur insoweit erheben, als dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. 18 Der Berichterstatter selbst hat nicht begründet, weshalb er seine Kompetenz nach § 79 Abs. 3
für eröffnet hält. Aber auch nach Aktenlage sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben. Nach einhelliger Auffassung in der Literatur --BFH-Rechtsprechung zur Auslegung dieser Vorschrift liegt noch nicht vor-- handelt es sich bei § 79 Abs. 3
um einen Ausnahmetatbestand, der vor allem für die Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme und Urkundenvorlage geeignet sei. Die Vernehmung eines Zeugen komme hingegen nur in Betracht, wenn von vornherein keine Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit bestehen und zu erwarten sei, dass sich der Rechtsstreit vor dem Berichterstatter erledige (zum Ganzen Thürmer in HHSp, § 79
Rz 107; Fu in Schwarz/Pahlke,
Rz 22; Stalbold in Beermann/Gosch,
Vor allem aber ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Parallelvorschrift des § 87 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (s. Beschluss vom 15. August 1997 4 B 130/97, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechung-Report 1998, 524) unzulässig, die Beweiserhebung vollständig in das Verfahren nach § 79 Abs. 3
zu verlagern. 19 Der Berichterstatter des FG hat ausdrücklich ausgeführt, der Beschwerdeführer solle dem Kläger gegenübergestellt werden, da die genannten Personen widerstreitende Interessen verfolgen würden. Hieraus folgt, dass der Berichterstatter vorläufig Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hegt. In einem solchen Fall ist jedoch der unmittelbare Eindruck des zuständigen Spruchkörpers --im Streitfall: des mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Vollsenats-- vom Verlauf der Beweisaufnahme für die Beweiswürdigung von entscheidender Bedeutung. Zudem hat der Berichterstatter die Beweiswürdigung nach Aktenlage vollständig in das Verfahren nach § 79 Abs. 3
verlagert. Angesichts der Ladung von vier Zeugen und den umfassenden Beweisthemen --welche den Streitstoff des Klageverfahrens vollständig erschöpfen-- ist nicht ersichtlich, welche weitere Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch stattfinden soll. 20
erforderlichen Beweisbeschluss. 23 Nach dieser Vorschrift ist eine Beweisaufnahme immer dann durch einen Beweisbeschluss anzuordnen, wenn sie ein besonderes Verfahren erfordert. An einem solchen "besonderen Verfahren" fehlt es zwar, wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung stattfinden soll (BFH-Beschluss vom 11. September 2013 XI B 111/12, BFH/NV 2013, 1944, Rz 7). Anders ist dies aber, wenn --wie hier-- ein zusätzlicher Termin für die Beweisaufnahme erforderlich wird (ausdrücklich zu § 79 Abs. 3
Stalbold in Beermann/Gosch,
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.