1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. 2. NV: Nicht ausreichend ist bei einer geltend gemachten Krankheit die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird. Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Sächsischen Finanzgerichts vom 29. Januar 2015 4 K 125/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) eine … Werkstatt. 2 Im Rahmen einer in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Außenprüfung beim Kläger gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass beim Kläger Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn vorzunehmen seien, eine Sonderabschreibung nach § 7g
Einkommensteuergesetzes für einen PKW nicht zu gewähren sei und in allen Streitjahren vom Kläger erklärte Ausfuhrlieferungen i.S.
1 Buchst. a i.V.m. § 6
Umsatzsteuergesetzes wegen Nichterfüllung
Belegnachweises nicht umsatzsteuerfrei seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) folgte der Auffassung der Prüferin und erließ Änderungsbescheide wegen Einkommensteuer für 2005 bis 2007, Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 sowie Gewerbesteuermessbetrag für 2005 bis
Prozessbevollmächtigten
Klägers, Herrn S, nicht möglich gewesen, den Kläger zu erreichen. Ohne Mitwirkung
Klägers sei eine mündliche Verhandlung aus Sicht der Prozessbevollmächtigten nicht durchführbar. Diesen Antrag lehnte die Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 27. Januar 2015, das der Prozessbevollmächtigten am selben Tag per Telefax übermittelt worden ist, ab. Die mitgeteilten Gründe reichten für eine Verlegung nicht aus. Das persönliche Erscheinen
Klägers sei nicht angeordnet. Ein Grund für die Verlegung bestehe daher nicht. 5 Daraufhin beantragte der Kläger mit Telefax vom
Attests nicht. 6 Für den Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015 niemand erschienen. Das FG wies die Klage als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte unter Bezugnahme auf die Beschlüsse
Bundesfinanzhofs (BFH) vom
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision, mit der er die Nichtverlegung der Sitzung als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt. 8 II. Die Beschwerde, über die der Senat insgesamt entscheidet, ist jedenfalls unbegründet. 9 1. Die Zuständigkeit
beschließenden Senats für die Beschwerdeverfahren wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007 ergibt sich aus Nr. I.1. und I.3. der Ergänzenden Regelungen
Geschäftsverteilungsplans
BFH, weil in den Bereich der Umsatzsteuer die Sachen mit dem höchsten Streitwert fallen. Es sind nicht lediglich Schätzungen angegriffen. Bei der Zuständigkeit
Senats verbleibt es, weil über die Frage, ob das FG den Verlegungsantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat, nur einheitlich entschieden werden kann. 10
Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 ZPO) nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe vorliegen. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor, verdichtet sich die nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671; vom 27. Juni 2012 XI B 129/11, BFH/NV 2012, 1978). 12 b) Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet erkrankt ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung
Bevollmächtigten ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung
Termins nicht erwartet werden kann. Der Antragsteller muss die Gründe i.S.
1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 96 FGO Rz 261). 13 Nicht ausreichend ist jedoch --entgegen der Auffassung
Klägers-- bei einer geltend gemachten Krankheit die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
FG befindliche, dem FG vor der Sitzung per Telefax übermittelte Vorderseite der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält ebenfalls keine Diagnose und bescheinigt nicht die Verhandlungsunfähigkeit
Prozessbevollmächtigten
Klägers für den Folgetag, sondern nur
sen Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen wäre der bloße Zusatz "Verhandlungsunfähigkeit liegt vor" ohnehin nicht ausreichend gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, unter II.2., Rz 12). 17 Weitere Ermittlungspflichten
Gerichts --etwa durch Nachfrage bei der mehr als 600 km vom Kanzleisitz
Prozessbevollmächtigten entfernt praktizierenden Ärztin-- bestanden in dieser Situation nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom
sen eigene Prüfung der behaupteten Erkrankung übermittelt werden (vgl. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.