(2)das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 18.000 € nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 18.000 € auf 36.000 € (§ 14a Abs. 4 Satz 2 EStG). 25 Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18.000 €, so vermindert sich der Betrag von 61.800 € nach Satz 1 je angefangene 250 € des übersteigenden Einkommens um 10.300 €; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden und deren Einkommen den Betrag von 36.000 € übersteigt, vermindert sich der Betrag von 61.800 € nach Satz 1 je angefangene 500 € des übersteigenden Einkommens um 10.300 € (§ 14a Abs. 4 Satz 3 EStG). 26
- b)Die Gewährung des Freibetrags knüpft danach tatbestandlich nicht nur an das Vorliegen eines Veräußerungs- oder Entnahmegewinns an, sondern neben dem Antrag auch an persönliche Merkmale des Steuerpflichtigen, hier die bestimmungsgemäße Verwendung des Veräußerungs- und/oder Entnahmegewinns für die in § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Zwecke sowie die Höhe des Einkommens gemäß § 2 Abs. 4 EStG, welches der Steuerpflichtige, dem der Veräußerungsgewinn bzw. der Entnahmegewinn zuzurechnen ist, in dem der Veräußerung oder Entnahme vorangegangen Veranlagungszeitraum bezogen hat. Ob diese persönlichen Merkmale, insbesondere die Höhe des Einkommens, vorliegen und deshalb der Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu gewähren ist, beruht damit auf Tatsachen, über deren Kenntnis regelmäßig nur das Wohnsitzfinanzamt desjenigen Feststellungsbeteiligten verfügt, dem der Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn zuzurechnen ist. Über die Freibetragsgewährung ist daher bindend erst bei dessen Veranlagung zur Einkommensteuer, hier also bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers, zu entscheiden (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 1997 IX 316/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 258; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, und vom 21. September 1995 IV R 1/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, jeweils zu § 16 Abs. 4 EStG, sowie BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, zu § 34 Abs. 3 EStG). 27 Lediglich die Höhe des Gewinns, der durch die Veräußerung oder Entnahme des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens entstanden ist, und die Verteilung dieses Gewinns auf die einzelnen Gesellschafter sind im Gewinnfeststellungsverfahren mit Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung festzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, zu § 16 Abs. 4 EStG). 28
- c)Ist danach im Rahmen der hier streitigen gesonderten und einheitlichen Feststellungen nicht über die Höhe und die Gewährung des Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu entscheiden, hat der Senat auch nicht darüber zu entscheiden, ob die streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheide überhaupt eine --jedenfalls konkludente-- Feststellung zu der Höhe des Entnahmegewinns i.S. des § 14a Abs. 4 EStG enthalten und ob bei dieser Feststellung, wie das FG meint, entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 14a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht nur der auf den entnommenen Grund und Boden, sondern auch der auf die entnommenen Gebäude entfallende Gewinn zu berücksichtigen ist. Ebenso wenig hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die Höhe des Entnahmegewinns bereits deshalb nicht festzustellen war, weil ein entsprechender Antrag des Klägers nicht vorlag. 29 2. Die Revision ist gleichwohl im Ergebnis teilweise unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 4 FGO teilweise zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des FG teilweise aus anderen Gründen als richtig darstellt. Der Entnahmegewinn war bei der Feststellung der laufenden Einkünfte der GbR im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Streitjahre überhaupt nicht zu berücksichtigen. 30
- a)Ein Feststellungsbescheid fasst einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zusammen, die, soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind, selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können. Solche selbständige Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung, sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Februar 2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, und vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085). 31
- b)Die von den Klägern angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide der Streitjahre enthalten hinsichtlich der im Streitfall allein streitigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur die rechtlich selbständige Feststellung laufender Einkünfte und damit ausschließlich die Einkünfte, die von den Klägern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erzielt worden sind. Im Rahmen dieser Feststellung ist der Entnahmegewinn, der durch die Übertragung der Grundstücke an die T (Hofreite) entstanden ist, berücksichtigt worden. 32
- aa)Die Feststellung der laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist insoweit fehlerhaft, als dort der auf den Kläger entfallende Entnahmegewinn in die Berechnung mit eingeflossen ist. Die an T übertragenen Grundstücke (Hofreite) standen im Alleineigentum des Klägers, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Grundstücke gehörten damit zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der GbR. Ein Entnahmegewinn hätte daher nur als dessen Sonderbetriebsgewinn, eine selbständig anfechtbare Feststellung (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1085), im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung festgestellt werden können. Eine solche Feststellung enthalten die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide aber nicht. Zwar wurde der Entnahmegewinn dem Kläger in vollem Umfang als laufende Einkünfte zugerechnet. Die Gewinnverteilung, die ihrerseits eine selbständige Besteuerungsgrundlage darstellt (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522), kann jedoch nicht im Wege der Auslegung als Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns umgedeutet werden. 33
- bb)Die hier allein streitgegenständliche Feststellung der laufenden Einkünfte wäre daher grundsätzlich um den darin enthaltenen Entnahmegewinn zu kürzen. Die von dem FA eingelegte Revision kann insoweit daher keinen Erfolg haben. 34 3. Die Revision des FA ist aber aus anderen Gründen teilweise begründet. Denn das FG ist mit seiner Entscheidung über das Klagebegehren der Kläger hinausgegangen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Das FG-Urteil ist deshalb aufzuheben und die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide sind insoweit zu ändern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). 35
- a)Das FA hat seine Revision auch auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt. In einem solchen Fall muss der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316). 36
- b)Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäß) beantragt, die Gewinnfeststellungsbescheide vom 2. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2009 dahin zu ändern, dass für 2001 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 31.801,07 € und für 2002 in Höhe von 116.749,19 € festgestellt werden. Der Antrag basiert auf der Annahme der Kläger, dass die GbR ihren Betrieb im Jahr 2002 im Zusammenhang mit den Grundstücksübertragungen aufgegeben habe und dadurch ein Aufgabegewinn in Höhe von 100.021 € erzielt worden sei. Der Aufgabegewinn war neben den in beiden Streitjahren der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht streitigen laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG im Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2002 festzustellen. 37
- c)Das FG hat die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide dahin abgeändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2001 in Höhe von 99.965,23 € und im Jahr 2002 in Höhe von 42.446 € festgestellt werden. Es hat seiner Entscheidung zunächst laufende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in derselben Höhe wie die Kläger zugrunde gelegt. Es ist jedoch von einer Entnahme eines Teils der Grundstücke und im Übrigen von einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG ausgegangen. Den Entnahmegewinn ermittelte es in Höhe von 223.618 DM und kürzte diesen um den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG in Höhe von 40.000 DM. Gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG berücksichtigte es den Entnahmegewinn in Höhe von 183.618 DM (= 93.882 €) zu 6/9 im Jahr 2001 und zu 3/9 im Jahr 2002. 38
- d)Das Klagebegehren ist im Streitfall unter kumulativer Berücksichtigung des beide Gewinnfeststellungsbescheide betreffenden Klageantrags zu bestimmen. Denn die Berücksichtigung des Gewinns in dem einen oder anderen Gewinnfeststellungsbescheid hängt aufgrund der Gewinnzuordnungsregelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG allein von der rechtlichen Beurteilung des nämlichen Sachverhalts entweder als Entnahme oder als Betriebsaufgabe ab. 39
- e)Davon ausgehend ist das FG in Höhe der Differenz von 100.021 € (erklärter Aufgabegewinn) zu 93.882 € (berücksichtigter Entnahmegewinn) = 6.139 € über das Klagebegehren der Kläger hinausgegangen. Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben. 40
- f)Die Sache ist spruchreif. Zutreffend hat das FG den laufenden Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres 1. Juli 2001 bis 31. März 2002 und damit auch den in diesem Wirtschaftsjahr (nach Ansicht des FG) angefallenen Entnahmegewinn gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG zu 6/9 im Gewinnfeststellungsbescheid 2001 und zu 3/9 im Gewinnfeststellungsbescheid 2002 berücksichtigt. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft waren daher in folgender Höhe festzustellen: 41 Gewinnfeststellungsbescheid 2001: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt. FG bisher: 99.965,23 € zuzüglich 6/9 von 6.139 € = 4.092,66 € Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft neu: 104.057,89 € 42 Gewinnfeststellungsbescheid 2002 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt. FG bisher: 42.446,00 € zuzüglich 3/9 von 6.139 € = 2.046,34 € Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft neu: 44.492,34 € 43 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 30 % und das FA zu 70 %. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens hat das FA zu tragen. 44 5. Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550403&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public