STRE201550345 BFH 3. Senat 20150903 III B 39/15 Beschluss § 110 Abs 1 FGO, § 110 Abs 2 FGO, § 115 FGO, § 100 Abs 2 S 2 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 4. Februar 2015, Az: 4 K 2807/14 AO, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verhältnis Anfechtungsklage - Nichtigkeitsfeststellungsklage Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtschutzbedürfnis - Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile 1. NV: Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheids ist unzulässig, wenn über die Rechtmäßigkeit bereits durch Sachurteil im Rahmen einer Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. 2. NV: Wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen, erfasst die Rechtskraft des Urteils auch die Feststellung, dass der Bescheid nicht nichtig ist. 3. NV: Einer Nichtzulassungsbeschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine nochmalige gerichtliche Entscheidung wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht ergehen kann. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2015 4 K 2807/14 AO wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machten sie einen Verlust aus § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von X € geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte den Verlust im Einspruchsverfahren lediglich in Höhe von Y € an. Die dagegen gerichtete Klage war teilweise erfolgreich. Mit Urteil vom 15. August 2013 12 K 4144/09 entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wie folgt: "Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 wird dahin geändert, dass ein Verlust gemäß § 17 EStG in Höhe von Z € anzusetzen ist. Die Steuerberechnung im Einzelnen wird dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Das FA änderte entsprechend der finanzgerichtlichen Entscheidung den Einkommensteuerbescheid 2004 unter dem 1. Oktober 2013 und setzte den Verlust aus § 17 EStG mit Z € an. Die gegen das Urteil des FG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 3. April 2014 IX B 131/13 als unzulässig. 2 Am 13. Mai 2014 begehrten die Kläger, die Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 1. Oktober 2013 festzustellen. Das FA lehnte den Antrag ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. 3 Die anschließend erhobene Klage wies das FG durch (Sach-)Urteil vom 4. Februar 2015 4 K 2807/14 AO --als unbegründet-- ab. Zur Begründung führte es aus, dass Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich seien. 4 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde. Die Zulassung der Revision sei wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (fehlende Entscheidungsgründe und Verletzung des rechtlichen Gehörs) sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (qualifizierter Rechtsanwendungsfehler und objektive Willkür) geboten. 5 II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil den Klägern das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 116 FGO Rz 62). Ziel der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Eröffnung eines nachfolgenden Revisionsverfahrens, um in diesem die Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheids 2004 feststellen zu lassen. Einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung hierüber steht jedoch die Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils vom 15. August 2013 12 K 4144/09 (Ersturteil) entgegen (§ 110 Abs. 1 FGO). 6 1. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Demgemäß sind auch die Gerichte in einem späteren Klageverfahren an das rechtskräftige Urteil gebunden, soweit die Entscheidungsgegenstände des alten und des neuen Klageverfahrens identisch sind (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470, Rz 29). 7 Der Streitgegenstand wird durch den Klageanspruch und den Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2012 XI B 48/12, BFH/NV 2013, 230, Rz 11; Lange in HHSp, § 110 FGO Rz 48 und 35 f.). Für die Bindungswirkung kommt es auf den vom Gericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an (Entscheidungsgegenstand). Zwar wächst nur der Tenor der gerichtlichen Entscheidung in Rechtskraft und erzeugt eine Bindungswirkung, die Entscheidungsgründe geben aber Aufschluss darüber, wie weit die materielle Rechtskraft reicht. 8 Weist das FG die Klage gegen einen Steuerbescheid ab, so umfasst die Rechtskraft der Entscheidung die Feststellung, dass der Bescheid weder nichtig noch rechtswidrig ist (BFH-Beschluss vom 27. August 2014 XI B 32/14, Rz 17 bis Rz 19, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 7. Januar 2013 8 B 57/12, juris, Rz 5). Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit oder fehlender Rechtsverletzung des Klägers abgewiesen wird (BVerwG-Urteil vom 7. August 2008 7 C 7/08, BVerwGE 131, 346, unter 1.). Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist daher wegen Identität des Streitgegenstands unzulässig, wenn der Kläger bereits eine Anfechtungsklage erhoben hat (Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 219). 9 2. Im Streitfall bindet das rechtskräftige Ersturteil die Beteiligten mit der Folge, dass sich jede neue Entscheidung über die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge verbietet. Zwischen dem dem Ersturteil zugrunde liegenden Entscheidungsgegenstand und dem hiesigen Streitgegenstand ist Identität gegeben. 10
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