STRE201550358 BFH 5. Senat 20150722 V R 50/14 Urteil § 62 Abs 2 FGO, § 62 Abs 3 FGO, § 97 FGO, § 80 Abs 3 AO, § 122 Abs 1 AO, § 124 Abs 1 AO, § 80 Abs 8 AO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Juni 2013, Az: 5 K 148/12, Zwischenurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zwischenurteil - Zurückweisung eines Bevollmächtigten NV: Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch das Finanzamt im Verwaltungsverfahren steht einer wirksamen Klageerhebung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Zurückweisungsverfügung erst nach Klageerhebung bekanntgegeben wird . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juni 2013 5 K 148/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Streitig ist die Zulässigkeit einer von der R-Ltd. im Namen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erhobenen Klage wegen Umsatzsteuer 2010 (Streitjahr). 2 Nachdem die Klägerin (C-Ltd.) die Umsatzsteuererklärung des Streitjahres nicht abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 29. September 2011. Den dagegen eingelegten Einspruch des Prozessbevollmächtigten wies das FA am 10. Februar 2012 zurück. 3 Am 22. Februar 2012 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung des Streitjahres nach. Dabei gab sie auf Seite 1 des amtlichen Formulars an, bei der Erstellung dieser Steuererklärung habe die R-Ltd. aus A in den Niederlanden mitgewirkt. Das FA sah in der Abgabe der Umsatzsteuererklärung einen Antrag auf Änderung der Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und bat um Erläuterung sowie um Vorlage verschiedener Nachweise. 4 Außerdem wies das FA mit einem am 12. März 2012 zur Post gegebenen Schreiben die R-Ltd. für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren des Kalenderjahres 2010 als Bevollmächtigte der Klägerin zurück und teilte dies der Klägerin im Schreiben vom gleichen Tag mit. Zur Begründung führte das FA aus, dass die R-Ltd. durch ihr Mitwirken bei der Erstellung der Steuererklärung geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe, ohne dazu befugt zu sein. Alle Verfahrenshandlungen, die die R-Ltd. künftig für ihre Auftraggeberin in den o.g. Verfahren vornehme, blieben damit ohne steuerliche Wirkung. 5 Mit einem am 13. März 2012 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Fax erhob die R-Ltd. im Namen der Klägerin Klage und beantragte die Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2010 entsprechend der eingereichten Umsatzsteuererklärung. Das FA beantragte, die Prozessbevollmächtigte in diesem Verfahren zurückzuweisen, da sie gemäß § 3a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nicht befugt sei. Am 4. Februar 2013 entsprach das FG dem Antrag des FA und wies die R-Ltd. als Bevollmächtigte nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück. 6 Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entschied dieser aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Juni 2013 durch Zwischenurteil, dass die Klage zulässig sei. Zur Begründung verwies das FG auf die Entscheidungsgründe des Zwischenurteils in dem Parallelverfahren 5 K 95/12. Danach führt eine vom FA ausgesprochene Zurückweisung nicht zum Ausschluss für das Klageverfahren. Wie der 6. Senat des FG zu Recht bereits mit Urteil vom 26. November 2009 6 K 530/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 541) entschieden habe, wirke die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nur für das jeweilige Verfahren und nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. 7 Dagegen richtet sich die Revision des FA. Entgegen dem Urteil des FG lasse sich aus der systematischen Stellung des § 80 AO im 3. Teil der AO keine Einschränkung der Wirkung einer Zurückweisungsverfügung auf das Verwaltungsverfahren entnehmen. Die Auffassung des FG, wonach unter "Verfahren" nur jeweils kleine Verwaltungsschritte zu verstehen seien, nehme der Vorschrift jede sinnvolle Funktionalität. Eine Einschränkung der Wirkung eines Zurückweisungsbescheids könne auch nicht damit begründet werden, dass der Finanzverwaltung mit einem Untersagungsbescheid nach § 7 Abs. 1 StBerG ein wirksames Mittel zur Unterbindung der unbefugten Hilfeleistung zur Verfügung stehe, da es sich hierbei um ein von § 80 Abs. 5 AO unabhängiges und völlig eigenständiges Verfahren handle. 8 Das FA beantragt,das angefochtene Zwischenurteil des Niedersächsischen FG vom 20. Juni 2013 5 K 148/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen,hilfsweise,unter Aufhebung des Urteils die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 9 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 Die R-Ltd. sei vom FA im Verwaltungsverfahren zu Unrecht zurückgewiesen worden, da sie im Zeitpunkt ihrer Zurückweisung die Voraussetzungen des § 3a StBerG erfüllt habe; dies werde derzeit u.a. in dem Revisionsverfahren II R 6/14 überprüft. Gerade im Falle einer materiell-rechtlich unzutreffenden Zurückweisung dürften das FG und der Bundesfinanzhof (BFH) nicht an die Zurückweisung der Verwaltungsbehörde gebunden sein. 11 Abgesehen davon regele § 80 AO die Bevollmächtigung ausschließlich im Verwaltungsverfahren. 12 II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klage zulässig ist. 13 1. Das FG war zum Erlass eines Zwischenurteils berechtigt. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.