3 DBA-Zypern 1974: Unveränderte Auslegung 1. NV: "Unternehmen" i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974 kann nur ein Unternehmen i.S.
1 DBA-Zypern 1974 sein, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt; dieses Unternehmen muss zugleich wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Eine andere Auslegung des Begriffs des "Unternehmens" i.S.
3 DBA-Zypern 1974 lässt sich auch nicht aus dem neuen DBA-Zypern 2011 ableiten; dieses gilt erst für Veranlagungszeiträume ab dem
der Schiffseigentümerin wurden die Schiffe an die inländische F-2 AG verchartert, die dann ihrerseits die Schiffe an die F-3 GmbH mit Sitz in G weitervercharterte. 2 Der Kläger erklärte für die Streitjahre aus seiner Tätigkeit als Kapitän steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unterwarf diese Einkünfte dagegen der Besteuerung und setzte Einkommensteuer für die Streitjahre fest. 3 Nachdem die Einsprüche gegen die entsprechenden Steuerbescheide erfolglos geblieben waren, machte der Kläger mit seiner dagegen gerichteten Klage im Wesentlichen geltend, dass nach Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
1 DBA-Zypern 1974 sein könne, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibe, und dass dieses Unternehmen zugleich wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein müsse. 4 Das Finanzgericht (FG) Hamburg wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1929 veröffentlichtem Urteil vom
ihm erzielten Einkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG 2002/2009--); dies schließt eine Besteuerung
Einkünften aus ausländischen Quellen (hier Zahlungen der zypriotischen D-Ltd.) ein (§ 2 Abs. 1 EStG 2002/2009, vgl. z.B. Senatsurteil vom
1 Buchst. a Satz 1 DBA-Zypern 1974
der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen. Denn Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974 schließt das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht aus; die zypriotische D-Ltd. ist nicht als "Unternehmen" i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974 anzusehen. 11 a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Zypern 1974 werden bei einer in Deutschland ansässigen Person u.a. die Einkünfte aus Zypern
der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, die dort nach dem Abkommen besteuert werden können. Die Frage, ob die Einkünfte des Klägers in Zypern besteuert werden können, beantwortet sich im Streitfall nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974; Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Zypern 1974 ist nicht einschlägig, da der Kläger seine Tätigkeit nicht in Zypern ausgeübt hat. 12 b) Nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die
einem Mitglied der Besatzung an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass "Unternehmen" i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974 nur ein Unternehmen i.S.
1 DBA-Zypern 1974 sein kann, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt, und dass dieses Unternehmen zugleich wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein muss (vgl. Senatsurteile vom
der Revision gegen diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im internationalen Seeverkehr erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. In seinem Urteil in BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218 geht der Senat bei der Auslegung des Begriffs des "Unternehmens" i.S.
3 DBA-Zypern 1974 maßgebend
dem Wortlaut der Vorschrift aus. Danach wird ausdrücklich der Begriff des "Unternehmens" und nicht der des "Arbeitgebers" verwendet; mit "Unternehmen" ist daher nicht (allein) der Arbeitgeber gemeint. Dieses am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis sieht der Senat weiter aufgrund des Sinnzusammenhangs mit Art. 8 DBA-Zypern 1974 und dem Sinn und Zweck der Norm bestätigt. Er beruft sich dabei u.a. auf den Kommentar der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) zu der übernommenen Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 des Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens (OECD-MustAbk)
1963/
50 Jahren wiederholt lediglich die Argumentation der vorangegangenen Verfahren und enthält keine neuen Erkenntnisse. Die Revision lässt dabei zudem unberücksichtigt, dass die Auslegung des Senats sich in erster Linie am Wortlaut der Norm orientiert. 14 bb) Eine andere Auslegung des Begriffs des "Unternehmens" i.S.
3 DBA-Zypern 1974 lässt sich auch nicht aus dem DBA-Zypern 2011 ableiten; dieses gilt erst für Veranlagungszeiträume ab dem
Besatzungsmitgliedern Absatz 4 dieses Artikels unterliegt, und der Ausdruck "Unternehmen" in diesem Absatz das Unternehmen des Arbeitgebers der Besatzungsmitglieder bedeutet. Damit weicht diese Auslegung des Begriffs "Unternehmen" im Protokoll zum DBA-Zypern 2011
der Rechtsprechung des Senats ab, wonach mit "Unternehmen" nicht (allein) der Arbeitgeber gemeint ist, sondern ein Unternehmen i.S.
1 DBA-Zypern 1974, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt, und zugleich wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts ist. 16 Auf diese abweichende Auslegung durch das Protokoll kann sich der Kläger jedoch im Streitfall nicht unmittelbar berufen. Denn gemäß Art. 29 DBA-Zypern 2011 ist das angefügte Protokoll Bestandteil des Abkommens und findet damit ebenfalls erst ab dem 1. Januar 2012 Anwendung (Art. 30 Abs. 2 DBA-Zypern 2011). 17 cc) Die Auslegung des Begriffs des "Unternehmens" im Protokoll zum Abkommen in Nummer 4 zu Art. 14 DBA-Zypern 2011 findet trotz des (nahezu) unverändert gebliebenen Wortlauts
4 DBA-Zypern 2011 auch keine rückwirkende Anwendung auf den Begriff des "Unternehmens" i.S.
3 DBA-Zypern 1974. Soweit der Kläger sich insbesondere darauf beruft, dass die neue Auslegung des Begriffs des Unternehmens die "richtige Auslegung einer unverändert übernommenen Bestimmung" festschreibt und deshalb rückwirkend auch für den (gleichen) Begriff des Unternehmens i.S.
3 DBA-Zypern 1974 gelten muss, folgt der Senat dem nicht. 18 Das Protokoll in Nummer 4 zu Art. 14 DBA-Zypern 2011 sieht keine ausdrückliche Anwendung der neuen Auslegung des Begriffs des "Unternehmens" auf Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974 vor. Die Anwendungsbestimmung in Art. 30 DBA-Zypern 2011 ist eindeutig. Sollten die Vertragsstaaten den Willen gehabt haben, die Regelung im Protokoll in Nummer 4 zu Art. 14 DBA-Zypern 2011 rückwirkend auch für das alte DBA-Zypern 1974 zur Anwendung zu bringen, wäre die Umsetzung eines solchen Willens im Abkommenstext nicht gelungen. Dass ausweislich der Denkschrift zum Gesetzentwurf (BTDrucks 17/6259, S. 28) die Erweiterung des Begriffs des "Unternehmens" i.S.
1 DBA-Zypern 2011 im Protokoll zum Abkommen in Nummer 3 zu Artikel 8 nicht rückwirkend anzuwenden ist, ändert daran nichts. Denn daraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, die Regelung des Protokolls zum Abkommen in Nummer 4 zu Art. 14 DBA-Zypern 2011 müsse rückwirkend zur Anwendung kommen. Das verbietet sich bereits deshalb, weil die Denkschrift zur Erweiterung des Begriffs des "Unternehmens" i.S.
1 DBA-Zypern 2011 lediglich die ausdrückliche Anwendungsbestimmung in Art. 30 DBA-Zypern 2011 wiederholt und sich ihr deshalb kein erweiterter Erklärungsgehalt beimessen lässt. 19 Schließlich kann ein anderes Auslegungsergebnis auch nicht aus dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.