2 Buchst. c DBA-Jugoslawien besteht nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit im Sinne
Die Tätigkeit der OSZE-Mission im Kosovo gehört dazu nicht . 2. NV: Die OSZE ist eine nicht im Kosovo ansässige Person im Sinne
2 Buchst. b DBA-Jugoslawien . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2013 13 K 4438/12 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie wohnten im Streitjahr 2009 im Inland und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist irische und britische Staatsangehörige und war seit dem
FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat die Vorinstanz ein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht Deutschlands an den Tagegeldern verneint. Ob sich aufgrund innerstaatlicher Steuerbefreiungen eine für die Kläger günstigere Besteuerung ergibt, wird das FG noch aufzuklären haben. 7 1. Die Klägerin war im Streitjahr --nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO)-- aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes --EStG 2009--) und zudem aufgrund
Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen abkommensrechtlich ansässig. Sie vereinnahmte aufgrund ihrer Tätigkeit für die OSZE Tagegelder und erzielte so Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2009); dies gilt ungeachtet
sen, ob es sich bei den Tagegeldern um den Ersatz von Aufwendungen gehandelt hat (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 2007 VI R 91/04, BFH/NV 2008, 767). Das alles wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen und bedarf
halb keiner weiteren Ausführungen. 8
FG bliebe das deutsche Besteuerungsrecht für die Tagegelder auch bei Anwendung
Abkommens unberührt. Eine Freistellung käme nicht in Betracht. 10 a) Nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Jugoslawien werden bei einer in Deutschland ansässigen Person die Einkünfte aus Jugoslawien (Republik Kosovo), die nach diesem Abkommen in Jugoslawien (Republik Kosovo) besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für die im Streitfall anzunehmende unselbständige Arbeit i.S.
DBA-Jugoslawien käme zwar ein Besteuerungsrecht
Kosovo als Tätigkeitsstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 DBA-Jugoslawien in Betracht. Dieses steht aber unter dem Vorbehalt
2 DBA-Jugoslawien, dem zufolge Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat --hier Kosovo-- ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat --hier Deutschland-- besteuert werden können, wenn der Empfänger sich --erstens-- im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während
betreffenden Kalenderjahrs aufhält (Buchst. a), --zweitens-- die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist (Buchst.
2 DBA-Jugoslawien sämtlich vorliegen. 12
deutschen Steuerrechts (Art. 3 Abs. 2 DBA-Jugoslawien) zu beantworten. Der Senat geht in seiner Rechtsprechung zu Streitigkeiten über die abkommensrechtliche Einkünftezuordnung davon aus, dass die vorgelagerte Frage nach der subjektiven Zurechnung (Steuersubjektqualifikation) keine abkommensrechtliche Frage ist, sondern nach dem Recht
Anwenderstaates zu beurteilen ist und eine abkommensrechtliche Bindung
Ansässigkeitsstaates an den Quellenstaat nicht besteht (grundlegend Senatsurteil vom
Vergütungsaufwandes zu einer Person im Tätigkeitsstaat, auch wenn diese lediglich für die Besteuerung
betreffenden Arbeitnehmers in Bezug genommen ist. Danach ist die OSZE (durch ihre Institutionen) als maßgebende Person im abkommensrechtlichen Sinne anzusehen. Sie wäre aus nationaler Sicht (hypothetisch) als Körperschaftsteuersubjekt zu behandeln, weil Deutschland ihren Institutionen, insbesondere dem OSZE-Sekretariat, für den innerstaatlichen Rechtsraum zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausdrücklich Rechtsfähigkeit verliehen hat (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 der Anlage OSZEVorRV) und sie damit für den nationalen Rechtskreis einer juristischen Person gleichgestellt ist. Ein Durchgriff auf die OSZE-Teilnehmerstaaten kommt nicht in Betracht. 15 bbb) Zweifel daran, dass die Vergütung der Klägerin "von oder für" die OSZE gezahlt wurde, bestehen nicht. Nach den Feststellungen
FG bestand das Dienstverhältnis der Klägerin zur OSZE, der sie infolgedessen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte, wofür ihr wiederum die Tagegelder gezahlt wurden. Anknüpfungspunkte für eine anderweitige wirtschaftliche Zuordnung bestehen nicht, insbesondere qualifizieren die "festen Geschäftseinrichtungen" sie von vornherein nicht als Person i.S.
2 Buchst. b DBA-Jugoslawien. 16 ccc) Schließlich hat das FG ausgeführt, dass die OSZE nicht im Kosovo ansässig ist, sondern ihren Sitz in Wien (Österreich) hat. Es sind keine Umstände erkennbar, die eine für die abkommensrechtliche Ansässigkeit erforderliche unbeschränkte Steuerpflicht der OSZE im Kosovo nahelegen würden (vgl. Senatsurteile in BFHE 146, 141, BStBl II 1986, 442, und vom 29. Januar 1986 I R 296/82, BFHE 146, 136, BStBl II 1986, 513; Raber in Wassermeyer, Jugoslawien Art. 4 Rz 2). Auch eine im Kosovo gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung würde zur Begründung der Ansässigkeit im Rahmen
Bl II 1986, 442). 17 cc) Drittens liegen im Streitfall auch die Voraussetzungen
2 Buchst. c DBA-Jugoslawien vor. Da die OSZE nach den Feststellungen
FG im Kosovo weder einer unternehmerischen noch einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist, sind die von ihr im Rahmen der Mission im Kosovo unterhaltenen "festen Geschäftseinrichtungen" weder als Betriebsstätten noch als feste Einrichtungen anzusehen. Denn ebenso wie eine Betriebsstätte nach abkommensrechtlicher Definition eine unternehmerische Tätigkeit i.S.
5 Abs. 1 DBA-Jugoslawien), erfordert das Vorliegen einer festen Einrichtung i.S.
2 Buchst. c DBA-Jugoslawien --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- eine selbständige Tätigkeit i.S.
Die Erwähnung der festen Einrichtung dient lediglich dazu, diejenigen Fälle abzudecken, in denen der Arbeitgeber keine unternehmerische, sondern eine selbständige Tätigkeit ausübt (ebenso Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer MA Art. 15 OECD-MA Rz 129; Wassermeyer daselbst Art. 14 Rz 66 f.; Reinhold in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 15 OECD-MA Rz 217; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 15 Rz 14, 63). 18 Zwar ist der Begriff der festen Einrichtung i.S.
2 Buchst. c DBA-Jugoslawien abkommensrechtlich nicht definiert und der Wortlaut schließt bei isolierter Betrachtung die vom FG vertretene Auslegung nicht aus. Allerdings ist --mangels innerstaatlicher Vorgabe, Art. 3 Abs. 2 DBA-Jugoslawien-- bei der Auslegung der Zweck und der abkommensrechtliche Zusammenhang
2 DBA-Jugoslawien heranzuziehen (vgl. Raber in Wassermeyer, Jugoslawien Art. 3 Rz 19), und diese erzwingen ein engeres, auf eine selbständige Tätigkeit beschränktes Verständnis der festen Einrichtung in Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien. Sinn und Zweck der --Art. 15 Abs. 2
Musterabkommens der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD-Musterabkommen --OECD-MustAbk--) entsprechenden-- Vorschrift gehen dahin, das Besteuerungsrecht in Fällen kurzfristiger Auslandstätigkeit beim Ansässigkeitsstaat zu belassen, wenn die Steuerbemessungsgrundlage der Unternehmenssteuer
Tätigkeitsstaates nicht durch die Vergütung vermindert wird (vgl. Raber in Wassermeyer, Jugoslawien Art. 16 Rz 13; vgl. auch Senatsurteile vom
Tätigkeitsstaates bedarf es indessen einer dahingehenden abkommensrechtlichen Zuordnung
Vergütungsaufwandes, die wiederum nicht allein durch eine im Tatsächlichen bestehende "feste Geschäftseinrichtung" erfolgt. Vielmehr ist eine abkommensrechtliche Anknüpfung für die Zuordnung erforderlich, sei es in Gestalt einer Betriebsstätte (Art. 7 DBA-Jugoslawien), sei es in Gestalt einer festen Einrichtung (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a DBA-Jugoslawien). Beide Begriffe entsprechen sich insoweit. Diese funktionale Parallelität --die sich im Übrigen auch in den Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 DBA-Jugoslawien zeigt-- liegt auch Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien zugrunde, wenn dort die feste Einrichtung tatbestandlich neben die Betriebsstätte gestellt wird, um die abkommensrechtliche Zuordnung
Personalaufwandes abzubilden. Folglich ist auch in diesem Zusammenhang insoweit von inhaltlicher Übereinstimmung auszugehen, als der Begriff der festen Einrichtung (auch) in Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien ebenso auf eine selbständige Tätigkeit bezogen ist, wie der der Betriebsstätte auf eine unternehmerische. Dass die Verknüpfung mit der selbständigen Tätigkeit --anders als in den übrigen Verteilungsartikeln-- nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, ist unschädlich. Dieses Verständnis bestätigt sich nicht zuletzt darin, dass mit dem Wegfall
Abk 2000 und der Eingliederung der selbständigen Tätigkeit in den Unternehmenstatbestand (s. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h OECD-MustAbk 2000) zugleich die Verwendung
Begriffes der "festen Einrichtung" entfallen ist, insbesondere auch in Art. 15 Abs. 2 OECD-MustAbk
halb aus, weil die Einkünfte der Klägerin nach den Feststellungen
FG im Kosovo nicht besteuert worden sind. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.