STRE201550301 BFH 1. Senat 20150623 I E 4/15 Beschluss § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1999, § 1 Abs 5 GKG, § 3 Abs 2 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 66 Abs 6 GKG DEU Bundesrepublik Deutschland Feststellung des gewerbesteuerrechtlichen Fehlbetrags - Streitwert NV: Bei einem Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Maßgeblich hierfür sind zwar grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen; lassen sich diese jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, sind 10 % des strittigen Verlusts anzusetzen. Letzteres gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, aufgrund der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (hier: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1999) falle beim Kläger keine Gewerbesteuer an. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 19. März 2015 KostL .../15 (I B 8/15) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2015 (I B 8/15) das Verfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2015 eingestellt, nachdem die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) ihre Beschwerde zurückgenommen hatte. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte die Erinnerungsführerin bezogen auf den 31. Dezember 2001 (Feststellungsstichtag) beantragt, den verbleibenden vortragsfähigen Verlust zur Körperschaftsteuer um 6.835.552 DM sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust um 6.732.474 DM zu erhöhen. 2 Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 19. März 2015 (KostL …/15) die Gerichtskosten --ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10 v.H. der vorgenannten Beträge (= 693.721 €)-- mit 4.256 € angesetzt. 3 Mit der hiergegen erhobenen Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, dass die Streitwertberechnung bezüglich des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags zu hoch und damit rechtsfehlerhaft sei, weil sie ein Wohnungsbauunternehmen betreibe und deshalb aufgrund der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1999) ihr gegenüber niemals Gewerbesteuer festgesetzt werde. 4 Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. 5 II. Die Erinnerung ist zurückzuweisen. 6 1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden. 7 2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.