Nachlasses während
Nachlassinsolvenzverfahrens erzielt werden, kommt nur im Rahmen einer Veranlagung
oder der Erben in Betracht, die Schuldner
Nachlassinsolvenzverfahrens sind. Die Einkommensteuerbescheide sind an den Nachlassinsolvenzverwalter zu richten . Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2014 6 K 1508/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt als Nachlassinsolvenzverwalter im Wege einer Verpflichtungsklage vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Einkommensteuerveranlagungen gegenüber dem verstorbenen Schuldner durchzuführen, um die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer zu erreichen, die für Kapitalerträge
Nachlasses im Rahmen
Insolvenzverfahrens einbehalten worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine solche Veranlagung für den Verstorbenen als Inhaltsadressat und Steuerschuldner scheide für die streitigen Veranlagungszeiträume 2003 bis 2008 aus, da der Verstorbene kein Steuersubjekt mehr gewesen sei. 3 Der Kläger hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam i.S.
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob er berechtigt sei, die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2003 bis 2008 jeweils geltenden Fassung (EStG) im Wege der begehrten Einkommensteuerveranlagung
Verstorbenen zu beantragen, da eine anderweitige Erstattungsmöglichkeit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer --auch aufgrund der bislang nicht bekannten Erben-- nicht ersichtlich sei. 4 2. Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind nicht erfüllt. 5 a) An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt
Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 2015 VII B 30/14, BFH/NV 2015, 1010). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bisherigen Rechtsprechung
BFH und
Bundesgerichtshofs (BGH) ohne weiteres beantworten und ist daher nicht klärungsbedürftig. 6 b) Der Tod
Schuldners nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens --wie im Streitfall-- bewirkt ohne weiteres eine Überleitung
bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfahren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt. Das bisherige Insolvenzverfahren nimmt daher ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuem Schuldner (vgl. BGH-Entscheidungen vom
Nachlasses erzielt werden, ist eine Masseverbindlichkeit i.S.
O), da sie durch Handlungen
Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wird, ohne zu den Kosten
Insolvenzverfahrens zu gehören und der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand --insbesondere die Einkünfteerzielung nach § 2 Abs. 1 EStG-- erst nach der Insolvenzeröffnung verwirklicht wird (BFH-Entscheidungen vom
BFH ist zudem geklärt, dass nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse (hier: den Mitteln
Nachlasses) an das FA entrichtete Steuerabzugsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden können, die zu den Masseverbindlichkeiten i.S.
O (hier: i.V.m. § 324 Abs. 1 InsO) gehören. Nur in Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden (hier: die jeweilige Jahressteuerschuld der Streitjahre) verbliebenen Überschusses kann ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse entstehen (BFH-Urteil in BFHE 248, 518). 9 e) Auf dieser Grundlage ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig, ob die Anrechnung der Kapitalertragsteuer, die nach den bindenden Feststellungen
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) aus Erträgen der Nachlassinsolvenzmasse einbehalten und abgeführt wurde, im Rahmen einer einkommensteuerlichen "Veranlagung
Verstorbenen" erreicht werden kann. 10 Denn nach der unter 2.b und c dargelegten Rechtsprechung kommt die begehrte Erstattung der Steuerabzugsbeträge an die Masse nur auf der Grundlage einer Veranlagung
Erben und jetzigen Schuldners
Nachlassinsolvenzverfahrens in Betracht, in der die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG anzurechnen sind. Da es sich bei der Jahressteuerschuld und einem sich hieraus eventuell ergebenden Erstattungsanspruch um Masseforderungen und -verbindlichkeiten handelt, sind die entsprechenden Steuerbescheide für die Streitjahre an den Kläger als Nachlassinsolvenzverwalter zu richten (s. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.