in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG normierten Wahlrechts zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S.
2a AO dar. 2. NV: Soweit die Nachzahlungszinsen für die Zeit vor Zinswirksamkeit
zu einem Teil-Unterschiedsbetrag zu Gunsten
Steuerpflichtigen führenden Ereignisses (Änderung
Veranlagungswahlrechts und Karenzzeit) entstanden sind, bleiben diese gemäß § 233a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 AO bestehen. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 16. März 2015 5 K 1811/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer
5 AO. Im Ergebnis blieb die Zinsfestsetzung vom 18. Juni 2013 bestehen. Das FA verwies insoweit auf § 233a Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 AO. 3 Einspruch und Klage gegen die Zinsfestsetzung blieben erfolglos. 4 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen der Verletzung
rechtlichen Gehörs sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung. 5 II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. 6 1. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein (beiderseitiger) Antrag auf Zusammenveranlagung während der Einspruchsverfahren gegen die zunächst ergangenen Bescheide der getrennten Veranlagung ein rückwirkendes Ereignis i.S.
2a AO darstellt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 7 a) Einer Rechtsfrage wird eine i.S.
2 Nr. 1 FGO erforderliche grundsätzliche Bedeutung beigemessen, wenn substantiierte Angaben dazu vorliegen, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung
Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206, Rz 2). Die Beschwerde muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung
BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46). Sollten sich einzelne Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits mit Hilfe spezieller Rechtsprechung
BFH lösen lassen, ist zu begründen, warum sich aus dieser Rechtsprechung nicht mit hinreichender Sicherheit die aufgeworfene Rechtsfrage klären lässt (Senatsbeschluss vom
BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet unter diesen Umständen weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (Senatsbeschluss vom 2. September 2011 III B 9/10, BFH/NV 2012, 65, Rz 13; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2011 XI B 103/10, BFH/NV 2011, 1739, Rz 11). 8
Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich im Anwendungsbereich
2a AO ebenso wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Urteile vom
nachträglich eingetretenen Ereignisses möglich ist, hat für die Anwendung
Bl II 2014, 609, Rz 28; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 233a Rz 31a). Entscheidend für die steuerliche rückwirkende Bedeutung ist, dass die Änderung
ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand betrifft und ob darüber hinaus der bereits entstandene (vgl. § 38 AO) materielle Steueranspruch mit steuerlicher Rückwirkung noch geändert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c). 10 bb) Diese Grundsätze hat das FG zutreffend angewandt. Die von der Klägerin nach Erlass
Einkommensteuerbescheids vom 18. Juni 2013 im Rahmen
Einspruchsverfahrens geänderte Wahl, für das Streitjahr statt --wie bisher-- getrennt zusammen veranlagt zu werden, stellt verfahrensrechtlich ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung dar, das für Zwecke der Zinsfestsetzung nach §§ 233a Abs. 2a und Abs. 7 AO zu beurteilen ist. 11 Mit der gemeinsamen (zulässigen) Ausübung
Veranlagungswahlrechts der Ehegatten im Sinne der Zusammenveranlagung vor Bestandskraft eines Einzelveranlagungsbescheids ändert sich der Sachverhalt in der Weise, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der getrennten Veranlagung (§ 26a
Einkommensteuergesetzes --EStG--) entfallen und nunmehr stattdessen die Merkmale der Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) vorliegen. Bei der Wahl der Veranlagungsart handelt es sich nicht nur um einen aus verfahrensrechtlichen Gründen erforderlichen Antrag mit Wirkung für die Zukunft, sondern um ein Merkmal
gesetzlichen Tatbestands, das auf den Veranlagungszeitraum und auch auf die Entstehung der Steuer zurückwirkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, unter II.2.; vom 25. September 2014 III R 5/13, BFH/NV 2015, 811, Rz 22, 23). Nach den Grundsätzen der bereits vorliegenden Rechtsprechung (s.o. unter II.1.b aa) stellt sich der Wechsel
in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG normierten Wahlrechts zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung als ein rückwirkendes Ereignis i.S.
2a AO dar (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2015, 811, Rz 15, 23; FG Münster, Urteil vom 31. Januar 2014 4 K 1882/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 807 Rz 30; Klein/Rüsken, a.a.O., § 233a Rz 32; Loose, Finanz-Rundschau 2003, 1068). 12 cc) Da im Streitfall die Nachzahlungszinsen für die Zeit vor Zinswirksamkeit
zu einem Teil-Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Klägerin führenden Ereignisses (Änderung
Veranlagungswahlrechts und Karenzzeit: hier
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, § 96 Abs. 1 und 2, § 119 Nr. 3 FGO). 15 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst vor allem das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Sie haben einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vortragen zu können, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht
Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat (Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom
rechtlichen Gehörs nicht (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 III B 1/13, BFH/NV 2013, 1264, Rz 11). 16
Ehemannes der Klägerin in seinem Besteuerungsverfahren gegen den Bescheid über die getrennte Veranlagung und den entsprechenden Antrag auf Zusammenveranlagung im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann nicht geschlossen werden, es habe diesen nicht zur Kenntnis genommen. Dies gilt nicht nur
halb, weil das von dem Ehemann der Klägerin geführte anschließende Klageverfahren am selben Tag vor demselben Richter geführt und entschieden und im Urteil dieses Verfahren (5 K 1812/14) sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen genannt worden ist. Vielmehr hat das FG in seinen Entscheidungsgründen darauf abgestellt, dass die Veranlagungsart für beide Eheleute nur einheitlich angewandt werden kann. Es ist insoweit --wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig war-- von einer einvernehmlichen Wahl der Zusammenveranlagung
Klägers und seiner Ehefrau ausgegangen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1264, Rz 11, m.w.N.). 18 bb) Darüber hinaus setzt das Vorliegen
geltend gemachten Verfahrensfehlers voraus, dass sich dem FG ausgehend von
sen materiell-rechtlichem Standpunkt bei Berücksichtigung der geltend gemachten Tatsachen die vom Kläger behaupteten Schlussfolgerungen hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2015 VIII B 100/14, BFH/NV 2015, 1108, Rz 4). Das war aber nicht der Fall. 19 Anders als die Klägerin sah das FG allein in der nach Erlass
Bescheids über die getrennte Veranlagung erfolgten geänderten Wahl der Veranlagungsart bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ein rückwirkendes Ereignis i.S.
2a AO, unabhängig von dem hier nach Ansicht der Klägerin vorliegenden besonderen Umstand der "beiderseitigen Parallelität der Verfahrenshandlungen". 20 Im Grunde erschöpfen sich die Einwände der Klägerin --nach Art einer Revisionsbegründung-- in kritischen Äußerungen darüber, dass die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung eines "rückwirkenden Ereignisses" i.S.
2a AO im vorliegenden Fall unrichtig sei. Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen (BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.