Verfahrens: Beginn mit Rechtskraft
Urteils, keine Verlängerung, keine Wiedereinsetzung Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 I. Der Antragsteller hatte im Jahr 2006 Klage gegen die Festsetzung der Wohnungsbauprämie in Höhe von 0 € erhoben. Dieses Verfahren war durch Urteil
Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom
Verfahrens hatte keinen Erfolg. Ebenfalls erfolglos blieb sein im Jahr 2012 erneut gestellter Antrag auf Wiederaufnahme
Verfahrens 2 K 92/06 P wegen Wohnungsbauprämie für
Steuerfahnders X, dem es nur um den Fahndungserfolg gegangen sei. Die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung unterlägen einem Verwertungsverbot. Ihm, dem Kläger, sei fälschlicherweise ein Schweizer Konto zugerechnet worden. 2 Das FG wies die Klage durch Urteil vom 30. Juli 2015 ab. Die Wiederaufnahmeklage
Antragstellers sei nicht statthaft, weil seit dem Tag der Rechtskraft
Urteils 2 K 92/06 P mehr als fünf Jahre vergangen seien. 3 Mit seinem persönlich an den BFH gerichteten Schreiben vom
4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Vertretungszwang besteht (Senatsbeschluss vom
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
BFH erfordert, oder wenn ein Verfahrensfehler
FG geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 9 Aus dem Vorbringen
Antragstellers, der Entscheidung
FG und aus den den Streitfall betreffenden Akten, sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S.
2 FGO nicht erkennbar. 10 a) Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO sind nicht ersichtlich: 11 aa) Soweit der Antragsteller rügt, ihm sei keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden, betrifft dies nach dem eigenen Vorbringen
Antragstellers nicht das vorliegend zu beurteilende Verfahren, sondern ein anderes finanzgerichtliches Verfahren, das im Jahr 2001 beim FG anhängig war. 12 bb) Ohne Erfolg ist auch das Vorbringen
Antragstellers, das FG habe im Streitfall sein Wiederaufnahmebegehren nicht in der Sache geprüft und insbesondere seine Nachweise unberücksichtigt gelassen, dass er nicht Inhaber
ihm angelasteten Kontos gewesen sei. 13 Zwar ist ein Verfahrensmangel anzunehmen, wenn das FG zu Unrecht eine Klage als unzulässig ansieht und sich aus diesem Grund nicht mit der Sache befasst (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). 14 Das FG indessen hat im Streitfall zu Recht die Wiederaufnahmeklage als nicht statthaft angesehen. Auf das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Wiederaufnahmegründe kam es daher nicht an. 15 Nach § 134 FGO i.V.m. § 586 Abs. 2 ZPO sind nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft
Urteils an gerechnet, Klagen wegen Wiederaufnahme
Verfahrens unstatthaft, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen
3 ZPO (Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung) vor. Eine Verlängerung der Frist ist unzulässig. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft, und zwar unabhängig davon, ob dem Kläger ein Anfechtungsgrund bekannt ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt (BFH-Beschluss vom
2 Satz 2 ZPO ist daher verstrichen. 17 cc) Auch aus dem Vorbringen
Antragstellers, die im Streitfall als Einzelrichterin tätig gewordene Richterin sei befangen, ergibt sich kein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO. 18 Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 1 FGO liegt nur dann vor, wenn der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640). Eine solche greifbare Gesetzwidrigkeit
Beschlusses vom 22. Dezember 2014, durch den der Befangenheitsantrag
Antragstellers zurückgewiesen worden ist, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen. 19 dd) Soweit der Antragsteller das angeblich rechtswidrige Verhalten mehrerer Verwaltungsbeamter beanstandet, vermag dies einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO nicht zu begründen, weil die Vorschrift nur Fehler im gerichtlichen Verfahren, nicht aber solche
Verwaltungsverfahrens erfasst (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76 f., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Substantielles Vorbringen für das Vorbringen eines Verwertungsverbots ist nicht gegeben. 20 b) Die Streitsache hat auch i.S.
2 Nr. 1 FGO keine grundsätzliche Bedeutung. Der Streitfall betrifft keine Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinausgehend im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. 21 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 93). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550365&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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