(2)Diese durch das FG dargelegten Ermessenserwägungen sind im Streitfall nicht verhältnismäßig. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das FG die Sache im Erörterungstermin vom 22. September 2014 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert hat und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte, zu keiner weiteren Mitwirkung verpflichtet zu sein. 15 Das FG hätte bei seiner Ermessensüberlegung nämlich den Umstand berücksichtigen müssen, dass die Familienkasse die Klägerin erstmals --während des Klageverfahrens-- mit Schreiben vom 8. Mai 2014 auf ihre --möglicherweise bestehenden-- Mitwirkungspflichten wegen des Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG und der möglichen Konkurrenzsituation zu polnischen Familienleistungen konkret hingewiesen hatte. Nachdem die Familienkasse --mit Kenntnis des FG während des Klageverfahrens-- mit diesbezüglichen Ermittlungen bei den zuständigen Behörden begonnen hat, ist eine Entscheidung durch Prozessurteil --anstelle der Verfahrensaussetzung-- nicht (mehr) erforderlich. Zwar könnte eine (vermeintlich) fehlende Mitwirkung der Klägerin die --wie vom FG angenommen-- Verzögerung der Bearbeitung verursacht haben; nachdem die Familienkasse die Tatsachen --bei deren Aufklärung die Klägerin nicht mitgewirkt haben soll-- durch eigene Ermittlungen überlagert, ist aber nicht mehr nachvollziehbar, warum eine kostenpflichtige Entscheidung gegenüber der Aussetzung des Verfahrens sachgerechter sein soll. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass eine gleichgerichtete Mitwirkung der Klägerin zu einem früheren Abschluss des (Einspruchs- oder Klage-)Verfahrens führen könnte, insbesondere sind solche Mitwirkungen nicht geeignet, das Verfahren zu beschleunigen. Soweit die fehlende Mitwirkung zu einer Verzögerung des Verfahrens beigetragen haben sollte, hatte diese aber im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung keine Auswirkungen mehr, da die Familienkasse mit entsprechenden Ermittlungen bereits begonnen hatte. 16 Zudem stützt das FG seine Ermessenserwägung fehlerhaft auf die Behauptung, die Klägerin habe das Verfahren verzögert, ohne zu berücksichtigen, dass die Familienkasse erstmals im Klageverfahren --mit Schreiben vom 8. Mai 2014-- die Mitwirkung der Klägerin konkretisiert hat. Auch legt das FG nicht dar, warum es sachgerecht sein soll, etwaige Erkenntnisse aus den Anfragen bei den Behörden, unabhängig von einem bereits laufenden Klageverfahren zu prüfen. Die Überprüfungsmöglichkeit durch die Familienkasse wird ebenso erreicht, wenn das Verfahren ausgesetzt wird. 17 2. Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 18
- a)Der Senat braucht indes nicht darüber zu entscheiden, ob ein Verfahrensmangel möglicherweise auch deshalb vorliegt, weil das FG über die Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. September 2014 VIII B 133/13, BFH/NV 2015, 45, Rz 7, m.w.N.). 19
- b)Auch hat der Senat nicht darüber entschieden, ob die Klage verfrüht erhoben worden ist und die vom FG vorgenommene Güterabwägung eine Verlängerung der sechsmonatigen Regelbearbeitungsfrist rechtfertigen könnte (vgl. zur Güterabwägung, z.B. BFH-Urteile vom 27. April 2006 IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017, unter II.1.a und b, m.w.N.; vom 7. Oktober 2010 V R 43/08, BFH/NV 2011, 989, Rz 20, und vom 6. Oktober 2005 V B 140/05, BFH/NV 2006, 473, unter II.1.a, Rz 23). Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die --erstmalige-- Aufforderung der Familienkasse vom 8. Mai 2014, eine Bescheinigung des FA einzureichen, "die die Entscheidung zur steuerlichen Behandlung [der Klägerin] nach § 1 Abs. 1 oder 3 EStG enthält und die eine Aussage zur Grundlage für diese Entscheidung beinhaltet" im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO unbeachtlich ist. Die Mitteilung zureichender Gründe, warum in angemessener Frist sachlich nicht über den Einspruch entschieden werden kann, muss vor Klageerhebung erfolgen (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2017, II.1.b bb). 20
- c)Zusätzlich weist der Senat --ohne Bindungswirkung-- darauf hin, dass das FG zu Recht davon ausgeht, dass eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG --anders als die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 EStG-- von der bindenden einkommensteuerrechtlichen Behandlung abhängig ist (BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897, Leitsatz, Rz 13). Lässt sich dem Einkommensteuerbescheid indes nicht entnehmen, ob die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig aufgrund eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts (§ 1 Abs. 1 EStG) oder aufgrund eines Antrags (§ 1 Abs. 3 EStG) erfolgt, ist dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln, wobei außerhalb des Bescheids liegende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei Auslegungszweifeln ist Rückgriff auf die --der Einkommensteuerveranlagung-- begleitenden Unterlagen zu nehmen, ggf. sind die Einkommensteuerakten beizuziehen (BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228, BStBl II 2014, 843, Rz 48 f.). 21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. 22 4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550387&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public