FGO setzt Versehen voraus - Berichtigung
Tenors bei erkennbarem Widerspruch der Urteilsformel zum Erklärungswillen
FG - Unterscheidung zwischen Klagebegehren und Klageantrag) 1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.
FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt . 2. NV: Steht die Urteilsformel im erkennbaren Widerspruch zum Erklärungswillen
FG, ist der Tenor zu berichtigen . Die Beschwerde
Klägers gegen den Beschluss
Thüringer Finanzgerichts vom 20. Februar 2015 3 K 1025/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Urteil
Finanzgerichts (FG) nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt werden durfte. 2 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichte im Jahr 2009 eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr 2007 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein, aus der sich eine Steuer von 0 € ergab. Abweichend davon setzte das FA im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 26. Oktober 2009 Umsatzsteuer in Höhe von 1.486,92 € fest. Dieser Festsetzung lagen --geschätzte-- (Honorar-)Umsätze von 6.768 € (Umsatzsteuer 1.285,92 €) und ein Vorsteuerberichtigungsbetrag nach § 15a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) von 201 € zu Grunde. In der Einspruchsentscheidung vom
klägerischen Antrags: "[Der] Umsatzsteuerbescheid vom 26.10.2009 für [das] Jahr 2007 [...] in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2011 [wird] aufgehoben." In den Entscheidungsgründen setzte sich das FG ausschließlich mit der Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG auseinander. Zu der --nicht streitigen-- Hinzuschätzung der nicht erklärten Honorarumsätze verhält sich das Urteil nicht. 5 Auf einen entsprechenden Antrag
FA vom
1 FGO unterlaufen, indem es den Umsatzsteuerbescheid für 2007 insgesamt aufgehoben habe, obwohl weder die Unternehmereigenschaft
Klägers noch die Steuerpflichtigkeit der (Honorar-)Umsätze von 6.768 € --sondern ausschließlich die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG-- in Streit standen. Über die Honorarumsätze, die weder Gegenstand der Schriftsätze noch der mündlichen Verhandlung gewesen seien, habe es nicht entscheiden wollen. 6 Hiergegen richtet sich die --vom FG nicht abgeholfene-- fristgerecht eingelegte Beschwerde
Klägers. Er macht geltend, der ursprüngliche Tenor --Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007-- habe seinem Antrag entsprochen, mit dem er --entsprechend der abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung-- eine Umsatzsteuerfestsetzung von 0 € begehrte. Das FG habe von Amts wegen, ohne dass dies einer Begründung in den Klageschriftsätzen bedurft hätte, erkennen müssen, dass die getätigten Honorarumsätze umsatzsteuerfrei seien. Durch die ursprüngliche Tenorierung sei die Steuerfestsetzung, die sich aus der abgegebenen nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2007 über 0 € ergab, richtigerweise wieder hergestellt worden. Infolgedessen komme eine Tenorberichtigung wegen einer vermeintlich offenbaren Unrichtigkeit nicht in Betracht. 7 Der Kläger beantragt,den Berichtigungsbeschluss vom 20. Februar 2015 aufzuheben. 8 Das FA beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen. 9 Es schließt sich den Ausführungen
FG an. 10 II. Die nach § 128 Abs. 1 FGO zulässige Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO). 11 Das FG hat die Urteilsformel
Klageverfahrens 3 K 1025/11 wegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit zu Recht berichtigt. 12 1. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die zu berichtigende Unrichtigkeit kann alle Bestandteile
Urteils i.S.
2 FGO betreffen, so auch --wie im Streitfall-- die Urteilsformel (Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
sen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom
Klägers in
sen Schriftsätzen überein. Darüber hinaus geht das FG im unstreitigen Tatbestand --wie auch im Klageschriftsatz vorgetragen-- davon aus, dass der Kläger u.a. im Streitjahr umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt habe und führt insoweit aus: "Der Kläger erzielt u.a. in den Jahren 2002, 2006 und 2007 aus der Tätigkeit als Maler sowie als Honorardozent umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit." Tatbestand und Entscheidungsgründe bringen hinreichend zum Ausdruck, dass für das Streitjahr Umsatzsteuer festgesetzt werden sollte. Die Urteilsformel weicht hiervon ab und steht damit erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen
FG. Die von ihm vorgenommene Berichtigung führt zu einer Übereinstimmung
erkennbar gewollten Tenors mit den abgefassten Urteilsgründen. 16 b) Ob die unrichtige Urteilsformel darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger im Wege der objektiven Klagehäufung --neben der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr-- auch die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2003 bis 2006 mit dem Antrag, diese insgesamt aufzuheben, angegriffen hat und das FG diesen Anträgen umfassend nachgekommen ist, bedarf indes keiner Aufklärung. 17 3. Das Klagebegehren --das im Streitfall nicht mit dem Antrag
Klägers übereingestimmt hat-- ist allein auf Beseitigung der Vorsteuerberichtigung gerichtet gewesen.
halb hat das FG die Klage im Berichtigungsbeschluss zu Recht nicht teilweise ("im Übrigen") abgewiesen und auch die Kostengrundentscheidung unverändert gelassen. 18 a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Wie sich der Vorschrift entnehmen lässt, ist zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden. Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand
gesamten Beteiligtenvorbringens einschließlich
Klageantrags zu ermitteln (BFH-Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a), denn maßgebend ist das materielle Ziel der Klage und nicht
sen Formalisierung durch einen Antrag (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, unter II.1.a). Das Gericht verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wenn es die wörtliche Fassung
Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2006 IX B 30/06, BFH/NV 2006, 1689). 19 b) Danach hat das FG die Klage im Berichtigungsbeschluss zu Recht nicht teilweise abgewiesen. Das Klagebegehren war auf eine betragsmäßige Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 gerichtet. Zwar trifft es zu, dass der Kläger --ausdrücklich-- die Aufhebung
Umsatzsteuerbescheids für 2007 beantragt hat. Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn die Klagebegründung --wie im Streitfall-- dazu im Widerspruch steht und der erkennbare Wille
Klägers --hier: ausschließlich Einwand gegen die Vorsteuerberichtigung-- aus dieser Begründung hervorgeht. Das FG konnte und musste daher --auch noch im Berichtigungsverfahren-- die gewollte Prozesserklärung und das wahre Klagebegehren durch Auslegung unter Berücksichtigung
Inhalts der Schriftsätze ermitteln. Die Ausführungen
Klägers im Einspruchs- und Klageverfahren richteten sich ausschließlich gegen die Vorsteuerberichtigung. Unter Berücksichtigung
klägerischen Vortrags im Streitjahr steuerpflichtige Umsätze getätigt zu haben, können seine Ausführungen nur dahingehend verstanden werden, dass er eine Änderung --nicht aber die Aufhebung-- der Umsatzsteuerfestsetzung begehrt hat. Andernfalls hätte das FG die Klage kostenpflichtig "im Übrigen abweisen" müssen. 20 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das FA Aussetzung der Vollziehung für die gesamte Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 gewährt haben soll. Zur Bestimmung
Klagebegehrens sind insbesondere der angefochtene Verwaltungsakt, der Antrag sowie der gesamte Inhalt der Klageschriftsätze heranzuziehen (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 Rz 5), nicht hingegen Handlungen
FA in anderen Verfahren. 21 c) Nachdem die Klage --aufgrund der Auslegung der Prozesserklärung-- nicht teilweise abzuweisen war, bedurfte es auch keiner Berichtigung der Kostengrundentscheidung. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.