Gesamtergebnisses
Verfahrens zu tatsächlichen Feststellungen gelangt, die vom Tatsachenvortrag eines Beteiligten abweichen . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2014 5 K 272/10 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, führte im Streitzeitraum im Zusammenwirken mit Künstleragenturen musikalische Veranstaltungen durch. Sie arbeitete hierbei insbesondere mit einer polnischen und einer tschechischen Künstleragentur, die jeweils in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wurden, zusammen. Zwischen den Agenturen und der Klägerin kamen schriftliche Tournee- und Gastspielverträge zustande, die vorsahen, dass die ausländischen Firmen bestimmte Produktionen, z.B. Aufführungen der Oper Nabucco von Guiseppe Verdi in Originalsprache, der Klägerin zu einem Produktionspauschalhonorar zu liefern hatten, mit dem alle Kosten für Gagen, Solistenhonorare u.ä. abgegolten sein sollten. 2 Die Klägerin meldete keine Abzugsteuern i.S.
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Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. 6 II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügenden Form dargelegt. 7 1. Einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO hat die Klägerin nicht schlüssig geltend gemacht. 8 a) Die Beschwerdebegründung besteht im Wesentlichen aus Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Klägerin rügt durchgehend, dass sich der Sachverhalt anders als vom FG aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt zugetragen hat. Teilweise spricht sie selbst ausdrücklich davon, dass die Würdigung
FG fehlerhaft sei. Damit kann sie aber im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen.
halb wird mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO geltend gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Geltungsbereichs der AO beziehen, selbst zu beschaffen, mithin einen im Ausland ansässigen Zeugen in die Sitzung zu stellen, sofern es sich um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts handelt. Kommt der Beteiligte, der sich auf einen im Ausland lebenden Zeugen beruft, seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) würdigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom
wegen die Überzeugung vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nicht bilden kann. 12 c) Das FG hat auch keine Überraschungsentscheidung getroffen und hierdurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a). Die Klägerin meint, durch das Urteil
wegen überrascht worden zu sein, weil die vernommenen Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung ihre Version
Geschehens voll bestätigt hätten (die schriftlichen Verträge seien nicht "gelebt" worden, Vertragsbeziehungen hätten zu den einzelnen Künstlern bestanden) und das FG
sen ungeachtet diese Verträge als "gelebt" der Besteuerung zugrunde gelegt habe. Ein kundiger Prozessbeteiligter muss stets damit rechnen, dass das Tatgericht, das in der Würdigung der Beweise frei ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, dazu Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 96 Rz 25), Zeugenaussagen als unglaubhaft oder in der Zusammenschau mit anderen Beweismitteln (z.B. Vertragsurkunden) in einer bestimmten Weise bewertet und schließlich in der Würdigung
Gesamtergebnisses
Verfahrens zu tatsächlichen Feststellungen gelangt, die vom Tatsachenvortrag eines Beteiligten abweichen. Im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung der Beweise wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig dadurch genügt, dass den Beteiligten die Gelegenheit gegeben wird, sich in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Ausweislich
Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
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