Werts
Nießbrauchsrechts Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Das Nießbrauchsrecht ist mit dem durch das Vollstreckungsgericht nach § 51 Abs. 2 ZVG bestimmten Zuzahlungsbetrag anzusetzen.
im Rahmen der Zwangsversteigerung bestehen bleibenden Nießbrauchsrechts als Gegenleistung nicht entgegen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 8. Mai 2013 5 K 3384/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine von einem ausländischen Staat (S) nach
sen Recht errichtete juristische Person zur Verwaltung von Auslandsvermögen. 2 Zugunsten der Klägerin war aufgrund der Bewilligung vom … 2007 ein Nießbrauch an einem dem S gehörenden Grundstück in X eingetragen. Wegen diverser Ansprüche gegen S betrieb ein Gläubiger die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks. Mit Beschluss
Amtsgerichts Z (AG) vom … 2008 wurde das Grundstück der Klägerin als Meistbietende für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 22.600 € unter der Bedingung zugeschlagen, dass das Nießbrauchsrecht bestehen blieb. Das AG bestimmte nach § 51 i.V.m. § 50
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) den Ersatzwert
Nießbrauchsrechts auf 2.840.000 €. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte wegen
Meistgebots mit Bescheid vom 26. Juni 2009 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer von 100.191 € fest. Dabei ging das FA davon aus, dass das zugunsten der Klägerin bestehen bleibende Nießbrauchsrecht eine Gegenleistung i.S.
1 Nr. 4
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sei und die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
halb neben dem Meistgebot von 22.600 € auch den Wert
Nießbrauchsrechts von 2.840.000 € umfasse. 4 Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin gegen die Einbeziehung
Werts
Nießbrauchsrechts in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wandte, blieben ohne Erfolg. Das Urteil
Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 859 veröffentlicht. 5 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG. 6 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 27. September 2010 aufzuheben und die Grunderwerbsteuer unter Änderung
Bescheids vom
Zwangsversteigerungsrechts auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2008 II B 65/07, BFH/NV 2009, 214, m.w.N.). 11 b) Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bleibt ein Recht insoweit bestehen, als es bei der Feststellung
geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Der Begriff
geringsten Gebots ist in § 44 Abs. 1 ZVG festgelegt. Danach wird bei der Versteigerung nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruche
Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten
Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot). Sollen solche vorgehenden Rechte nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestehen bleiben, ist dies bei der Feststellung
geringsten Gebots zu berücksichtigen. 12 Im Falle bestehen bleibender Rechte erwirbt der Ersteher das Eigentum an dem unverändert mit diesen Rechten belasteten Grundstück (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Aufl. 2012, § 52 Rz 2). Das gilt auch, wenn ein solches Recht, wie z.B. der Nießbrauch an dem Grundstück (§ 1030 Abs. 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), dem Ersteher zusteht. Das Nießbrauchsrecht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt (vgl. § 889 BGB). 13 Hat der Ersteher das Grundstück mit einem bestehen bleibenden Recht erworben, ist durch diese Belastung ein Teil
nach den Versteigerungsbedingungen zu erbringenden Kaufpreises ersetzt worden (vgl. Urteile
BFH vom 12. Oktober 1983 II R 18/82, BFHE 139, 307, BStBl II 1984, 116, und
Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2003 IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, unter II.1.). 14
geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht besteht, außer dem Bargebot auch einen Betrag zu zahlen, um welchen sich der Wert
Grundstücks erhöht. Der Betrag soll gemäß § 51 Abs. 2 ZVG vom Vollstreckungsgericht bei der Feststellung
geringsten Gebots bestimmt werden. Durch diesen Zuzahlungsbetrag wird der Wert
bestehen bleibenden Rechts für das Zwangsversteigerungsverfahren festgelegt. Dieser Wert ist
halb auch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebend (vgl. Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 10. Aufl., § 9 Rz 41). 16 bb) Der Wert der Gegenleistung i.S.
EStG wird nicht dadurch beeinflusst, dass das bestehen bleibende Recht demjenigen zusteht, der das Grundstück ersteigert (vgl. BFH-Entscheidungen vom
Grundstücks, der zugleich der Nießbrauchsberechtigte ist, keine wirtschaftliche Belastung dar. 17 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG gelten nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibende Rechte als Gegenleistung. Die Gegenleistung ist danach nur von einer rechtlichen, nicht aber von einer wirtschaftlichen Belastung durch die bestehen bleibenden Rechte abhängig. Das generelle Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung kann nicht dem BFH-Urteil in BFHE 139, 307, BStBl II 1984, 116, entnommen werden. Diese Entscheidung betrifft bestehen bleibende Grundschulden beim Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch einen Ersteher, dem bereits vor der Zwangsversteigerung der andere hälftige Miteigentumsanteil gehörte. Wegen
Erwerbs
weiteren Miteigentumsanteils war jedenfalls der halbe Nennwert der bestehen bleibenden Grundschuld in die Gegenleistung einzubeziehen; eine völlige Nichtberücksichtigung der Grundschuld wegen angeblich fehlender wirtschaftlicher Belastung wurde ausdrücklich abgelehnt. Dem ist zu entnehmen, dass bestehen bleibende Grundschulden als Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen sind, soweit auch der hinzuerworbene Miteigentumsanteil
Erstehers für diese Grundschulden haftet. Erwirbt der Ersteher dagegen das gesamte Grundstück, sind die bestehen bleibenden Rechte in vollem Umfang bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Für eine einschränkende Auslegung
EStG dahingehend, dass ein im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bestehen bleibender Nießbrauch bei einem Meistgebot
Nießbrauchsberechtigten keine Gegenleistung ist, gibt es keinen rechtlichen Anhaltspunkt. 18 2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG steht dem Ansatz
im Rahmen der Zwangsversteigerung bestehen bleibenden Nießbrauchsrechts als Gegenleistung nicht entgegen. 19
EStG nach ihrer systematischen Stellung überhaupt in Fällen
EStG, der die Gegenleistung bei einem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren typisierend festlegt, anwendbar ist. Das bestehen bleibende Nießbrauchsrecht an einem Grundstück i.S. von § 1030 Abs. 1 BGB ist jedenfalls keine dauernde Last i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG, und zwar unabhängig davon, ob es zugunsten einer natürlichen oder einer juristischen Person bestellt ist. 21 Dauernde Lasten sind solche Belastungen
Grundstücks, mit deren Wegfall der Grundstückseigentümer in absehbarer Zeit nicht rechnen kann und die im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu einer dauernden Wertminderung
Grundstücks selbst führen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1966 II 74/63, BFHE 86, 428, BStBl III 1966, 550). Dazu gehören u.a. Grunddienstbarkeiten i.S.
das Wegerecht. Entscheidend ist insoweit, dass die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer
herrschenden Grundstücks zusteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 428, BStBl III 1966, 550). 22 Keine dauernde Lasten sind diejenigen Belastungen, die abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1976 II R 192/75, BFHE 119, 185, BStBl II 1976, 577). Dazu zählt der Nießbrauch i.S. von § 1030 BGB, selbst wenn er zugunsten einer juristischen Person bestellt ist. In diesem Fall ist der Nießbrauch zwar --anders als der zugunsten einer natürlichen Person bestellte Nießbrauch-- unter engen Voraussetzungen übertragbar (vgl. § 1059a BGB). Abgesehen davon erlischt er aber, wenn die juristische Person nicht mehr besteht (§ 1061 Satz 2 BGB). Da nicht von einem dauernden Fortbestand einer juristischen Person ausgegangen werden kann, bleibt auch der zu ihren Gunsten bestellte Nießbrauch nicht dauernd bestehen. Allein die beschränkte Übertragbarkeit
Nießbrauchs einer juristischen Person rechtfertigt es nicht, diesen Nießbrauch als dauernde Last einzustufen. 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550316&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.