Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer Verluste für die Feststellung ausgleichsfähiger Verluste - Auslegung
Klagebegehrens durch den BFH - Anwendungsbereich von § 155 Abs. 2 AO) 1. NV: Der BFH ist bei der Auslegung
Klagebegehrens nicht an die Auslegung
FG und die von diesem aufgenommenen Anträge gebunden . 2. NV: Die Feststellung
verrechenbaren Verlustes ist ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der §§ 179 ff. AO selbständiger Verwaltungsakt, der alleiniger und selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann .
gegen den Gewinnfeststellungsbescheid eingelegten Einspruchs lautet .
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2012 2 K 171/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein Seeschiff im internationalen Schiffsverkehr. Sie wurde zum … 1999 von drei Gesellschaftern gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Bis zum
halb als Entnahmen zu behandeln seien. Die angesprochenen Konten "Ausschüttungen an Gesellschafter" bzw. "Ausschüttungen aus anrechenbaren Steuern" seien daher Kapitalkonten, welche in die Ermittlung
gemäß § 15a
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) relevanten Kapitals einzubeziehen seien. Durch die Ausschüttungen seien negative Kapitalkonten der Gesellschafter entstanden bzw. hätten sich diese erhöht.
halb seien bei den Gesellschaftern, die am
verrechenbaren Verlusts nach § 15 a Absatz 4 EStG" bezeichneten Bescheid (im Weiteren Feststellungsbescheid). In dem Feststellungsbescheid wurden u.a. laufende Verluste aus Gewerbebetrieb, soweit sie die Gesamthand betrafen, in Höhe von 919.251,89 DM festgestellt. Hinsichtlich der Gewinnverteilung wurden in dem Feststellungsbescheid für die Gesellschafter die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Anwendung
G (im Weiteren: ausgleichsfähige Verluste) und vor Anwendung
G jeweils gesondert festgestellt. Zusätzlich enthielt der Feststellungsbescheid den Hinweis, dass die Feststellungen zu § 15a EStG aus der Anlage ersichtlich seien. 10 Auf den Einspruch der Klägerin berücksichtigte das FA das von den Gesellschaftern geleistete Agio als Kapital i.S.
G und stellte mit Änderungsbescheid vom
verrechenbaren Verlustes i.S.d. § 15a EStG auf den 31.12.2001". In der Summe betragen danach die festgestellten ausgleichsfähigen Verluste 379.412,55 DM und die verrechenbaren Verluste auf den 31. Dezember 2001 520.580,34 DM. 11 Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine zu den Akten
Finanzgerichts (FG) gereichte Liste über die Kapitalkontenentwicklung der Gesellschafter, den Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung
verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG vom
Klageverfahrens übersandte das FA nach entsprechender Aufforderung durch das FG die Feststellungsbescheide vom
Darlehens zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter seien die Grundsätze
Fremdvergleichs nicht heranzuziehen. Ebenso wenig sei die betriebliche Veranlassung der Auszahlung zu prüfen. 14 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die Liquiditätsausschüttungen seien nach Art. 9.3. Satz 4
Gesellschaftsvertrags auf einem gesonderten Entnahmekonto zu erfassen gewesen. Dieses Konto stelle ein Kapitalkonto dar. Die Ausschüttungen seien gesellschaftsvertraglich zulässig gewesen und sollten erst mit künftigen Gewinngutschriften ausgeglichen werden. Es lägen
halb zulässige Entnahmen vor, die denklogisch die Begründung von Darlehensforderungen ausschlössen. Sollte ein Darlehen gewünscht gewesen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass dies zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen und insbesondere eine Rückzahlung vereinbart worden wäre. Zudem wäre eine Darlehensforderung der Klägerin korrespondierend in der Sonderbilanz der Gesellschafter zu passivieren gewesen. Auch daran fehle es hier. 15 Selbst wenn das gesonderte Entnahmekonto als Fremdkapitalkonto einzustufen sei, stelle sich die Darlehensgewährung als Entnahme dar, da diese nicht betrieblich, sondern ausschließlich gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen sei. Eine betriebliche Veranlassung scheide aus, weil die Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich nicht standhielten und die Darlehensmittel nicht durch betriebliche Interessen
Darlehensgebers, hier der Klägerin, veranlasst gewesen seien. Die gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensgewährung führe daher zu einer Minderung
für die Zwecke
G zu führenden steuerlichen Kapitalkontos. 16 Das FA beantragt (sinngemäß),die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt (sinngemäß),die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der Vorentscheidung. 18 II. Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung
Verfahrens vor, da das FG das Verfahren über die Rechtmäßigkeit
angefochtenen Feststellungsbescheids nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt hat, bis über die Feststellung der verrechenbaren Verluste gemäß § 15a Abs. 4 EStG erstmalig entschieden worden ist. 19 1. Der Senat legt die Klage der Klägerin dahin aus, dass damit nicht die Feststellung
verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a Abs. 4 EStG, sondern die Feststellung der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden ausgleichsfähigen Verluste angefochten worden ist, die im hier angefochtenen Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 1. April 2009 als "Nach Anwendung
G anzusetzende steuerpflichtige Einkünfte" bezeichnet worden sind. 20 a) Der Bundesfinanzhof (BFH) kann die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen
FG selbst auslegen (BFH-Urteile vom
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung
Gegenstands
Klagebegehrens (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) alle bekannten und vernünftiger Weise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1479). An die Fassung der Anträge ist das Gericht dabei nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage
Klägers entspricht (BFH-Urteil in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, m.w.N.). 21 b) Bei der Auslegung
Klagebegehrens ist zunächst die prozessuale Selbständigkeit der in einem Feststellungsbescheid enthaltenen einzelnen Feststellungen zu beachten. Die Klage gegen einen Feststellungsbescheid kann verschiedene Ziele verfolgen. Ein Feststellungsbescheid fasst (in einem Verwaltungsakt) einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zusammen, die --soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind-- selbständiger Gegenstand
Klagebegehrens sein können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Weiteren ist zu beachten, dass die Feststellung
verrechenbaren Verlusts i.S.
G ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO selbständiger Verwaltungsakt ist, der ebenfalls alleiniger und selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 2010 IV R 61/07, BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942; und in BFHE 248, 144, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltungsakte gemäß § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 1 EStG formell in einem Bescheid miteinander verbunden werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942, und in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532). 22
Eine selbständige Feststellung verrechenbarer Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG wäre daher allenfalls dann zu bejahen, wenn die Anlage selbst den Anforderungen an einen Verwaltungsakt genügen würde, ihr mithin ein inhaltlich bestimmbarer Verfügungs- oder Entscheidungssatz zu entnehmen wäre. Daran fehlt es im Streitfall. Tatsächlich sind, wie sich den FG-Akten und insbesondere dem Aktenvermerk der Berichterstatterin (Vertreterin) über ein Telefonat mit dem FA vom 28. September 2012 entnehmen lässt, dem Feststellungsbescheid entweder überhaupt keine Anlagen beigefügt, oder aber es sind die von der Betriebsprüfung erstellten Übersichten, die Gegenstand
Prüfungsberichts waren, übersandt worden. Diesen Anlagen, die sich nur auf eine rechnerische Ermittlung der verrechenbaren Verluste beschränken, kann schon dem Grunde nach keine Verwaltungsaktqualität zuerkannt werden. Ein Regelungswille ist insoweit nicht erkennbar. 24
Feststellungsbescheids hinsichtlich der für die Gesellschafter festgestellten ausgleichsfähigen Verluste beantragt worden ist. Eine Auslegung
Klagebegehrens dahin, dass die Klage gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt gerichtet ist, ist damit nicht vereinbar. 26 2. Ausgehend von diesem Streitgegenstand musste das FG den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 74 FGO aussetzen, bis das FA mit Feststellungsbescheid gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG darüber entschieden hat, ob und in welchem Umfang die den Gesellschaftern zuzuweisenden Verluste lediglich verrechenbar sind. 27 a) Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte i.S. der §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist Grundlagenbescheid i.S. der §§ 171 Abs. 10 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für die Feststellung i.S.
G, soweit er den Anteil eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und das etwaige Ergebnis aus Ergänzungsbilanzen feststellt, die zusammen den Gewinnanteil i.S.
G ausmachen (BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 IV R 31, 32/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, m.w.N.). Ebenso ist aber auch der Bescheid über die Feststellung
verrechenbaren Verlusts i.S.
G Grundlagenbescheid für die Feststellung der bei der Veranlagung der Gesellschafter anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte gemäß §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, da er Bindungswirkung hinsichtlich der Ausgleichsfähigkeit
Verlusts entfaltet. Denn ein Verlust kann nicht gleichzeitig nur verrechenbar und beim selben Kommanditisten ausgleichsfähig sein (BFH-Urteil in BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, mit umfangreichen Nachweisen). 28 b) Im Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG sind
halb die Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach § 15a Abs. 2 EStG abzuziehenden Beträge und vermehrt um die nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Beträge, verrechenbar ist. Diese im Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ermittelten Beträge nach § 15a Abs. 1 bis 3 EStG fließen wiederum in die gesonderte und einheitliche Feststellung
Gewinns bzw.
ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusts
Kommanditisten gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ein (BFH-Urteil in BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687). 29 c) Das FA durfte daher im Rahmen der Feststellungen der den Gesellschaftern zuzuweisenden ausgleichsfähigen Verluste nicht inzident über das Vorliegen verrechenbarer Verluste entscheiden. 30 Eine Entscheidung ohne entsprechenden Grundlagenbescheid gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG war auch nicht gemäß § 155 Abs. 2 AO möglich. Danach kann das FA einen Folgebescheid erlassen, wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen ist. Der Anwendungsbereich
2 AO ist aber nur eröffnet, wenn das FA im Hinblick auf die in einem Grundlagenbescheid zu treffende Feststellung nur eine vorläufige Maßnahme treffen wollte (BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.